freiwilliges 10./ 11./ 12. Schuljahr
überarbeitet: (Stand 1. September 2021)
In der Regel gilt gem SchuG § 32 (1) für SchülerInnen einer allgemeinbildenden Pflichtschule als Höchstdauer
"Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig."
Viele Jahre gab es von dieser Regelung nur wenige Ausnahmen.>>> siehe Historie
IST - Stand: SchUG § 32 i.d.g.F
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freiwilliges 10.,11.,12. Schuljahr
Donnerstag, 02. Februar 2017 00:00freiwilliges 10./ 11./ 12. Schuljahr
überarbeitet: (Stand 1. September 2021)
In der Regel gilt gem SchuG § 32 (1) für SchülerInnen einer allgemeinbildenden Pflichtschule als Höchstdauer
"Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig."
Viele Jahre gab es von dieser Regelung nur wenige Ausnahmen.>>> siehe Historie
IST - Stand: SchUG § 32 i.d.g.F
Rechtsanspruch auf freiwilliges 10. Schuljahr - kein Ansuchen erforderlich:
Gesetzliche Grundlage: SchPflG § 18 i.d.g.F
(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr
(1) Schüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß § 8a Abs. 1 eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.Das heißt es besteht ein Rechtsanspruch für folgende SuS, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Gemäß Absatz 1:
+ SuS an MS im 9. Schuljahr, aber 8. Schulstufe, negatives Abschlusszeugnis: diesfalls ist ein freiwilliges Wiederholen der 8. Schulstufe in einem 10. Schuljahr an MS möglich
+ SuS an MS im 9. Schuljahr, aber 8. Schulstufe, negatives Abschlusszeugnis Wechsel an PTS (auch bei negativem Jahreszeugnis) möglich
+ SuS an MS im 9. Schuljahr, aber 7. Schulstufe freiwilliger Weiterbesuch der MS in einem 10.Schuljahr möglich
+ SuS an PTS im 9. Schuljahr, negatives Abschlusszeugnis freiwilliges Wiederholen an der PTS in einem freiwilligen 10. Schuljahr möglichGemäß Absatz 2.
+ SuS im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht, eine Stufe an einer AHS oder BMHS nicht erfolgreich abgeschlossen -- freiwilliges 10. Schuljahr an der Polytechnische Schule
Außerordentliche Schülerinnen und Schüler - freiwilliges 10. Schuljahr
Rechtliche Grundlage § 32 Abs. 2a letzter Satz SchUG
"Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen."
Das heißt:
1. Beendigung der 4. MS oder PTS im 9. Jahr der Schulpflicht als außerordentliche/r Schüler/in
2. nicht vollendetes 18. Lebensjahr zu Beginn des betreffenden Schuljahres
3. Zustimmung des Schulerhalters und Bewilligung der zuständigen BildungsdirektionAnsuchen einzubringen bei der zuständigen Sprengelschule,
Schülerinnen und Schüler der MS oder PTS - freiwilliges 10. bzw. 11. Schuljahr
Rechtliche Grundlage: § 32 Abs. 2a erster Satz SchUG
(2a) "Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr gemäß § 18 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 die 4. Klasse der Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das heißt:
1. nicht erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse MS oder PTS im 9. oder freiwilligen 10. Schuljahr
2. Polytechnische Schule wurde noch nicht besucht
3. nicht vollendetes 18. Lebensjahr zu Beginn des betreffenden Schuljahres4. Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde - außer es besteht Rechtsanspruch >> siehe kein Ansuchen
Ansuchen einzubringen bei der zuständigen Sprengelschule
Schülerinnen und Schüler der AHS und BMHS - freiwilliges 10. Schuljahr
Rechtliche Grundlage: § 32 Abs. 2b SchUG
(2b) "Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind unter den in Abs. 2a erster Satz genannten Bedingungen berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen."
