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Nachreifung und Übergang von der Schule in die Berufswelt für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF)

Die Abg. Dr. Franz-Joseph Huainigg, Kolleginnen und Kollegen stellten am 1. Februar 2017 eine schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11750/J-NR/2017 betreffend Nachreifung und Übergang von der Schule in die Berufswelt für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF), die an Frau BM Hammerschmid.

Auszüge aus der schriftlichen Beantwortung vom 30. März 2017

Zu den Fragen 1 bis 3

Wie oft wurde 2015 und 2016 das freiwillige 11. Schuljahr für Kinder mit SPF genehmigt?

Wie oft wurde 2015 und 2016 das freiwillige 12. Schuljahr für Kinder mit SPF genehmigt?

Wie sieht die statistische Entwicklung des freiwilligen 11. und 12. Schuljahres über die letzten 10 Jahre hinweg aus?

Hinsichtlich der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) in Sonderschul(klass)en in den Schuljahren 2006/07 bis 2015/16 wird auf nachstehende Aufstellung aus den zentral verfügbaren Daten der Bildungsdokumentation hingewiesen:

Entwicklung der Anzahl von SchülerInnen mit spF an Sonderschulen

Alter 06/07 07/08 08/09 09/10 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16
16 J 558 543 545 590 574 621 568 585 531 541
17J 284 274 295 277 314 316 323 296 309 260

Quelle: Bildunsdokumentation

Zu dieser Aufstellung ist anzumerken, dass die Angabe, ob es sich beim Schulbesuch um ein freiwilliges 11. bzw. 12. Schuljahr handelt, kein expliziter Bestandteil der Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz darstellt. Dies kann für die vorstehende Auswertung aus den Daten der Bildungsdokumentation für die betreffenden Schülerinnen und Schüler nur aus dem Alter per 1. September rückgeschlossen werden, dh. Schülerinnen bzw. Schüler, die am 1. September ein Alter von 16 Jahren aufweisen, müssen sich an Sonderschulen im Regelfall in einem freiwilligen 11. Schuljahr befinden, Schülerinnen bzw. Schüler im Alter von 17 Jahren in einem freiwilligen 12. Schuljahr. Für das Schuljahr 2016/17 ist die Erhebung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz derzeit noch im Laufen, Statistiken zu diesem Schuljahr können daher zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung gestellt werden.

Ergänzt wird, dass der im einleitenden Teil der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage enthaltenen Ausführung, wonach „... Eltern behinderter Kinder ... zunehmend [beklagen], dass dieses freiwillige 11. Schuljahr selten und ein 12. Schuljahr so gut wie gar nicht mehr genehmigt wird. ...“ seitens des Bildungsministeriums in dieser Pauschaliertheit nicht beigepflichtet werden kann, da die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 Jahren (freiwilliges 11. Schuljahr) zuletzt etwa einem Drittel (33,8%) der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen im letzten (dh. 9.) Jahr ihrer Schulpflicht entsprochen hat (Vergleichswert Schuljahr 2010/11: 31,3%) und die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Alter von 17 Jahren (freiwilliges 12. Schuljahr) zuletzt 16,1% der Anzahl dieser Schülerinnen und Schüler im letzten Jahr ihrer Schulpflicht (Vergleichswert Schuljahr 2010/11: 17,5%) entsprochen hat.

Zu Frage 13:

Wie viele Jugendliche mit SPF absolvieren nach Beendigung ihrer Schulpflicht eine Lehre im Rahmen der Integrativen Berufsausbildung?

Grundsätzlich wird auch hier vorausgeschickt, dass die Vollziehung des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), damit auch die Regelungen des § 8b BAG zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben - darunter Personen ohne bzw. mit negativem Abschluss der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule, Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes oder Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden (vgl. § 8b Abs. 4 Z 1 bis 4 BAG) - dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt. Demgemäß stehen zu dieser Fragestellung dem Bildungsministerium aus dem Titel der Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz keine Statistiken zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Bildung weist jedoch in diesem Zusammenhang auf die seitens der WKO veröffentlichte „Lehrlingsstatistik“ hin, im Rahmen derer auch auf die Berufsausbildung nach § 8b BAG sekundärstatistisch eingegangen wird.

„Lehrlingsstatistik“ Stichtag 31.12.2016:

 

Insge-samt

§ 8b (1)

gesamt  

§ 8b (1) in Unternehmen

§ 8b (1) in Einrichtungen

§ 8b (2) gesamt 

§ 8b (2) in Unternehmen

§ 8b (2) In Einrichtungen

Burgenland

258

152

75

77

106

17

84

Kärnten

377

310

261

49

67

55

12

Niederösterr.

777

720

543

177

57

56

1

Oberösterr.

1724

1151

1012

139

573

123

450

Salzburg

318

198

162

36

120

43

77

Steiermark

1083

857

784

133

226

66

160

Tirol

561

512

426

86

49

43

6

Vorarlberg

377

259

255

4

118

81

37

Wien

1688

1399

311

1088

289

16

273

Österreich

7163

5558

3769

1789

1605

500

1105

weiter BAB

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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