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Das Pädagogikpaket 2018 bringt mit 1.9.2019 für die Volksschule im Schulunterrichtsgesetz einige Neuerungen, die teilweise heftig diskutiert bzw. kritisiert wurden und teilweise anscheinend völlig unbemerkt blieben.

Wesentlich erscheint, dass die Grundsätze für die Leistungsbeurteilung (§§ 18 und 20) und die Information der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten (§ 19) nicht mehr auf Schüler/innen ab der 4. Schulstufe eingeschränkt werden.

Vielmehr sind künftig auch an Volksschulen (dzt. an Neuen Mittelschulen) regelmäßige Gespräche zwischen Lehrpersonen, Erziehungsberechtigten und Schüler/innen vorzusehen.

(§19 Abs.1a)

Das Frühwarnsystem bei Leistungsabfall (§19 Abs.3a) und das Frühinformationssystem bei auffälligem Verhalten (§19 Abs.4) wird nun ausdrücklich auf die Volksschulen ausgedehnt, und zwar für alle Schulstufen unabhängig davon, ob es –wie in den erste drei Semestern weiterhin möglich- keine Noten gibt.

Der Beurteilung der Leistungen durch Noten muss ab dem kommenden Schuljahr eine schriftliche Erläuterung hinzugefügt werden. Ein Beschluss von Klassen- oder Schulforum ist für die Volksschule daher dann nicht mehr vorgesehen. (§ 18 Abs.2)

Auch punkto Förderunterricht gibt es eine wesentliche Änderung.

Ab dem kommenden Schuljahr besteht auch für Volksschüler/innen die Verpflichtung zum Besuch des Förderunterrichts, wenn die zuständige Lehrperson einen Bedarf an Förderung feststellt.

(§ 12 Abs.6)

Bei der Feststellung der Förderbedürftigkeit durch die Lehrperson sind wie bisher bekanntzugeben:

- die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des Förderunterrichts,

- die Art der Förderung (schriftliches Förderkonzept) sowie

- der Unterrichtsgegenstand, auf den sich die Förderung bezieht („Deutsch, Lesen, Schreiben“ und/oder „Mathematik“), anzugeben.

Die Möglichkeit des Schulstufenwechsels während des Unterrichtsjahres innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen bleibt bestehen. (§ 17 Abs.5 erster Satz)

Die Beschränkung des Ausmaßes entfällt. (zweiter Satz gestrichen) siehe hier

Zur „alternative Leistungsbeurteilung“ (§18a)

Die Entscheidung über die sogenannte „alternative Leistungsbeurteilung“ wurde auf vielfachen Wunsch auf die jeweiligen Klassenforen übertragen.

Die Dauer wurde halbiert: nur mehr bis einschließlich 1.Semester der 2. Schulstufe!

Die Bewertungsgespräche, die den Semester- bzw. Jahresinformationen vorangehen, müssen abgehalten werden. (dzt: „...Bewertungsgespräch soll vorangehen...“

NEU: So wie es früher bei den Schulversuchen war, können die Eltern verlangen, dass zusätzlich zur Information gem. § 18a eine Schulnachricht (§19 Abs.2) bzw. ein Jahreszeugnis (§20) ausgestellt wird.

ACHTUNG: 12.05.2020: Auf Grund der Änderumg in der  Pädagogikpaket-Anpassungsverordnung 2020 I     gibt es die "Geamtnote" in der Schulnachricht der 1. Schstufe nicht mehr, sondern

es hat nunmehr auch die Schulnachricht in der 1. Schulstufe eine Beurteilung der einzelnen Pflichtgegenständen zu enthalten. 

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Geltungsbereich der Inhalte

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