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„Schulaufsicht“

Der Begriff „Aufsicht“ wird ebenso wie „Inspektion“ nicht mehr gerne gebraucht. Die Bezeichnung „Pflicht- und Landesschulinspektor“ wurde durch „Bedienstete des Schulqualitätsmanagements“ (SQM) abgelöst Doch deren Arbeit ist geblieben.

Aufgaben der Schulleitung.

Gem. § 56 SchUG obliegen dem Schulleiter als unmittelbarem Vorgesetzten aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und -management, Qualitätsmanagement, Schul- und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
Primär obliegen somit ihm die direkte Beratung, Förderung, Kontrolle und Berichterstattung über die Leistungen des einzelnen Lehrers gemäß §§ 17 und 51 SchUG.

Schulaufsicht

ABER: (siehe RS Nr. 64/1999)* - Schulaufsicht
„Wo dies im Einzelfall (etwa bei begründetem Anlass zur Annahme, dass schwer wiegende Mängel vorliegen) oder auf Grund gesetzlich vorgeschriebener Maßnahmen erforderlich ist, gehören diese Tätigkeiten – auch gegenüber dem Schulleiter – ebenfalls zum Aufgabenkreis der Schulaufsicht.“

Gemäß SQM-VO §5 ist dies ist auch Aufgabe geblieben:
 die Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
 das laufende Qualitäts-Controlling,
 das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.

Die Erziehungsberechtigten haben die Pflicht, ihre Kinder in jeglicher Weise zu unterstützen und das Recht, sie zu vertreten.

Deshalb müssen die Bediensteten der Schulaufsicht, die SQM, nicht nur für Schulleitung und Lehrkörper, sondern auch für die Erziehungs-berechtigten Ansprechpersonen sein, die erklärend aber auch unterstützend eingreifen.

Dies erfordert:

- die SQM sind für die Eltern niederschwellig erreichbar – wer für welche Schule zuständig ist und auf welchem Weg kontaktiert werden kann, ist den Erziehungsberechtigten bekannt zu machen (Homepage Schule, HP Bildungsdirektion)
- sie informieren umfassend und nicht selektiv über den rechtlichen Rahmen, in dem sich die Anfrage oder Beschwerde bewegt,
- sie erheben unparteiisch die relevanten Fakten mit dem ehrlichen Ziel, die Hintergründe herauszufiltern,
- sie führen die erforderlichen Gespräche an der Schule und erteilen erforderlichenfalls entsprechende (An)Weisungen,
- sie informieren die Eltern über den Stand ihrer Tätigkeit oder laden die Beteiligten zu einem gemeinsamen Gespräch ein.
- Sie legen einen Zeithorizont fest, nach dem eine neuerliche Befassung mit der Angelegenheit erfolgt mit dem Ziel festzustellen, ob das Problem gelöst bzw. zumindest auf dem Weg zur Lösung ist oder ob weitere Schritte erforderlich sind.
_______________________________
* RS 64/1999 ist noch in Kraft. Es haben sich nur Strukturen (LSR zu BD), nicht aber die Inhalte geändert. 

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Geltungsbereich der Inhalte

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