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Spendenbegünstigung 2024

Das BMF hat einen umfassenden Leitfaden „Spendenbeguenstigung NEU“ veröffentlicht.

Auszüge aus dem Leitfaden:

9. Wie funktioniert das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung?
Die Beurteilung, ob ein Verein die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich.
Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Dazu wird ein eigenes elektronisches Formular in FinanzOnline zur Verfügung gestellt.
Im Detail gelten folgende Regeln für die erstmalige Beantragung:
• Wenn ein Verein noch keine Steuernummer hat, wird eine solche vergeben werden
• Das Formular ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), dh. durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin/ einen Wirtschaftsprüfer ausschließlich im Wege von FinanzOnline zu übermitteln (siehe auch Frage 9b)
• ....
• Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt das Finanzamt Österreich dies mit Bescheid fest und die Körperschaft wird mit dem Datum dieses Bescheides („Gültig-Ab“) in die Liste begünstigter Einrichtungen aufgenommen. Die Liste wird auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.

9a. Wie bekomme ich eine Steuernummer?
Eine Steuernummer für einen Verein kann mit dem Formular Verf15a beantragt werden.
Wird die Steuernummer nur für Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden.
Dabei sind im Wesentlichen der Name und die Adresse des Vereins und die Daten der Obfrau/des Obmanns bekanntzugeben.
9b. Kann ein Antrag auch in anderer Art und Weise als in Frage 9 erläutert gestellt werden?
Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Antrag nur in einem eigenen elektronischen Formular in FinanzOnline gestellt werden kann.
Anträge auf Papier oder per E-Mail sind daher unbeachtlich. Es wird keine Entscheidungs-pflicht der Behörde ausgelöst.
Zeitlicher Verlauf
Wird der Antrag bis 30. Juni 2024 gestellt, und sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erfolgt die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung vom Finanzamt Österreich und die Eintragung auf der Liste, welche bereits (rückwirkend) für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung entfaltet.
Es sind daher alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, auch jene, die bereits vor der Anerkennung geleistet worden sind.

WICHTIG ist vorab die Überprüfung der Statuten.

Was diese zu enthalten haben, wird unter Punkt 12 und Punkt 13 (Auflösungsbestimmungen) beschrieben.

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