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Wie „groß“ oder wie „klein“ dürfen Klassen sein?

Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schülern je Klasse oder Gruppe sind durch Kundmachung des Bildungsreformgesetzes (BRG 2017) mit 30. August 2018 außer Kraft getreten.
Im Schulorganisationsgesetz wurde der § 8a „Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen“ neu eingefügt.
Gemäß Abs. 1 ist es Sache der Schulleitung all diese Zahlen festzulegen.
Zum Beispiel:
- unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,
- bei welcher Mindestzahl ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, ...
und was dabei zu berücksichtigen ist.

Die Festlegungen müssen erfolgen unter Bedachtnahme auf:
- die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit,
- den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler,
- die räumlichen Möglichkeiten, und
- die mögliche Belastung der Lehrpersonen
und auf die der der Schule zugeteilten Personalressourcen.
Die Paragraphen zur Klassenschülerzahl der einzelnen Schularten (SchOG §§ 14, 21h, 33,...) lauten analog bzw. verweisen auf § 8a.

„Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse … ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Behauptungen, per Gesetz gelte für eine Volksschulklasse, sie müsse mindestens 10 Kinder haben, oder „der Fünfundzwanzigste“ teilt, etc. stimmten in der Absolutheit zwar auch vorher nicht, werden aber immer noch als Argument verwendet.

Als Richtgrößen entbehren sie jedoch nicht jeder Grundlage.

„Autonomie braucht Garantie“
So wurde in § 8a Abs. 3 festgeschrieben, dass die eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, zu keiner Änderung der Bemessung führen dürfen und
als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen die jeweiligen Klassenschülerzahlen aus der Fassung vom 31. August 2018 heranzuziehen sind.  >>  BGBl _2008_I_116  
Somit können sich Schulleitungen an den „alten Formeln“ zwar orientieren, sind aber daran nicht mehr gebunden. Eine Unterschreitung der Zahl 10 braucht nun nicht wie früher jedenfalls die Bewilligung der zuständigen Behörde.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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