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Integrationsquoten könn(t)en täuschen

Auszeitklassen - rechtlicher Rahmen?

„Schülerinnen und Schüler, die durch massive disziplinarische Verfehlungen den Unterricht in der Klasse bzw. an der Schule behindern, sollen verbindlich und unverzüglich einer „Time-Out“-Gruppe zugewiesen werden können. .....
Die Zuweisung in eine „Time Out“-Gruppe kann bedeuten, dass eine Schülerin oder ein Schüler lediglich ein, zweimal in der Woche an entsprechenden Maßnahmen der „Time Out“-Gruppen teilnimmt, ansonsten jedoch in der Regelklasse verbleibt. Es wird jedoch auch Fälle geben, in denen es notwendig erscheint, dass zunächst die gesamte Unterrichtszeit in der „Time Out“-Gruppe verbracht wird und erst nach einigen Wochen eine schrittweise - und gut begleitete - Rückkehr in die Klasse erfolgt. .....“
(Auszug aus Beilage zu Pressekonferenz von BM Dr. Faßmann vom 10.05.2019)

Der rechtliche Rahmen ist Betroffenen oft unklar.

Im Konzept der Bildungsdirektion von Kärnten zum Beispiel, verfasst von MMag. Elisabeth Zobernig, werden ua. Zuweisungskriterien (Z 1), Procedere (Z 3), Gruppenorganisation (Z 5) beschrieben (jeweils auszugsweise):
„Eine Zuweisung in die Time-Out Gruppe begründet sich durch massive und wiederholte Verstöße gegen grundlegende Regeln des Schulbetriebes wie: - Verletzung der Integrität von Mitschüler/innen oder anderen Personen des schulischen Umfeldes - andauernde Verweigerung von Arbeitsaufträgen oder Anweisungen - Schulverweigerung und häufiges unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht - Verhinderung des Unterrichts und der Schulführung durch Störungen des Schülers oder der Schülerin - drastischer Vorfall im Rahmen des Schulalltages, der eine sofortige Intervention erfordert.“ (aus Z 1)
Aus Z 3: „Die Entscheidung über die Aufnahme in die Gruppe wird im Rahmen einer Vernetzungskonferenz unter Beteiligung des Fachbereichs für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik, der zuständigen Schulaufsicht, der Schulpsychologie, der Schulleitung, des/der begleitenden Facharztes/Fachärztin für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Vertreter/innen der Kinder- und Jugendhilfe und des Teams der Time-Out Gruppe getroffen.“

„Die Dauer der Beschulung in der Time-Out Gruppe erstreckt sich von 6 Wochen bis zu einem Schuljahr, wobei auch diese individuell vom Vernetzungsgremium beschlossen wird.“(Z 5)
Kürzlich wurde eine Zahl von 160 Kindern genannt, welche in Kärnten Time-Out Gruppen besuchen. So könnte die niedrige Anzahl von Kindern mit SPF-Bescheid und die hohe Integrationsquote unter Umständen auch erklärt werden, da es für Kinder in diesen Gruppen anscheinend keinen Bescheid gibt und die Time-Out Gruppen auch nicht als „angeschlossene Sonderschulklassen“ ausgewiesen scheinen, obwohl Kinder auch das ganze Schuljahr dort verbringen könnten.

Eltern haben in diesem „Verfahren“ keine Rechte?

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