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Die KEL-Gespräche

Das Schulrechtsänderungsgesetz im Jahr 2016 brachte das Ende der Schulversuche zur alternativen Leistungsbeurteilung (dh. Leistungsbeurteilung ohne Noten) in der Volksschule.
§ 18 a „Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe*“ wurde eingefügt, was die Überführung der Schulversuche ins Regelsystem bedeutete. *< vgl. Pädagogikpaket 2018: ...nur mehr bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe erlaubt!>

Zur Vereinheitlichung der zahlreichen Varianten von „Lernzielkatalogen“ im Schulversuch, die teilweise nicht gesetzeskonform waren und den Eltern auch nicht jene Rückmeldungen gaben, die bei ihnen eine richtige Einordnung der Erreichung von erforderlichen Lernzielen bzw. Kompetenzen ihrer Kinder bewirkte, wurden etliche Vorgaben für die halbjährlichen Leistungsrückmeldungen gemacht.
Das war auch quasi die Geburtsstunde der „KEL-Gespräche“, wenngleich sie im Gesetz zwar als Bewertungsgespräche bezeichnet wurden und werden. Doch wegen der Einbeziehung der Kinder in diese Gespräche nannte man diese Gespräche auch KEL–Gespräche. Bewertungsgespräche, so das Gesetz, sollten der Semesterinformation am Ende des 1.Semesters und der Jahresinformation am Ende des 2.Semesters vorausgehen.

Im Bildungsreformgesetz 2017 (BRG 2017) wurde als „Arbeitserleichterung“ gestattet, dass für die Bewertungsgespräche auch die Sprechtage herangezogen werden dürfen.
Inzwischen wurden weitere gesetzliche Änderungen vorgenommen. So ist diese notenfreie Form der Leistungsrückmeldung zu den Semesterenden seit dem Pädagogikpaket 2018 nur mehr bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe erlaubt!

„KEL-Gespräch“ steht (in der Volksschule) seither häufig noch für das einmalig pro Semester, zu Semesterende oder beim Sprechtag abzuhaltende Gespräch, und oft unabhängig vom Beurteilungssystem.

Doch seit dem Pädagogikpaket 2018 hat sich die Situation verbessert.

Erfolgte im Schulrechtsänderungsgesetz 2016 im § 19 (1) noch eine Einschränkung auf
„Die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe...“, so gibt es seit der Kundmachung des Pädagogikpakets 2018 diese Einschränkung nicht mehr.

§ 19 samt Überschrift lautet:
„Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.
Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben.
An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.

(1a) An Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen sind darüber hinaus regelmäßig Gespräche zwischen Lehrerin oder Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schülerin oder Schüler vorzusehen.
Dabei sind Leistungsstärken und Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers sowie gegebenenfalls schulische oder außerschulische Fördermaßnahmen gemeinsam zu erörtern. In der 6. bis 8. Schulstufe ist in der Mittelschule insbesondere der Leistungsstand im Hinblick auf das Bildungsziel des Leistungsniveaus „Standard AHS“ zu erörtern.
Für diese Gespräche können auch die für die Sprechtage gemäß Abs. 1 vorgesehenen Tage herangezogen werden.
In Klassen der Volks- und Sonderschulen, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§ 18 und 20 die Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß § 18a tritt, treten anstelle dieser Gespräche Bewertungsgespräche gemäß § 18a Abs. 3.

Anm.: Dieser letzte Satz besagt, dass für Kinder im Beurteilungsschema ohne Noten (§ 18a) vor der Semester- bzw. Jahresinformation oder bei den Sprechtagen Bewertungsgespräche durchzuführen sind.

„KEL-Gesprächegem. § 19 (1a) und Bewertungsgespräche gemäß § 18a (3):

Kinder-Eltern-Lehrer/innen-Gespräche (KEL-Gespräche) vgl. bmbwf>Schule>...
KEL-Gespräche sind Kinder-Eltern-Lehrpersonen-Gespräche, die regelmäßig stattfinden. Schülerinnen und Schüler führen mit ihren Eltern und Lehrkräften gemeinsam ein Gespräch über Lernerfolge, Lernfortschritte und Lernprozesse.
Die Schülerinnen und Schüler werden auf diese Form der Rückmeldung in der Schule vorbereitet.
Die KEL-Gespräche stärken das Verantwortungsbewusstsein der Schülerinnen und Schüler und sorgen darüber hinaus für ein wertschätzendes Schulklima.

Bewertungsgespräche:
Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer hat die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder den Schüler zu Bewertungsgespräche einzuladen. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen.

Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern.

Dabei sind – gemessen an den Lernzielen – Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner sind die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.

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