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Bildungsstandards 

Bitte beachten SIE: die hinterlegten Links zum Bundesrecht, führen zur tagesaktuellen Version. Abweichungen zu Inhalten dieses Beitrags (vom Dezember 2021) sind möglich.

Das Schulbuch als „heimlicher Lehrplan“, mit der Spanne vo: Wesentlich bis weit zum über das Wesentliche hinaus gehend, sollte –so über viele Jahre der Anspruch- vollständig „durchgenommen“ werden. Verbunden mit einem erheblichen Stundenentfall war dies nicht zu schaffen und auch nicht gefordert. „Mut zur Lücke“ wurde „salonfähig“. Doch wer setzte seine Lücken wo? Die Unterschiede wurden immer größer, so dass der Forderung nach Bereitstellung von Inhalten, die jedenfalls am Ende der Volksschule (4. Schulstufe) und am Ende der Sekundarstufe 1 (8. Schulstufe) bearbeitet worden sein mussten, schließlich stattgegeben wurde.

Gemäß Schulunterrichtsgesetz § 17 hat der/die zuständige Bundesminister/in den Auftrag eine entsprechende Verordnung zu erlassen, die den Vorgaben des SchUG entspricht.>>> hier

Am 2. Jänner 2009 wurde die Verordnung über die Bildungsstandards im Schulwesen kundgemacht:

Im Sinne der Verordnung  § 2 waren/sind

1.„Bildungsstandards“ konkret formulierte Lernergebnisse in den einzelnen oder den in fachlichem Zusammenhang stehenden Pflichtgegenständen, die sich aus den Lehrplänen der in § 1 genannten Schularten und Schulstufen (d.s.: VS-4. Schst./ MS, AHS-8.Schst.) ableiten lassen. Diese Lernergebnisse basieren auf grundlegenden Kompetenzen, über die die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Schulstufe in der Regel verfügen sollen. (§ 2, Z 1)

Die Bildungsstandards orientieren sich an einem Durchschnittsniveau.

Die Funktion der Bildungsstandards war vor allem auf die Evaluierung des Schulsystems ausgerichtet

§ 3. (1) Bildungsstandards sollen Aufschlüsse über den Erfolg des Unterrichts und über Entwicklungspotentiale des österreichischen Schulwesens liefern und

Z 3: wesentlich zur Qualitätsentwicklung in der Schule beitragen.

Und ihnen kam auch eine Orientierungsfunktion zu. Die Lehrer/-innen hatten die Pflicht zum Zweck der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht den systematischen Aufbau der zu vermittelnden Kompetenzen und die auf diese bezogenen Bildungsstandards bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit zu berücksichtigen.

Standardüberprüfungen fanden nur im 3-Jahres-Rhythmus statt, jeweils am Ende der 4. und 8. Schulstufe. Danach gab es Bundes- und Länder-Ergebnisberichte.

Dies war für viele Beteiligte, insbesondere auch die Eltern, unbefriedigend, weil die Kinder, deren Kenntnisse überprüft wurden, danach die Schule verließen und die Lehrpersonen nicht mehr auf ihre Stärken und Schwächen reagieren konnten.

IKM – informelle Kompetenzmessung

Das „Unterrichtsministerium“ hat auf diese Kritik reagiert und es wurden Tests zur freiwilligen Teilnahme auch schon für die 3. und 7. Schulstufe zur Verfügung gestellt

BiSt-Ü – IKM - iKMplus

Die letzte Überprüfung der Bildungsstandards erfolgte 2019, IKM lief auf freiwilliger Basis weiter.

Im Jahr 2021 quasi als Übergang zur verpflichtenden individuellen Kompetenzmessung iKMplus mussten alle Schulen an der informellen Kompetenzmessung (IKM) teilnehmen.

Es stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Messungen für Längsschnittstudien bei wechselnden Überprüfungen. Dazu gab es auch am 4.11.2020 eine parlamentarische Anfrage an Herrn Dr. Faßmann

„Welche Maßnahmen wurden getroffen, um die unterschiedlichen Testlogiken

(Bildungsstandardüberprüfungen – informelle Kompetenzmessung – Individuelle

Kompetenzmessung) hinsichtlich Längsschnittstudien vergleichbar zu machen?“

Aus der Antwort geht hervor, dass im System der Kompetenzüberprüfungen (IKM und BiSt-Ü) bisher ausschließlich Daten von Überprüfungen der Bildungsstandards (BIST-Ü) herangezogen wurden. „Die Frage nach der Vergleichbarkeit der Kompetenzmessungen im alten und neuen System stellt sich daher nur aus der Sicht des Übergangs von den BIST-Ü zur individuellen Kompetenzmessung PLUS (iKM Plus ).“ Das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) hat bereits entsprechende Erfahrungen.

Grundlage für die Kompetenzmessungen sind weiterhin die Bildungsstandards. – Definition siehe 

Weitere Begriffsbestimmungen aus der Verordnung (§2)

2.„Kompetenzen“ sind längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;

3.„grundlegende Kompetenzen“ sind solche, die wesentliche inhaltliche Bereiche eines Gegenstandes abdecken und somit für den Aufbau von Kompetenzen, deren nachhaltiger Erwerb für die weitere schulische und berufliche Bildung von zentraler Bedeutung ist, maßgeblich sind;

4.„Kompetenzmodelle“ sind prozessorientierte Modellvorstellungen über den Erwerb von fachbezogenen oder fächerübergreifenden Kompetenzen. Sie strukturieren Bildungsstandards innerhalb eines Unterrichtsgegenstandes und stützen sich dabei auf fachdidaktische sowie fachsystematische Gesichtspunkte;

5.„Kompetenzbereiche“ sind fertigkeitsbezogene Teilbereiche des Kompetenzmodells.

Und mit der Novelle vom 7. Dezember 2020 wurde folgender Punkt 6 in § 2 angefügt:

6.„Kompetenzerhebungen“ gemäß § 4 IQS-G, BGBl. I Nr. 50/2019, und § 17 Abs. 1a SchUG sind standardisierte Testverfahren zur Überprüfung der durch die Bildungsstandards formulierten Lernergebnisse. Ziel ist die Feststellung des Lernstandes im Verhältnis zu den definierten Lernzielen. Dies dient der Förderplanung, Förderung, sowie der Unterrichtsplanung und Qualitätsentwicklung im österreichischen Schulwesen.

Aufgabenstellungen der Kompetenzerhebungen

§ 5.

(1) Bei den Kompetenzerhebungen ist durch validierte Aufgabenstellungen der Grad der Kompetenzerreichung durch die Schülerinnen und Schüler festzustellen. Die gestellten Aufgaben müssen sich aus den Bildungsstandards und aus den Lehrplänen der jeweiligen Schulstufe ableiten lassen. Sie sind so zu wählen, dass die individuellen Testergebnisse, nachdem sie zu den Bildungsstandards in Relation gesetzt wurden, Aufschluss über den nachhaltigen Erwerb von Kompetenzen ermöglichen.

(2) Als Verfahren der Kompetenzerhebung kommen

  1. Tests mit schriftlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen und mathematischen Gegenständen sowie
  2. Befragungen mit mündlich zu lösenden Aufgaben in den sprachlichen Gegenständen

in Betracht.

Geltungsbereich der Inhalte

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