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Fotos oder Videos auf Homepages und in Druckwerken

Viele Schulen und Elternvereine möchten Ihre Aktivitäten einer breiten Öffentlichkeit präsentieren. Dazu werden Fotos und Videos angefertigt und auf Homepages oder in Zeitschriften veröffentlicht.

Bitte beachten Sie, dass

Veröffentlichungen von Fotos von Personen im Internet oder in Druckform sowie

Veröffentlichungen von Videomaterial von Personen im Internet (zB.: auf Youtube, ....)

nur mit Einverständnis der betreffenden Personen bzw. bei Kindern nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten erlaubt sind!

Sollen Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, für einen Bericht verwendet werden, sollten Sie daher - am einfachsten schon im Zuge der Herstellung der Fotos bzw. des Videos - eine Einverständniserklärung der betreffenden Personen einholen.

Bei Projekten mit Kindern in der Schule könnte schon bei der Vorab-Information der Erziehungsberechtigten über die Projektdetails diese Einverständniserklärung erbeten werden.

VIS:AT = Virtuelle Schule Österreich (VIS:AT) unter der Leitung des Österreichischen Bundesministeriums für Bildung und Frauen, Abt. IT/3, versteht sich als Schnittstelle und Netzwerk für Innovationen an Österreichs Schulen im internationalen Kontext. Die Abteilung IT/3 betreut dabei zahlreiche EU-geförderte Projekte und Initiativen mit nationalen und internationalen Partnern.

VIS:AT hat, wie etliche anderen Organisationen auch, bereits eine Vorlage für eine Einverständniserklärung für die Veröffentlichung von Fotos und Videomaterial von Personen erstellt, da auch für alle Publikationen im Rahmen der Virtuellen Schule Österreich: Broschüren der VIS:AT, auf der Homepage der VIS:AT bzw. auf Webseiten von mit der VIS:AT kooperierenden Bildungsinstitutionen wie e-learning Austria, Education Highway, ...) Einverständniserklärungen erforderlich sind.

* Jetzt: eEducation Austria Digitale Bildung für alle - eEducation Austria ist ein Projekt des bmbwf, das verschiedene eLearning-Initiativen der letzten Jahre zusammengeführt hat. Das Netzwerk besteht somit einerseits aus Schulen, die bei IT@VS, KidZ, eLsa, NMS-Vernetzung, Enis und eLC tätig waren und andererseits aus neuen Schulen.

Bitte beachten Sie auch, dass

die Urheber und Urheberinnen für ihre Schöpfungen – das geistige Eigentum – einen

rechtlichen Schutz genießen, der im Urheberrechtsgesetz festgehalten ist.

Das bedeutet: Nicht nur die Abgebildeten sondern auch der Fotograf muss einer Veröffentlichung zustimmen. Mit einer (schriftlichen) Einverständniserklärung können die Urheber und Urheberinnen die Rechte zur Veröffentlichung ihrer Werke an zB. Den Elternverein übertragen.

Auch für Projektarbeiten, Zeichnungen,... von Schülern und Schülerinnen gilt: Eine Veröffentlichung bedarf des Einverständnisses der Personen, die die Werke geschaffen haben bzw. der Erziehungsberechtigten.

pdf   Urheberrecht und Schule Die Autoren: Dr. Rainer Fankhauser ist ordentliches Mitglied der OGSR und Abteilungsleiter für allgemeine Rechtsangelegenheiten im BMBWK. Mag. Walter Olensky ist Referatssleiter für Rechtsangelegenheiten n der Medienabteilung (Medienpädagogik/Bildungsmedien/Medienservice) im BMBWK

Weitere Ausführungen zum Thema zum Datenschutz finden Sie bei www.saferinternet.at  Rubrik: häufig gestellte Fragen: FAQs

Siehe auch Internet-Ombudsmann zu Urheber- und Persönlichkeitsrechte Oktober 2016

Siehe auch: 

RECHT auf EIGENES Bild - Ombudsstelle

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  • Veröffentlichung von Fotos etc. eb0915

    Dienstag, 16. August 2016 00:00

    Fotos oder Videos auf Homepages und in Druckwerken

    Viele Schulen und Elternvereine möchten Ihre Aktivitäten einer breiten Öffentlichkeit präsentieren. Dazu werden Fotos und Videos angefertigt und auf Homepages oder in Zeitschriften veröffentlicht.

