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Coronazeit: (Schul-)Veranstaltungen

Am 11.3.2020 teilte das BMBWF mit, dass
aufgrund der verstärkten Verbreitung des Corona-Virus in Europa zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit sowohl von Schülerinnen und Schülern als auch von Lehrkräften sämtliche Schulveranstaltungen gem. § 13 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), sowie schulbezogene Veranstaltungen gem. § 13a SchUG ab sofort bis einschließlich 3. April 2020, 12:00 Uhr *, untersagt sind.

Dies bedeutet, dass für bereits geplante und beschlossene Veranstaltungen gem. §§ 13, 13a SchUG eine entsprechende Absage zu veranlassen ist, wobei ein gesonderter Beschluss im jeweiligen schulpartnerschaftlichen Gremium nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus wird für das verbleibende Unterrichtsjahr empfohlen, von der Planung und Durchführung von Veranstaltungen gem. §§ 13, 13a SchUG – unter Einbindung der schulpartnerschaftlichen Gremien – Abstand zu nehmen.
Bereits in Durchführung stehende Veranstaltungen gem. §§ 13, 13a SchUG sind nach Möglichkeit vorzeitig zu beenden.

Zur Abfederung von etwaigen Stornokosten, wurde der COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds eingerichtet.  siehe: Archiv Absage von Schulveranstaltungen

* Diese Befristung wurde durch die nachfolgenden Anordnungen obsolet.

Am 12.3. wurde die gestaffelte Schließung der Schulen bekanntgegeben (ab 16. März alle Schulen ab der 9.Schulstufe, ab 18. März alle „darunter“).
Mit Nachricht am Sonntag, den 15. März wurde dies dahingehend abgeändert, dass
aufgrund der an diesem Tag im Nationalrat beschlossenen Maßnahmen nicht wie geplant ab Mittwoch den 18.3 sondern bereits ab Montag, den 16.3. auch die Volksschulen, die AHS-Unterstufe, die Neuen Mittelschulen sowie die Sonderschulen nur mehr für jene Schülerinnen und Schüler offen stehen, deren Eltern außer Haus erwerbstätig sein müssen und deren Kinder nicht betreut sind.

Am 30.5. erging eine Information des BMBWF „Lockerung der Covid-19 Bestimmungen“ mit der auch die entsprechenden Bestimmungen aus vorhergehenden Informationsschreiben und Erlässen des BMBWF für gegenstandslos erklärt wurden.
Ab 3.6 galt: Veranstaltungen wie Maturafeiern, Schulabschlussfeste usw. können an den Schulen durchgeführt werden, wenn dabei die geltenden Regelungen des Gesundheitsministeriums beachtet werden. Dies wurde dann in der Novelle zur C-SchVO, veröffentlicht am 2.6. rechtlich abgesichert.

Seit 3. Juni 2020 dürfen nunmehr an der Schule Veranstaltungen wie Schulabschlussfeste stattfinden.         

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Geltungsbereich der Inhalte

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