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Kosten für dislozierten Unterricht 

Als Elternvertretung haben wir über Jahre hinweg beharrlich die Erläuterung durch das Unterrichhtsministerium an die Schulen und Schulerhalter eingefordert, dass und in welchem Umfang der Grundsatz der Schulgeldfreiheit anzuwenden ist. Besonders schwierig war es, eine klare Feststellung zu erhalten, dass die Fahrtkosten zum dislozierten Unterrichtsort und zurück nicht von den Eltern sondern vom Schulerhalter zu tragen sind.

"Stehen einer Schule an ihrem Standort jedoch die zur Durchführung des Lehrplanes erforderlichen Räume oder Einrichtungen nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung, so ist sie verpflichtet, auf Kosten des Schulerhalters, der nach dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz auch für die entsprechende räumliche Ausstattung der Schule Sorge zu tragen hat, für entsprechende „Ausweichquartiere" zu sorgen; so zum Beispiel durch den Besuch eines Schwimmbades. Ebenso wie die Kosten für den Eintritt in ein Schwimmbad im Rahmen des Unterrichtes sind auch erforderliche Transportkosten zum Schwimmbad vom Schulerhalter zu tragen."

Seit das Bildungsministerium sich unmissverständlich dazu geäußert hat, dass dislozierter Unterricht für die Eltern nicht nur keine Kosten für den Eintritt sondern auch keine Kosten für die Fahrt zum Unterrichtsort aufwerfen darf, haben einige Bildungsdirektionen dazu erläuternde Rundschreiben verfasst, um für ihren Aufsichtsbereich noch mehr Klarheit zu schaffen.  

Werden auch noch andere Personen, wie beispielsweise SchwimmtrainerInnen, tätig >>  Einbeziehung externer Experten in den Unterricht

Erläuterungen einiger Bildungsdirektionen nachstehend jeweils auszugsweise:


Information über die Kostentragung des dislozierten Schwimmunterrichts

RS 10/2024

Aufgrund einer Klarstellung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung darf auf die nachstehenden Informationen hingewiesen und um künftige Beachtung ersucht werden:

Die grundlegende Fähigkeit des Schwimmens ist eine lebenserhaltende Fähigkeit und auch über die Schulzeit hinaus unerlässlich, weswegen Schwimmunterricht auch in den Lehrplänen aller Schulstufen entsprechend verankert ist.

Die burgenländischen Schulen werden ausdrücklich angehalten, kontinuierlich an den Schwimmkompetenzen der SchülerInnen zu arbeiten und ausreichend Unterrichtsstunden dafür einzuplanen.

Im Zusammenhang mit der Organisation von Schwimmunterricht stellen sich immer wieder eine Reihe organisatorischer Fragen, die mit den folgenden Ausführungen näher erläutert werden sollen:

Schwimmen ist als Teil des Pflichtgegenstands Bewegung und Sport im Lehrplan verankert. Schwimmeinheiten sind deshalb grundsätzlich reguläre Unterrichtseinheiten und können somit weder als Schulveranstaltung noch als schulbezogene Veranstaltung organisiert werden.

Die Festlegung der für die Erreichung des Unterrichtsziels notwendigen Anzahl an Schwimmeinheiten obliegt der unterrichtenden Lehrperson.

Sollen im Rahmen des lehrplanmäßig vorgesehenen Schwimmunterrichts neben den jeweiligen Lehrkräften auch noch andere Personen, wie beispielsweise SchwimmtrainerInnen, tätig werden, so ist dies als sogenannte „Einbeziehung externer Experten in den Unterricht“ zu qualifizieren. Dabei ist zu betonen, dass den Lehrkräften nach wie vor die Unterrichtsarbeit samt Vor- und Nachbereitung der Stunde obliegt und die Unterrichtserteilung nicht zur Gänze an die externen Experten delegiert werden kann. Etwaige dadurch entstehende Kosten sind nicht vom Schulerhalter zu tragen.

Grundsätzlich unterliegt die Erteilung von Unterricht der Schulgeldfreiheit und es dürfen den Erziehungsberechtigten keine Kosten vorgeschrieben werden. Davon kann auch durch schulpartnerschaftliche Beschlüsse nicht abgegangen werden. Freiwillige Beiträge, um beispielsweise externe Expert/innen in den Unterricht einzubeziehen, sind aber möglich.

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Aktivitäten im BESP-Unterricht - Schulgeldfreiheit

RS 21a/2024

Eintritt- und Fahrtkosten für alle Aktivitäten, die während des lehrplanmäßigen BESPUnterrichts (auch in geblockter Form) abgedeckt und nicht als Schulveranstaltung (lt. SchVV 1995) bzw. als schulbezogene Veranstaltung angeboten werden, sind von der Schule zu tragen.

Dazu zählen auch Eintritte für Kletterhallen, Eislaufplätze und anderbe Sport- und Freizeitstätten. Die Kosten dafür dürfen nicht von den Eltern eingehoben werden. Ausgenommen davon sind Gebühren für Materialien (u.a. Ausrüstung wie z.B. Leihgebühr für Eislaufschuhe). 

Lehrplanmäßiges Schwimmen - Schulgeldfreiheit

RS 21b/2024

...Kosten für den lehrplanmäßigen Schwimmunterricht zur Gänze von der Schule zu tragen. Sie dürfen nicht an Eltern weiterverrechnet werden (Schulgeldfreiheit).

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Eintritte und Fahrtkosten für alle Aktivitäten, die während des lehrplanmäßigen BESP-Unterrichts (auch in geblockter Form) abgedeckt und nicht als Schulveranstaltung (lt. SchVV 1995) bzw. als schulbezogene Veranstaltung angeboten werden, von der Schule zu tragen sind. Dazu zählen auch Eintritte für Kletterhallen, Eislaufplätze oder andere Sport- und Freizeitstätten. Die Kosten dafür dürfen nicht von den Eltern eingehoben werden. Ausgenommen davon sind Gebühren für Materialien (u.a. Ausrüstung, wie z.B. Leihgebühr für Eislaufschuhe).

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

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