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Bundesgesetz zur Finanzierung der Digitalisierung des Schulunterrichts (SchulDigiG -SchulDigiG    i.d.g.F.) – Fragen und Antworten

Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen um IKT-gestützten Unterricht abhalten zu können. (siehe Masterplan).

SchulDigiG § 2 
(1) Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, und zwar durch
1. den Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß § 4 mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel, .....
4. die Übernahme
a) organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstattung von Begünstigten und Lehrpersonen mit digitalen Endgeräten und
b) der Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte gemäß Z 1

SchDigiG    i.d.g.F.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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