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Sonderpädagogischer Förderbedarf - und dann?

Bitte beachten Sie Änderungen nach Erstellung des Elternbriefs Dezember 2016. Mit * gekennzeichnete Links führen ins Rechtsinformationssystem zur konsolodierten ("aktualisierten") Fassung.

Der sonderpädagogische Förderbedarf wird festgestellt, wenn ein Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule ...ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.

Grundbedingung für einen sonderpädagogischen Förderbedarf ist jedenfalls das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung und die daraus resultierende mangelnde Fähigkeit, dem Unterricht einer „Regelschule“ (Volks- oder Neue Mittelschule, Polytechnischen Schule,...) ohne sonderpädagogische Förderung folgen zu können.

Es könnte gesagt werden, dass ein Kind dem Unterricht nicht zu folgen vermag, wenn:

seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen der lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen nicht ausreichen

durch den Unterricht ein altersentsprechendes Sozialverhalten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung nicht erreicht werden können

auf Grund von Sinnes- oder Körperbehinderungen unterrichtlich relevante Informationen nicht aufgenommen werden können

Begriff "Behinderung" im Schulrecht

Der Begriff “Behinderung” ist nicht zwingend im Sinne des Steiermärkischen Behindertengesetzes zu sehen, sondern speziell auf die zu erwartenden Schulleistungen bezogen!

Ziel der sonderpädagogischen Förderung ist somit, dass das Kind nach Möglichkeit dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule,... folgen kann.

Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf muss daher nicht in jedem Fall unbedingt der Sonderschullehrplan zur Anwendung kommen.

Unabhängig davon, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf seine Schulpflicht in einer geeigneten Sonderschule oder Sonderschulklasse oder in einer den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllenden Volksschule, Neuen Mittelschule,... erfüllt, muss eine individuell abgestimmte Lehrplaneinstufung erfolgen.

Lehrplaneinstufung

Dafür gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten:

Der Landesschulrat Die Bildungsdirektion entscheidet über die Frage Sonderschullehrplan ja oder nein, und wenn ja in welchen Gegenständen.

Die Schulkonferenz entscheidet, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Lehrplan einer „niedrigeren“ Schulstufe zur Anwendung kommt.

(4) Für Kinder, bei denen gemäß § 8  Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landeschulrat die Bildungsdirektion zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.     SchUG § 17 *:

 

Einmal getroffene Entscheidungen müssen immer wieder reflektiert und gegebenenfalls geändert werden.

pdf Anregung der Änderung der Lehrplanfestlegung

 

siehe auch einmal spF - immer spF?

 
 
 
 

 

 
 

Geltungsbereich der Inhalte

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