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Neue Obfrau / Neuer Obmann

Es kommt immer wieder vor, dass Personen sich zum Amt des Obmanns/der Obfrau überreden lassen, damit der Verein weiterbestehen kann. Sie wollen für die Kinder und Eltern der Schule die ihnen bekannten Angebote des Elternvereins aufrechterhalten sind aber mit den formalen Abläufen, die vom Vereinsgesetz her notwendig sind, nicht vertraut.

Korrekte Meldung wichtig
Eine Meldung der Tatsache, dass eine neue Obfrau / ein neuer Obmann bestimmt wurde unterbleibt. Die Vereinsbehörde erfährt von der Neubestellung nichts, weil die gesetzlich vorgeschriebene Meldung unterbleibt.
Aber auch der Fall, dass zwar die notwendige Meldung des neuen Vorstandes (Obmann/-frau, Kassierin,...) ausgefüllt und unterschrieben abgeschickt / auf den Weg gebracht wurde aber verloren gegangen ist, oder nicht bei der Vereinsbehörde registriert wurde, kommt immer wieder vor.

Wenn Sie also das Amt übernehmen, auch wenn Sie den Eindruck gewonnen haben, dass es „nur“ um das Weitermachen wie davor geht, aber auch wenn Sie die Meldung des Vorstands veranlasst oder selbst übernommen haben, sollten Sie jedenfalls überprüfen, was im Zentralen Vereinsregister über „Ihren“ Elternverein registriert ist. (Beachten Sie, dass die Vereinsbehörde 4 Wochen Zeit hat, neue Daten ins Register einzutragen)

Als Obfrau bzw. Obmann des Elternvereins ist es für Sie wichtig und letztlich auch in Ihrer Verantwortung, dass Sie und ihr Team bei der Vereinsbehörde als gewählte Personen aufscheinen.
Das Vereinsgesetz schreibt vor, dass jeder Verein zumindest 2 vertretungsbefugte Personen aufweisen muss.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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