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Mehr Qualität in ganztägigen Schulformen

NEU 2019: Schulqualitätsmanagement : SQM-VO BGBl. II Nr. 158/2019 vom 13.06.2019 - Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement  

Juli 2018   Leitfaden Betreuungspläne - BMBWF

August 2019: pdfInformation der BD vom August 2019    pdfInformation der BD Stmk. 2024

Das beharrliche Eintreten  für Qualität in der ganztägigen Schulform, blieb nicht ohne Wirkung.

Der nicht nur fälschlich als Nachmittagsbetreuung bezeichnete, sondern häufig (immer noch) nur wie eine Nachmittagsbetreuung geführte Teil der ganztägigen Schulform, der an den Unterrichtsteil anschloss, entsprach kaum den gesetzlichen Bestimmungen: keine umfassenden Betreuungspläne, Übertragen der Organisation an außerschulische Vereine/Personen, etc.

Mit  einer Novelle des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, des Schulorganisationsgesetzes, ...und des Schulunterrichtsgesetzes hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen ...wurde nun nach dem quantitativen Ausbau der schulischen Tagesbetreuung in einem zweiten Schritt eine Qualitätsoffensive eingeleitet, um das Angebot weiter zu verbessern.  BGBl. I Nr. 38/2015    

Ziel ist Kinder in ganztägigen Schulen optimal zu fördern. An ganztägigen Schulformen wird der Lernstoff in der Lernzeit vertieft und die SchülerInnen in dieser gefördert. Durch Förderangebote wird die umfassende Entwicklung der Kinder unterstützt.
Die Qualitätskontrolle erfolgt durch die Schulaufsicht:  Das Aufgabengebiet der Schulaufsicht wird um den Bereich der ganztägigen Schulformen (Lernzeit und Freizeit) konkretisiert. Höhere Qualität durch die Präzisierung der Betreuungspläne in ganztägigen Schulformen: Damit wird das Angebot in der Lernzeit und im Freizeitteil in ganztägigen Schulformen konkretisiert und eine klare Vorgabe für die Standorte erstellt.

Durch den ausdrücklichen Verweis darauf, dass § 56 Abs 2 SchUG auch auf die im Freizeitteil tätigen Personen anzuwenden ist, muss die Schulleitung  für die Arbeit aller im Rahmen der ganztägigen Schulform tätigen Personen verantwortlich zeichnen.

Durch diese gesetzliche Änderungen/Konkrtisierungen konnten die Landesschulräte nicht (mehr) umhin sich um die Qualität aller Bereiche der ganztägigen Schulform zu kümmern.

Der LSR für Steiermark hat mit einem Schreiben an die Schulleitungen reagiert: GZ.: VIIIGa1/181-2015 , in welchem auf die mit 1. September 2015 verordnete Qualitätsoffensive des zuständigen Ministeriums hingewiesen wurde. In 3 Beilagen wurden nähere Informationen und Vorgaben übermittelt:

1) Verordnungstext - Betreuungspläne für ganztägige Schulformen

2) GTS Organisationsplan 

3) GTS - Lerndokumentation

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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