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Kosten für dislozierten Unterricht 

Als Elternvertretung haben wir über Jahre hinweg beharrlich die Erläuterung durch das Unterrichhtsministerium an die Schulen und Schulerhalter eingefordert, dass und in welchem Umfang der Grundsatz der Schulgeldfreiheit anzuwenden ist. Besonders schwierig war es, eine klare Feststellung zu erhalten, dass die Fahrtkosten zum dislozierten Unterrichtsort und zurück nicht von den Eltern sondern vom Schulerhalter zu tragen sind.

"Stehen einer Schule an ihrem Standort jedoch die zur Durchführung des Lehrplanes erforderlichen Räume oder Einrichtungen nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung, so ist sie verpflichtet, auf Kosten des Schulerhalters, der nach dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz auch für die entsprechende räumliche Ausstattung der Schule Sorge zu tragen hat, für entsprechende „Ausweichquartiere" zu sorgen; so zum Beispiel durch den Besuch eines Schwimmbades. Ebenso wie die Kosten für den Eintritt in ein Schwimmbad im Rahmen des Unterrichtes sind auch erforderliche Transportkosten zum Schwimmbad vom Schulerhalter zu tragen."

Seit das Bildungsministerium sich unmissverständlich dazu geäußert hat, dass dislozierter Unterricht für die Eltern nicht nur keine Kosten für den Eintritt sondern auch keine Kosten für die Fahrt zum Unterrichtsort aufwerfen darf, haben einige Bildungsdirektionen dazu erläuternde Rundschreiben verfasst, um für ihren Aufsichtsbereich noch mehr Klarheit zu schaffen.  

Werden auch noch andere Personen, wie beispielsweise SchwimmtrainerInnen, tätig >>  Einbeziehung externer Experten in den Unterricht

Erläuterungen einiger Bildungsdirektionen nachstehend jeweils auszugsweise:

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