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Schulcluster

Schulcluster im Pflichtschulbereich der Steiermark >>> BD-Stmk.

Häufig gestellte Fragen>>>FAQ

Cluster können im Bereich der Pflichtschulen [Volksschule, (Neue) Mittelschule, Polytechnische Schule, Sonderschule, Berufsschule] oder im Bereich der Bundesschulen [allgemeinbildende höhere Schule, berufsbildende mittlere und höhere Schule] eingerichtet werden. Aber auch Mischcluster aus Pflichtschule(n) und Bundesschule(n) sind möglich.

Bundesschul-Cluster

siehe § 8f Schulorganisationsgesetz (SchOG)

Größenordnung: 200 bis 2.500 Schülerinnen und Schüler; eine Clusterbildung ist jedenfalls dann anzustreben wenn:

  • - die beteiligten Schulen weniger als fünf Kilometer voneinander entfernt liegen,
  • - zumindest eine Schule von weniger als 200 Schülerinnen/Schülern besucht wird und
  • - die Zahl der Schülerinnen/Schüler an zumindest einer Schule rückläufig ist.

Pflichtschul-Cluster 

siehe § 5a Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz (PflSchErhGG)

Sie bestehen aus maximal acht Schulen. Größenordnung: 200 und 2.500 Schülerinnen und Schüler. Eine Clusterbildung ist jedenfalls dann anzustreben, wenn

  1. - die Schulen nicht weiter als fünf Straßenkilometer voneinander entfernt sind
  2. - zumindest eine dieser Schulen weniger als 100 Schülerinnen und Schüler umfasst und
  3. - an zumindest einer dieser Schulen innerhalb der letzten drei Jahre die Zahl der Schülerinnen und Schüler tendenziell und merklich abgenommen hat und,
  4. - im Falle von in Betracht kommenden berufsbildenden Pflichtschulen die Schulkonferenzen jeder dieser Schulen nach Beratung mit den jeweiligen Schulgemeinschaftsausschüssen und die Schulerhalter jeder dieser Schulen der Schulclusterbildung zustimmen.

Clusterleitung

siehe § 56 Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

Für jeden Cluster wird eine Leitung bestimmt. Der Clusterleitung kommen alle Aufgaben der bisherigen Schulleitungen zu. Die pädagogische und administrative Unterstützung des Leiters oder der Leiterin des Clusters erfolgt durch neu geschaffene Bereichsleitungen (Ansprechpartner/in am Standort, Übernahme bestimmter Managementaufgaben) und, falls solche bestellt werden, durch Administratoren und Administratorinnen sowie durch Verwaltungspersonal.

Schulclusterbeirat

siehe  hier

Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) im Schulcluster ein Schulclusterbeirat zu bilden. Dem Schulclusterbeirat gehören an:

  1. - Der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters als Vorsitzender oder Vorsitzende,
  2. - die Schulsprecherinnen und Schulsprecher der am Schulcluster beteiligten Schulen,
  3. - je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin,
  4. - je ein oder eine vom Schulforum oder vom Schulgemeinschaftsausschuss der am Schulcluster beteiligten Schulen aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten zu entsendender Vertreter oder zu entsendende Vertreterin sowie
  5. - mindestens drei und höchstens acht weitere Repräsentantinnen und Repräsentanten der regionalen Kooperationspartner der außerschulischen Jugendarbeit, des regionalen Vereinswesens (Kultur, Sport usw.), der regionalen Sozialarbeit, der regionalen Schulerhalter von am Schulcluster beteiligten Schulen, der regionalen industriellen und gewerblichen Strukturen und der regionalen Sozialpartner, die auf Vorschlag des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters von den Vertreterinnen und Vertretern der Lehrerinnen und Lehrer (Z 3) sowie der Erziehungsberechtigten (Z 4) für die Dauer von jeweils zwei Schuljahren bestimmt werden.

Schulcluster: Infos des BMBWF

Der Weg zumBundesschul-Cluster 

Der Weg zum Pflichtschul-Cluster 

Mischcluster

Die Bildung von Mischclustern, also Clustern mit Pflicht- und Bundesschulen, erfolgt ausschließlich freiwillig und unter Zustimmung der betreffenden Schulerhalter.
Des Weiteren gelten dieselben Bestimmungen wie bei Bundes- bzw. Pflichtschul-Clustern.

Was bringen Clusterbildungen? Blog zur Schulautonomie

 

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Geltungsbereich der Inhalte

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