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Das Kind verlässt die Schule - was wird mit der Funktion im Elternverein?

Ein Elternverein unterliegt den Regeln des Vereinsgesetzes. Funktionäre werden für eine bestimmte Dauer gewählt. Das Vereinsgesetz sieht eine maximale Dauer von 5 Jahren vor. In Elternvereinen üblich sind ein Jahr oder zwei Jahre.

Diese Zeitspanne ist in den Statuten des Vereins festgelegt.

Die Funktionsdauer des jeweiligen Elternvereins steht in der Regel in jenem Abschnitt der Elternvereins-Statuten, der die Überschrift "Vorstand" (Leitungsorgan,...) trägt: "Die Funktionsdauer des Vorstands/Leitungsorgans beträgt .... Jahr/e." 

Um die konkrete Dauer der Funktion einer Person zu erfahren, kann der Vereinsregisterauszug herangezogen werden. Diesen erhalten Sie bei der Vereinsbehörde oder   via Internet mit der ZVR-Zahl des Elternvereins .

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DENN:

In der Regel ist für gewählte Personen die Dauer der Funktion unabhängig vom weiteren Schulbesuch ihrer Kinder.

Ein vorzeitige Beendigung der Funktion ist mit  "Neuwahlen" oder Rücktritt möglich.

Nur wenn es eine interne Festlegung durch die Statuten eines Elternvereins gäbe, dass die gewählten Vertreter/-innen nur so lange ihre Aufgaben innehaben sollen, solange sie Kinder an der Schule haben, dann müssten davon Betroffene von ihrer Funktion zurücktreten UND dies auch der Vereinsbehörde mitteilen oder

es müsste im Rahmen einer (außerordentlichen) Mitgliederversammlung eine Wahl stattfinden. Mit der Wahl eines neuen Vorstandes erlischt die Funktion des alten Vorstandes. (Personen, die wiedergewählt werden "bleiben im Amt).

Die im Vereinsregister genannten Personen, insbesondere die Vorsitzenden, sind für die ordnungsgemäße Vereinsführung verantwortlich. Dazu gehört auch die Einberufung einer Mitgliederversammlung, wenn Wahlen erforderlich sind.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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