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Der lange Weg zu einer Akzeptanz der Rechtslage

Der Unterschied zwischen „Erlaubnis zum Fernbleiben“ und „Schulfreierklärung“

Schülerinnen und Schülern ist zur Teilnahme an Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.

Das bisherige Ausmaß umfasst:

1. Schülergottesdienste: zu Beginn und am Ende des Schuljahres.

2. Religiöse Übungen und Veranstaltungen:

a) Eucharistiefeiern, Wortgottesdienste, Einkehr-, Orientierungs- bzw. Besinnungstage, Wallfahrten und Kreuzwege
bis zu zwei Unterrichtstagen pro Klasse und Schuljahr.

b) Bußliturgie (Beichte, Bußfeier)
bis zu sechs Stunden pro Klasse und Schuljahr.
Die Bußliturgie kann in der Kirche oder in der Schule abgehalten werden. Außerdem steht für den Erstbeichttag die dafür benötigte Zeit zur Verfügung.
Die Verantwortung für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der unter a) und b) angeführten religiösen Übungen und Veranstaltungen tragen die Religionslehrer/innen.

c) Volksmission
bis zu sechs Stunden.
d) Bischöfliche Visitationen
bis zu einem Unterrichtstag, anlässlich der bischöflichen Visitation für alle Schulen in der visitierten Pfarre.

Für die Schüler/innen, die anderen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften angehören, ist eine Erlaubnis zum Fernbleiben im gleichen Umfang zu erteilen.

Eine große Schwierigkeit scheint im Erfassen der Wortwahl „bis zu“ zu liegen.

Ein analoges Phänomen lässt sich auch bei der Festlegung der Anzahl jener Tage beobachten, die vom Schulforum für schulfrei erklärt werden können. Auch hier wird vielfach in der Wortfolge  „Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären.“  die Wendung „höchstens“ einfach übersehen. Die Mehrheit der Elternschaft erfährt es so, dass jedenfalls fünf Tage zusätzlich frei zu sein haben.

Die weitere Schwierigkeit liegt in der Abwicklung, die aus einer Zeit stammt, wo alle oder fast alle Kinder derselben Religionsgesellschaft (Katholische Kirche, römisch katholischer Ritus) angehörten. Der Einfachhheit halber wurde nicht jedem Kind der Klasse/Schule gesondert die Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt, damit es am Gottesdienst teilnehmen kann, sondern alle nahmen teil (scheinbar formlos). Und weil alle fernbleiben durften, fand kein Unterricht statt.

Die Zeiten ändern sich: die Gottesdienste werden immer kürzer, immer mehr Kinder gehören anderen Religionsgemeinschaften an oder sind ohne Bekenntnis und dürfen nicht teilnehmen, viele Eltern sind vormittags nicht zu Hause sondern bei der Arbeit.

So fällt plötzlich vielen auf, dass etwas nicht stimmen kann:
*) kein Unterricht für alle, weil einige zum Gottesdienst gehen
*) den ganzen Tag kein Unterricht obwohl der Gottesdienst nur 30 Minuten dauert.

Beharrlich berufen sich immer die Gleichen auf das „bisherige Ausmaß“, übersehen geflissentlich die Wortfolge „bis zu“ und beharren darauf, dass zwei Unterrichtstage pro Klasse und Schuljahr zustehen -als unterrichtsfrei.

Immer wieder führten wir dazu Gespräche mit den Verantwortlichen im Landesschulrat, um auf diese Umstände aufmerksam zu machen.

Mehrmals wurde seitens des Landesschulrats ein entsprechender Erlass verfasst. Zuletzt am 9. Februar 2012: GZ.: VIIIRe1/1-2012.
Und wieder pochen viele auf die im ersten Absatz des Erlasses zitierte Wendung „im bisherigen Ausmaß“, eine Wendung, die nicht isoliert gesehen werden darf sondern nur im gesamten Kontext, Und so wurden weiterhin an vielen Schulen die Unterrichtstage verkürzt - obwohl in weiterer Folge im Erlass deutlich ausgeführt wird:

„Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ist ausschließlich den an einem Schülergottesdienst bzw. einer religiösen Übung oder Veranstaltung teilnehmenden Schülern und Schülerinnen und nur für die konkrete Dauer der genannten Veranstaltungen (einschließlich etwaiger Weg-, Vor- und Nachbereitungszeiten) zu gewähren, sofern nicht sonstige wichtige Gründe für eine weitergehende Erlaubnis zum Fernbleiben vorliegen. Schüler/innen, die an Schülergottesdiensten oder religiösen Übungen bzw. Veranstaltungen nicht teilnehmen, haben den Unterricht zu besuchen.

Für die Zeiten außerhalb der Erlaubnis zum Fernbleiben sind die Schüler/innen verpflichtet, den stundenplanmäßig vorgesehenen Unterricht zu besuchen, sofern die Schulleitung nicht in begründeten Ausnahmefällen gemäß § 10 Abs. 2 SchUG Änderungen des Stundenplans anordnen muss (Stundentausch, Fachsupplierung, Supplierung, Entfall von Unterrichtsstunden). Aber auch bei einem notwendigen Entfall von Unterrichtsstunden ist für eine Beaufsichtigung der Schüler/innen zu sorgen, soweit eine Gefährdung der Schüler/innen durch ein vorzeitiges Unterrichtsende zu befürchten ist.“

Wenn Eltern oder Elternvertretungen, die durch unsere Publikationen und Schulungen wissen, dass ihre Kinder Anspruch auf Unterricht haben, an der Schule oder bei ihrer ElternVertretung vorstellig , werden, so wird seitens der Schule oft nach dem Motto reagiert „Angriff ist die beste Verteidigung“.
Eltern müssen sich als Gegner von Gottesdiensten hinstellen lassen, Kinder werden -vor der Klasse- gefragt, ob sie oder ihre Mama den Direktor nicht mögen, weil sie sich beschwert haben, etc.

Da es daneben auch viele Schulen gibt, denen ganz korrektes Vorgehen gelingt, ist auch das kurioseste Argument von Verweigerern widerlegbar. Es wird mancherorts nämlich behauptet, dass mit den Kindern nach dem Gottesdienst nichts anzufangen sei.

Wir hoffen, dass seitens der Schulaufsicht dafür gesorgt wird, dass alle Schulen den Erlass verstehen und danach handeln.

Erlass GZ.: VIIIRe1/1-2012

Geltungsbereich der Inhalte

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