Das heißt:
1. negativer Abschluss einer Stufe einer AHS oder BMHS im 9. Jahr der Schulpflicht
2. nicht vollendetes 18. Lebensjahr zu Beginn des betreffenden SchuljahresAntrag bei der zuständigen Sprengelschule einzureichen
Schülerinnen und Schüler mit spF - freiwilliges 10., 11. und 12. Schuljahr
Rechtliche Grundlage: § 32 Abs. 2 SchUG
(1) Der Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres des auf die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht folgenden Schuljahres zulässig, soweit in den nachstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen.
Seit dem Pädagogikpaket 2018 vom 22.12.2018 muss nicht mehr die "die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule.." gewählt werden, sondern
"eine Sonderschule oder allgemeine Schule" !! Die Überschrift des § 18 SchPlG lautet auch nicht mehr "Weiterbesuch..." sondern "(Weiter-)Besuch ..."
VfGH_Erkenntnis_G_259_2023_vom_13._Maerz_2024.pdf:
Seite 11:
"Um die Verpflichtungen zu erfüllen, wie sie entsprechend den Vorgaben im Pflichtschul- erhaltungs-Grundsatzgesetz normiert sind und wie sie sich aus Schulpflichtgesetz und Schulunterrichtsgesetz ergeben, trifft den Schulerhalter vorrangig die Verpflichtung, die notwendigen Räumlichkeiten und Ressourcen für alle Schüler zur Verfügung zu stellen, die schulpflichtig sind oder ein freiwilliges 10. Schuljahr absolvieren. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachlich gerechtfertigt, jeden darüberhinausgehenden freiwilligen Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule – ohne Unterscheidung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt oder nicht – an die Zustimmung des Schulerhalters und die Bewilligung durch die Schulbehörde zu binden.
..., dass der Schulerhalter für die Entscheidung über Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung gemäß § 32 Abs. 2 SchUG nur solche Kriterien heranzuziehen befugt ist, die sich auf die ihn treffende Verpflichtung beziehen, notwendige Ressourcen für alle Schüler zur Verfügung zu stellen, die schulpflichtig sind oder freiwillig ein 10. Schuljahr absolvieren"
Seite 22ff:
2.6.2. Gegen das in § 32 Abs. 2 SchUG vorgesehene Zustimmungserfordernis des Schulerhalters bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot. § 32 Abs. 2 SchUG sieht zum einen die Zustimmung des Schulerhalters und zum anderen die Bewilligung durch die Schulbehörde als Voraussetzungen für die Berechtigung zum weiteren Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule vor. Zweck des Zustimmungserfordernisses des Schulerhalters ist es, im Bewilligungsverfahren vor der Schulbehörde sicherzustellen, dass es dem Schulerhalter möglich sein wird, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und die entsprechenden Ressourcen für den weiteren Schulbesuch der antragstellenden Schüler zur Verfügung zu stellen. Aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses und der Regelungssystematik folgt, dass der Schulerhalter bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zum weiteren Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule nur jene Kriterien heranziehen darf, die sich aus seinen Aufgaben hinsichtlich der
Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Pflichtschulen (§ 1 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) ergeben. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung sind die Gründe des Schulerhalters in den Bescheid der Schulbehörde aufzunehmen. Die Verweigerung der Zustimmung kann so in der Folge im Rechtsmittelweg überprüft und der Schulbesuch gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht auch ohne Zustimmung des Schulerhalters bewilligt werden.2.7. Der vorliegende Antrag* erweist sich damit als unbegründet.
* Antrag des BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES,
die Wortfolge "mit Zustimmung des Schulerhalters und" in § 32 Abs. 2 SchUG als verfassungswidrig aufzuheben
Wann, von wem und wo ist das Ansuchen zu stellen?
WANN: Ab dem Beginn des 2. Semesters des jeweiligen Schuljahres können Anträge für den Besuch eines freiwilligen 10./ 11./ 12. Schuljahres gestellt werden.
von WEM: Das Ansuchen ist von den Erziehungsberechtigten zu stellen
WO: an der Sprengelschule / Schule, die zukünftig besucht werden soll.
