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Schulkonto - Verbesserung für steirische Pflichtschulen

Im März 2017 erfolgte in der Steiermark ein erster, aber zu kleiner Schritt, in Richtung „Schulkonto“

Im Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz wurde die Möglichkeit eröffnet, an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen Einriichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu schaffen. (StPEG § 53a). Nicht nur dass ein aufwändiges Prozedere zur Errichtung erforderlich war und ist, war und ist der Tätigkeitsbereich so eingeschränkt, dass die schulischen Notwendigkeiten nur unzureichend bzw. –je nach Interpretation - gar nicht erfüllt werden konnten. (siehe Archiv 2017)

Im Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetz 2019 wurde auch eine Änderung im Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz vorgenommen, sodass die Schule für Aktivitäten im Schulbetrieb Schulkonten (Haupt- und Subkonten) eröffnen kann, ohne vorher zur „Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit“ erklärt werden zu müssen.

StPEG § 53b Teilrechtsfähigkeit für Aktivitäten im Schulbetrieb

(1) Der Schule kommt insoferne Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, finanzielle Beiträge Dritter, über die der Aufwand für Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens, wie z. B. die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Schulveranstaltungen zu bedecken ist, entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Die Zuwendungen oder Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung dieser Rechtsgeschäfte kann sich die Schulleiterin oder der Schulleiter auch von einer mit der Organisation des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Beiträge gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann die Schulleiterin oder der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die Bedienung von Subkonten kann auch Lehrpersonen übertragen werden.“

Das entsprechende Landesgesetzblatt ist am 15. Juli 2019 ausgegeben worden, sodass der

§ 53b rechtzeitig für das neue Schuljahr mit 1. September 2019 in Kraft treten kann.

Die Steiermark, die diesbezüglich unter den zwei Schlusslichtern war, hat nunmehr eine (hoffentlich) umfassende rechtliche Möglichkeit geschaffen, die es der Schule ausdrücklich gestattet, finanzielle Beiträge Dritter entgegenzunehmen und zur Verwahrung der Geldbeiträge und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs ein auf die Schule lautendes Hauptkonto und ein oder mehrere Subkonten bei einem Bankinstitut zu eröffnen und zu bedienen.

siehe auch: Archiv 2019

Geltungsbereich der Inhalte

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