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Aus gegebenem Anlass

Gesetzlich vorgesehene Vorgänge

1. Klassen- und Gruppenbildung

Vermehrt erhalten wir Anrufe besorgter Eltern, die „hinter vorgehaltener Hand“ über „drohende“ Klassenzusammenlegungen im kommenden Schuljahr erfahren.
Diese „Heimlichkeit“ muss verwundern.
Denn dem Schulgremium (Schulforum, SGA, Schulclusterbeirat) steht die Information darüber zu, welche Festlegungen die Schulleitung hinsichtlich der Bildung von Schülergruppen getroffen hat.
§ 8a des Schulorganisationsgesetz geht sogar noch weiter.
Nicht nur sind diese Festlegungen dem Schulgremium spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen, sondern das Gremium kann auch, wenn es damit nicht einverstanden ist und auch kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung heranziehen.

SchOG § 8 (2)

Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2 dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. …

Die Begründungen, die Eltern bei diesen Informationen mitgeliefert werden, muss man als taktisch einstufen, zumal sie mit der nunmehr schon länger geltenden Rechtslage wenig bis nichts zu tun haben. Eine Information ist nämlich nur dann richtig, wenn nicht durch (bewusste) Weglassungen ein anderer (erwünschter) Eindruck erzeugt wird.

2. Unterricht an Konferenz- oder Sprechtagen

Elternsprechtage, Lehrerkonferenzen, Qualitätssicherungsprojekte, Teambesprechungen udgl. haben ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit (z.B. an freien Samstagen, Nachmittagen, Abenden) bzw. an hiefür schulautonom schulfrei erklärten Tagen stattzufinden.
Ein Entfall von Unterrichtsstunden für die genannten Zwecke ist gesetzlich nicht gedeckt. Sollte es dennoch aus wichtigen Gründen notwendig sein, einzelne Rand- oder Nachmittagsstunden entfallen zu lassen, sind diese im Rahmen einer rechtzeitig bekannt gegebenen Stundenplanänderung (§ 10 SchUG) hereinzubringen, wobei allerdings pädagogisch unvertretbare Stundenblockungen zu vermeiden sind. (aus GZ: I Fe 1/8-2008)

3. Stundenplan an „besonderen Tagen“

Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nach dem Gesetz nicht schulfrei sind, sind Schultage und für diese ist von der Schulleitung ein Stundenplan derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist.

Das Unterrichtsjahr endet gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c SchZG bzw. § 2 Abs. 2 Stmk. Schulzeit-Ausführungsgesetz mit dem Beginn der Hauptferien, weshalb natürlich auch am letzten Schultag vor dem Beginn der Hauptferien der lehrplanmäßig vorgesehene Unterricht stattzufinden hat. Gleiches gilt für den letzten Schultag vor den Semesterferien. Die Schulnachrichten bzw. die Zeugnisse sollten daher nach Möglichkeit erst gegen Ende der letzten Unterrichtsstunde ausgefolgt werden. (aus GZ.: ISchu1/2-2013)

Vorausblickend auf den Beginn des folgenden Schuljahres ist noch anzumerken, dass das Schuljahr mit dem 2. Montag im September zu beginnen hat, auch wenn zahlreiche Wiederholungsprüfungen abzuhalten sind.

Wenn Beeinträchtigungen des Unterrichtsbeginns durch die Abhaltung von Wiederholungsprüfungen absehbar sind, hat der Schulleiter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss im vorhergehenden Schuljahr rechtzeitig zur Entscheidung über eine Vorverlegung der Termine für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 Abs. 1c SchUG einzuberufen. (aus GZ.: ISchu1/2-2013)

Sitzung des Schulgremiums wegen Entscheidung zur Vorverlegung der Termine für die Wiederholungsprüfungen.

(1c)Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. (SchUG § 23 (1c)

 siehe auch: Unterricht in der letzten Schulwoche

Geltungsbereich der Inhalte

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