Historie
Schülerinnen und Schüler einer allgemeinbildenden Pflichtschule dürfen diese in der Regel nicht länger als 10 Schuljahre besuchen.
ZUR GLIEDERUNG der Schulen siehe SchOG § 3 , zu allgemeinbildende Pflichtschulen siehe SchOG § 3 Abs 6 lit. a - SchOG § 3 (Anm.: seit 1.9.2020 hat die Neue Mittelschule die Bezeichnung "Mittelschule")
Weder außerodentliche Schülerinnen und Schüler noch Kinder aus allgemeinbildenden höheren oder berufsbildenden mittleren und höheren Schulen durften nach Ende ihrer Schulpflicht, auch wenn ihnen der erfolgreiche Abschluss fehlte, freiwillig in einem 10. Schuljahr eine (Neue) Mittelschule oder Poytechnische Schule besuchen.
Ein freiwilliges 11. und 12. Schuljahr war nur für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf möglich, und nur wenn sie eine Sonderschule besuchten.
Die Möglichkeiten für den Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule in einem freiwilligen 10. Schuljahr (bzw. 11.und 12. Schuljahr) wurde sukzessive ausgedeht.
ab 1.9.2017: (Änderung gem Bildungsreformgesetz 2017)
♥Außerordentliche Schüler, die ihr neuntes Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, wurden -wenn ihnen ein erfolgreicher Abschluss fehlte berechtigt, eine (Neue) Mittelschule oder Polytechnische Schule ein weiteres Jahr als ordentliche oder außerordentliche Schüler zu besuchen. (SchUG § 32 Abs. 2a)
♥ Nicht nur Kinder an Sonderschulen durften die von ihnen besuchte Schule weiterbesuchen, sondern auch für "spF-Kinder" an (Neuen) Mittelschulen wurde die Möglichkeit zum Weiterbesuch der von ihnen besuchten Schule geschaffen. (SchUG § 32 Abs.2)
ab 1.9.2019 (Änderungen gem. Pädagogikpaket 2018)
Es war nicht mehr nur der "Weiterbesuch" der besuchten Pflichtschule möglich. Mit 1.9.2019 erhielten auch Kinder aus anderen Schulen das Recht, eine (Neue) Mittelschule oder Polytechnische Schule zu besuchen.
§ 18 Schulpflichtgesetz erhielt haher eine neue Überschrift:
"(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr",
♥ Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf müssen nicht mehr die besuchte Schule weiterbesuchen. In der Wendung "die besuchte Sonderschule oder allgemeine Schule" wurde das Wort "besuchte" durch "eine" ersetzt. Somit wurde diesen Kindern die Wahlfreiheit eröffnet.(SchUG § 32 Abs.2):
(2) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde berechtigt, eine Sonderschule oder allgemeine Schule zwei Jahre über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen. (Anm.: 11. und 12. Schuljahr)
♥ Auch Schülerinnen und Schüler aus allgemeinbildenden höheren Schulen oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule wurden berechtigt eine allgemeinbildende Schule zu besuchen. (SchUG § 32 Abs. 2b):
(2b) Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind ... berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.
Schulbesuch - Schulunterrichtsgesetz § 32 und Schulpflichtgesetz § 18 (Anm.: seit 1.9.2020 hat die Neue Mittelschule die Bezeichnung "Mittelschule")Schulpflichtgesetz § 18 i.d.g.F.
Siehe auch Anfragebeantwortung vom 31.03.2017 durch BM Hammerschmid zu:
Zu unterscheiden sind Fälle, die -ohne Ansuchen- zu einem freiwilligen Schuljahr an NMS oder PTS führen können, von jenen Situationen, wo ein Ansuchen erforderlich ist.
Bifie-Report
Jugendliche im freiwilligen 10. und 11. Schuljahr an der Polytechnischen Schule
Ergebnisse der Befragungen von Direktorinnen und Direktoren sowie von Jugendlichen zu Bedingungsfaktoren und Auswirkungen - 2007: >> hier