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Schülerinnen und Schülern im Autismus-Spektrum

"Ziel eines inklusiven Bildungssystems ist es, für all jene Schülerinnen und Schüler, die grundsätzlich das Potential zur Erreichung des Bildungsziels einer Schulart haben, Unterstützungsmöglichkeiten bereitzustellen, um die Nachteile, die aufgrund einer Behinderung entstehen, auszugleichen.
Zur Erreichung dieses Ziels werden unterschiedliche Unterstützungsleistungen bereitgestellt.
Die Unterstützungsleistungen dienen zum Ausgleich jenes Nachteils, den Schülerinnen und Schüler aufgrund einer Behinderung nachweislich in Bezug auf Lernen, Kommunikation, Verhalten, Alltagsbewältigung sowie auch Pflege haben.

Die Gewährung einer Unterstützung anerkennt den Hilfsbedarf mit dem Ziel, bestmögliche Bildungschancen zu gewährleisten, sowie größtmögliche Selbstbestimmung von Schülerinnen und Schülern zu fördern.
Mit der Unterstützung ist keine pädagogische Hilfestellung verbunden.

Wenn eine pädagogische Hilfestellung erforderlich ist, so hat diese nach den allgemeinen schulrechtlichen Regelungen (zB Förderunterricht) zu erfolgen."
(Auszug aus Erlass BMBWF GZ.: 2023-0.480.776)

Der Antrag bzw. die Bedarfsmeldung betreffend Assistenzleistungen für Schülerinnen und Schüler mit Autismus -Spektrum-Störungen muss von den Eltern bei der Schule eingebracht werden und zwar unabhängig davon ob es sich um Landesschulen oder Bundesschulen handelt.
Diese Informationen und Abläufe (s.o.) sind im Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – StSchAG 2023 bzw. im BMBWF-Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes zusammengefasst.

Geltungsbereich der Inhalte

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