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10-jähriges Jubiläum: Bekenntnis zur Unterrichtsgarantie

NEU 2019: Schulqualitätsmanagement : SQM-VO BGBl. II Nr. 158/2019 vom 13.06.2019 - Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement  

So steht es in der Regierungsvorlage - Materialien: 1166 der Beilagen XXII. GP

„Das ... 2. Schulrechtspaket 2005 soll in erster Linie Fragen der Unterrichtszeit („Unterrichtsgarantie“ für Schülerinnen und Schüler) behandeln.

Die Planung des Unterrichtes soll durch die Straffung von Handlungsabläufen früher als bisher möglich sein. So soll insbesondere das Anmeldeverfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse/den I. Jahrgang einer Schule vorverlegt und zeitlich gestrafft werden und sollen Entscheidungen über die Wahl von alternativen Pflichtgegenständen bzw. von Freigegenständen ebenfalls vorverlegt werden. Dem durch diese erhöhte Planungssicherheit früher als derzeit bekannt werdenden Ressourcenbedarf kann durch eine Vorverlegung der Ausschreibung und

früheren Dienstzuteilung von Lehrerinnen und Lehrern entsprochen werden. Gleichzeitig soll die Durchführung der Wiederholungsprüfungen auch in die unterrichtsfreie Zeit verlagert werden können und die sog. „Notenkonferenz“ am Ende des Schuljahres innerhalb eines Rahmens auf den spätestmöglichen noch administrablen Termin verschoben werden.

All diese Maßnahmen sollen den Unterrichtsbeginn am ersten Tag des Unterrichtsjahres sowie weiters einen vollen lehrplanmäßigen Unterricht bereits vom dritten Tag des Unterrichtsjahres an gewährleisten.

Die Schulen werden anzuhalten sein, die Unterrichtsarbeit auf der Basis der neuen Rechtslage auch quantitativ zu bewerten und zu evaluieren. Liegt der Unterrichtsentfall höher als erwartet, so sind gemeinsam mit den Schulpartnern und den Schulbehörden weitere Maßnahmen zu erarbeiten, um einen solchen Stundenentfall im nächsten Jahr zu vermeiden.“

BGBl I 20/2006

Geltungsbereich der Inhalte

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