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Schulpartnerschaft, ein Lehrstück für demokratiepolitische Bildung

Voraussetzung sowohl für die Entwicklung individueller Kompetenzen als auch für die Sicherung und Weiterentwicklung der Gesellschaft insgesamt

Daher darf es nicht als unbedeutend abgetan werden, ob und wie an den Schulen Schulpartnerschaft gelebt wird.
Kinder beobachten genau, was zwischen den Erwachsenen abläuft, und sie analysieren intuitiv, wie an der Schule mit ihnen umgegangen wird. Theoretische Abhandlungen, wie Demokratie im Großen läuft bzw. laufen soll, müssen im Kleinen gelebt werden, damit die Forderung „Entwicklung individueller Kompetenzen als auch für die Sicherung und Weiterentwicklung der Gesellschaft insgesamt“ erfüllt werden kann.

Gesetzlich vorgesehene Mitwirkungsmöglichkeiten:

1.Auf Individualebene

1.1.Erziehungsberechtigte:

Sie haben sie das Recht auf Anhörung, Information und Interessensvertretung
(SchUG § 62)

1.2.Schüler und Schülerinnen.

Sie haben das Recht, sich nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten im Rahmen der Förderung der Unterrichtsarbeit (SchUG § 43) an der Gestaltung des Unterrichtes und der Wahl der Unterrichtsmittel zu beteiligen, ferner haben sie das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. (SchUG § 57a)

2.Auf Vertretungsebene:

2.1.Elternvertreter:

2.1.1.Die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64 Abs. 6)

2.1.2.Ein von den Erziehungsberechtigten gegründeter Verein (Elternverein), dessen Tätigkeit sich auf die Schule bezieht, muss von der Schulleitung unterstützt werden. Seine Organe können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen. (SchUG § 63)

2.2.Schülervertreter:

Die Schüler (ab der 5. Schulstufe) einer Schule haben das Recht der Schülermitverwaltung durch Schülervertreter in Form der Vertretung ihrer Interessen und der Mitgestaltung des Schullebens. Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) leiten zu lassen. (SchUG § 58)

Schülervertreter (SchUG § 59) zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind:
2.2.1.die Klassensprecher,
soweit nur die einzelne Klasse betroffen ist
2.2.2die Vertreter der Klassensprecher an Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,
für einzelne oder mehrere Klassen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Klassenvorstand
2.2.3.die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
soweit mehrere Klassen einer Abteilung betroffen sind
2.2.4.die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
2.2.5.die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen), aber auch nur einzelne betreffen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand
Der Schulsprecher und seine zwei Stellvertreter vertreten die Schüler und Schülerinnen im Schulgemeinschaftsausschuss.

3. Durch Stimmrecht im Schulforum (SchUG § 63a) bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss (SchUG § 64), sowie im Schulclusterbeirat (SchUG § 64a)

Die gesetzlich vorgeschriebenen schulischen Mitwirkungsgremium lassen von Elternseite nur Personen zu, die „Erziehungsberechtigte“, also Träger der Obsorge von Kindern an der Schule sind bzw. zum Zeitpunkt, zu dem ihr Kind volljährig wurde, erziehungsberechtigt waren.
Die Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern dagegen stellt auf deren Alter ab:

3.1. Schulgemeinschaftsausschuss (SGA)
Schulen, mit Kindern ab der 9. Schulstufe haben im Gremium eine stimmberechtigte Vertretung der Schülerinnen und Schülern.

3.2.Schulforum
An Volksschulen (bis einschließlich 4. Schulstufe) und Mittelschulen (5. bis 8. Schulstufe), deren Schülerinnen und Schülern in der Regel noch unmündig sind, umfasst das Mitwirkungsgremium keine stimmberechtigten Schülervertretung.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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