    Bitte beachten Sie, dass

    Veröffentlichungen von Fotos von Personen im Internet oder in Druckform sowie

    Veröffentlichungen von Videomaterial von Personen im Internet (zB.: auf Youtube, ....)

    nur mit Einverständnis der betreffenden Personen bzw. bei Kindern nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten erlaubt sind!

    Sollen Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, für einen Bericht verwendet werden, sollten Sie daher - am einfachsten schon im Zuge der Herstellung der Fotos bzw. des Videos - eine Einverständniserklärung der betreffenden Personen einholen.

    Bei Projekten mit Kindern in der Schule könnte schon bei der Vorab-Information der Erziehungsberechtigten über die Projektdetails diese Einverständniserklärung erbeten werden.

    VIS:AT = Virtuelle Schule Österreich (VIS:AT) unter der Leitung des Österreichischen Bundesministeriums für Bildung und Frauen, Abt. IT/3, versteht sich als Schnittstelle und Netzwerk für Innovationen an Österreichs Schulen im internationalen Kontext. Die Abteilung IT/3 betreut dabei zahlreiche EU-geförderte Projekte und Initiativen mit nationalen und internationalen Partnern.

    VIS:AT hat, wie etliche anderen Organisationen auch, bereits eine Vorlage für eine Einverständniserklärung für die Veröffentlichung von Fotos und Videomaterial von Personen erstellt, da auch für alle Publikationen im Rahmen der Virtuellen Schule Österreich: Broschüren der VIS:AT, auf der Homepage der VIS:AT bzw. auf Webseiten von mit der VIS:AT kooperierenden Bildungsinstitutionen wie e-learning Austria, Education Highway, ...) Einverständniserklärungen erforderlich sind.

    * Jetzt: eEducation Austria Digitale Bildung für alle - eEducation Austria ist ein Projekt des bmbwf, das verschiedene eLearning-Initiativen der letzten Jahre zusammengeführt hat. Das Netzwerk besteht somit einerseits aus Schulen, die bei IT@VS, KidZ, eLsa, NMS-Vernetzung, Enis und eLC tätig waren und andererseits aus neuen Schulen.

    Bitte beachten Sie auch, dass

    die Urheber und Urheberinnen für ihre Schöpfungen – das geistige Eigentum – einen

    rechtlichen Schutz genießen, der im Urheberrechtsgesetz festgehalten ist.

    Das bedeutet: Nicht nur die Abgebildeten sondern auch der Fotograf muss einer Veröffentlichung zustimmen. Mit einer (schriftlichen) Einverständniserklärung können die Urheber und Urheberinnen die Rechte zur Veröffentlichung ihrer Werke an zB. Den Elternverein übertragen.

    Auch für Projektarbeiten, Zeichnungen,... von Schülern und Schülerinnen gilt: Eine Veröffentlichung bedarf des Einverständnisses der Personen, die die Werke geschaffen haben bzw. der Erziehungsberechtigten.

    pdf   Urheberrecht und Schule Die Autoren: Dr. Rainer Fankhauser ist ordentliches Mitglied der OGSR und Abteilungsleiter für allgemeine Rechtsangelegenheiten im BMBWK. Mag. Walter Olensky ist Referatssleiter für Rechtsangelegenheiten n der Medienabteilung (Medienpädagogik/Bildungsmedien/Medienservice) im BMBWK

    Weitere Ausführungen zum Thema zum Datenschutz finden Sie bei www.saferinternet.at  Rubrik: häufig gestellte Fragen: FAQs

    Siehe auch Internet-Ombudsmann zu Urheber- und Persönlichkeitsrechte Oktober 2016

    Siehe auch: 

    RECHT auf EIGENES Bild - Ombudsstelle

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