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Kinderschutz - Maßnahmen für einen sicheren Schulbetrieb - SchUG

 Mit BGBl I 140/2023 wurde § 44 erweitert und zur Beschreibung, was zu „Kinderschutz“ jedenfalls wichtig ist, wurden die Absätze 3 und 4 angefügt. Das in Kraft Treten wurde mit 1.September 2024 festgelegt.

SchUG § 44

(1)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen. …

Absatz 3 listet in Z 1-7 auf, was die Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten hat.

Dazu gehören mit Berücksichtigung von Schulart und Alter der Schülerinnen und Schüler:

-       eine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle … und Folgen bei Verstößen gegen diese,

-       ein verpflichtendes Kinderschutzkonzept, das in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeiten ist,

-       die Festlegung über eine Berechtigung von Personen zum Aufenthalt in der Schule,

-       die Pflichten der Schülerinnen und Schüler …,

Absatz 4 Z 1-5 beschreibt, was ein derartiges Kinderschutzkonzept jedenfalls enthalten muss:

  1. Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  2. Regelungen über ein Kinderschutzteam,
  3. eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes unter Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  4. Regelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, und
  5. für die regelmäßig durchzuführende Evaluierung eine Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf

Die erstmalige Kundmachung des Kinderschutzkonzepts hat im Schuljahr 2024/2025 zu erfolgen. (§ 4 Abs.7 Schulordnung 2024)

Basierend auf SchUG § 44 wurde die Schulordnung neu gefasst:

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