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Schulgeldfreiheit

ein Grundsatz mit „Verfassungsrang“

Artikel 14 Bundes-Verfassungsgesetz Abs. 10 lautet:
„In den Angelegenheiten der Schulgeldfreiheit ... können Bundesgesetze vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

Vor nunmehr 20 Jahren wurde versucht, die gesamte Gesetzgebung hinsichtlich Schulwesen vom „Zwei-Drittel-Erfordernis“ zu befreien.
Um zu überzeugen, wurden Beispiele für Änderungen angeführt, die tatsächlich nicht für so bedeutsam angesehen werden können, dass eine qualifizierte Mehrheit dringend geboten wäre: zB: Umbenennung des Gegenstandes „Technisches Werken, Textiles Werken“ in „Technisches und textiles Werken“ oder „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“.

Viele Organisationen, wie auch wir als Landesverband, haben dagegen protestiert und darauf hingewiesen, dass es im Schulwesen wesentliche Bereiche gibt, die eines Schutzes durch das erhöhte Quorum bedürfen, nämlich zB. der Grundsatz der Schulgeldfreiheit.

So wurde erreicht, dass nicht wie geplant alle Änderungen im Schulwesen mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können. Verfassungsrechtlich und somit mit qualifizierter Mehrheit abgesichert sind daher weiterhin die Schulgeldfreiheit, die Schulpflicht, das öffentliche Schulwesen, ....

Gemäß § 5 Schulorganisationsgesetz ist der Besuch öffentlicher* Schulen unentgeltlich. *Nachstehendes ist somit nicht auf Privatschulen anwendbar.

Das bedeutet:

1. Der Schulerhalter hat all jene Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für den lehrplangemäßen Schul- bzw. Unterrichtsbetrieb einer Schule erforderlich sind.

Alles was demnach für das Unterrichten notwendig ist, angefangen von den Räumlichkeiten, über die Ausstattung wie Tafel, Overheadprojektor oder Beamer bis hin zu diversem Anschauungsmaterial (Karten, Präparate etc.), ist daher vom jeweiligen Schulerhalter beizusteIlen.
Es bedeutet somit nicht nur den Entfall von Schulgeld oder Aufnahmetaxen, sondern auch den Entfall der Einhebung von Lehrmittelbeiträgen.

Stehen einer Schule am Standort die zur Durchführung des Lehrplanes erforderlichen Räumlichkeiten bzw. Anlagen wie zB Schwimmflächen oder Turnsäle nicht zur Verfügung, hat der Schulerhalter die Kosten für den ersatzweisen dislozierten Unterricht zu tragen.

Davon sind sowohl die Übernahme der Eintrittskosten als auch der Kosten für den Transport zu diesem dislozierten Unterrichtsort (zB Schwimmbad) erfasst.

2. Die Erteilung von Unterricht unterliegt der Schulgeldfreiheit.

Den Lehrkräften obliegt die Unterrichtsarbeit samt Vor- und Nachbereitung der Stunde und die Unterrichtserteilung. Diese darf nicht zur Gänze an die externen Experten delegiert werden. Das schließt die Pflicht zur Anwesenheit der Lehrkraft auch während der Tätigkeit von Externen in der Klasse ein.

Werden Externe in die Unterrichtsarbeit eingebunden, so dürfen die Eltern nicht verpflichtet werden, für die Tätigkeit der beigezogenen Externen zu bezahlen. Dies gilt für die diversen Workshops ebenso wie für etwaige beigezogene Schwimmlehrer.

Für beigezogene externe Personen muss der Schulerhaltern nicht aufkommen, er darf aber. ebenso wie es Eltern oder Elternvereinen freisteht, einen Beitrag dazu leisten.
Es darf jedoch keinerlei Druck auf Eltern und Kinder ausgeübt werden, Kostenbeiträge zur Bezahlung von Externen zu leisten. Kinder, deren Eltern keinen freiwilligen Beitrag leisten, dürfen nicht ausgeschlossen oder bloßgestellt werden.

Abstimmung im Klassen- oder Schulforum bzw. SGA möglich?

Eine Abstimmung an der Schule über die Einhaltung der in der Bundesverfassung verankerten Schulgeldfreiheit ist nicht vorgesehen.
Das Gesetz unterliegt keiner Willensbildung vor Ort sondern ist schlichtweg einfach anzuwenden.
Abstimmungen über von Eltern zu zahlende Beiträgen für Angebote von Externen während des Unterrichts sind nicht zulässig bzw. deren Ergebnisse unwirksam.
Ein Beschluss über die Festsetzung von sogenannten Qualitätssicherungsbeiträgen ist unzulässig und unwirksam.

Dazu aus BMB-10.000/0304-Präs.3/2016 -Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage, Seite 3:

„Ein Überwälzen von Kosten zur Erhaltung bzw. für die unterrichtliche Nutzung der Infrastruktur der Schule oder von Kosten für die Bereitstellung bzw. Nutzung von Lehrmitteln, welche die Lehrpersonen zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigen und die Bestandteil der schulischen Infrastruktur sind,
wie zB. Instandhaltung oder Reinigung von Mobiliar oder von schulischen Räumlichkeiten, Beheizung, Beleuchtung, Bereithaltung von Toilettenpapier, Beiträge für Miete oder Instandhaltung von Garderobeeinrichtungen, Tafel, Kreide, Beamer, Maschinen, Geräte, Desktop-PC samt Software, Access Points, Drucker, auf Schülerinnen und Schüler bzw. auf deren Eltern ist unzulässig.
Das gilt auch für die im einleitenden Teil der gegenständlichen Anfrage thematisierten „Qualitätssicherungsbeiträge für kleine Renovierungsarbeiten am Schulgebäude“.

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Geltungsbereich der Inhalte

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