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Neue Obfrau / Neuer Obmann

Es kommt immer wieder vor, dass Personen sich zum Amt des Obmanns/der Obfrau überreden lassen, damit der Verein weiterbestehen kann. Sie wollen für die Kinder und Eltern der Schule die ihnen bekannten Angebote des Elternvereins aufrechterhalten sind aber mit den formalen Abläufen, die vom Vereinsgesetz her notwendig sind, nicht vertraut.

Korrekte Meldung wichtig
Eine Meldung der Tatsache, dass eine neue Obfrau / ein neuer Obmann bestimmt wurde unterbleibt. Die Vereinsbehörde erfährt von der Neubestellung nichts, weil die gesetzlich vorgeschriebene Meldung unterbleibt.
Aber auch der Fall, dass zwar die notwendige Meldung des neuen Vorstandes (Obmann/-frau, Kassierin,...) ausgefüllt und unterschrieben abgeschickt / auf den Weg gebracht wurde aber verloren gegangen ist, oder nicht bei der Vereinsbehörde registriert wurde, kommt immer wieder vor.

Wenn Sie also das Amt übernehmen, auch wenn Sie den Eindruck gewonnen haben, dass es „nur“ um das Weitermachen wie davor geht, aber auch wenn Sie die Meldung des Vorstands veranlasst oder selbst übernommen haben, sollten Sie jedenfalls überprüfen, was im Zentralen Vereinsregister über „Ihren“ Elternverein registriert ist. (Beachten Sie, dass die Vereinsbehörde 4 Wochen Zeit hat, neue Daten ins Register einzutragen)

Als Obfrau bzw. Obmann des Elternvereins ist es für Sie wichtig und letztlich auch in Ihrer Verantwortung, dass Sie und ihr Team bei der Vereinsbehörde als gewählte Personen aufscheinen.
Das Vereinsgesetz schreibt vor, dass jeder Verein zumindest 2 vertretungsbefugte Personen aufweisen muss.


Das zentrale Vereinsregister:

Damit alle Personen und Einrichtungen, die mit dem Verein in (Geschäfts)Beziehung treten bzw. stehen auch wissen, wer berechtigt ist, für den Verein bestimmte Handlungen vorzunehmen, gibt es das öffentlich einsehbare zentrale Vereinsregister (ZVR).

Damit dieses Register auch tatsächlich aktuell sein kann, ist jeder Verein verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach einer Wahl -auch wenn die Personen gleich geblieben sind, also der Vorstand wiedergewählt wurde- seine „organschaftlichen Vertreter“ bekannt zu geben.

Die ZVR-Zahl:

Jeder zugelassene Verein -und somit auch jeder genehmigte Elternverein- hat nicht nur einen eindeutig zuordenbaren Namen, der Teil der Statuten ist, sondern auch eine von der Vereinsbehörde zugeteilte sogenannte ZVR-Zahl, die der Elternverein bis zu seiner Auflösung behält.
Mit Hilfe des Vereinsnamens oder der ZVR-Zahl kann Online abgerufen werden, welche Personen für den Verein in welchem Bereich tätig werden dürfen.

Die Online Abfrage:

Über die Adresse https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Registerauszug  gelangen Sie zur Abfrageseite und zum tagesaktuellen Vereinsregisterauszug.

ZVR Abfrage

Der Vereinsregisterauszug:

Dieser gibt Auskunft über
• die statutenmäßige Vertretungsregelung
• die Namen der „organschaftlichen Vertreter“ und
• den Zeitraum, für den diese Personen vertretungsbefugt sind = Funktionsperiode

Hier ein Beispiel über einen Verein, der in seinen Statuten nur die Obfrau/den Obmann und die Kasssierin/den Kassier mit Aufgaben, die Außenwirkung haben, betraut: In diesem Fall werden auch nur diese 2 Personen angeführt.

Registerauszug

Nur wer Vertretungsmacht besitzt, kann auch wirksame Vertretungshandlung setzen, rechtswirksame Erklärungen aussprechen,...

Vertretungsmacht erlangt, wer statutengemäß bestellt wurde, dh. in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit der in den Statuten festgelegten Mehrheit gewählt wurde.

Personen, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, haben diese Vertretungsmacht nicht mehr – der Verein ist handlungsunfähig. Auch die Zeichnungsberechtigung für EV-Konto oder Sparbuch erlischt, Banken müssen Geldbehebungen vom EV-Konto,... unterbinden.

 

 

 

 

 

 

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