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Wie „groß“ oder wie „klein“ dürfen Klassen sein?

Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schülern je Klasse oder Gruppe sind durch Kundmachung des Bildungsreformgesetzes (BRG 2017) mit 30. August 2018 außer Kraft getreten.
Im Schulorganisationsgesetz wurde der § 8a „Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie Bildung von Schülergruppen“ neu eingefügt.
Gemäß Abs. 1 ist es Sache der Schulleitung all diese Zahlen festzulegen.
Zum Beispiel:
- unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind,
- bei welcher Mindestzahl ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist, ...
und was dabei zu berücksichtigen ist.

Die Festlegungen müssen erfolgen unter Bedachtnahme auf:
- die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit,
- den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler,
- die räumlichen Möglichkeiten, und
- die mögliche Belastung der Lehrpersonen
und auf die der der Schule zugeteilten Personalressourcen.
Die Paragraphen zur Klassenschülerzahl der einzelnen Schularten (SchOG §§ 14, 21h, 33,...) lauten analog bzw. verweisen auf § 8a.

„Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse … ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden.

Behauptungen, per Gesetz gelte für eine Volksschulklasse, sie müsse mindestens 10 Kinder haben, oder „der Fünfundzwanzigste“ teilt, etc. stimmten in der Absolutheit zwar auch vorher nicht, werden aber immer noch als Argument verwendet.

Als Richtgrößen entbehren sie jedoch nicht jeder Grundlage.

„Autonomie braucht Garantie“
So wurde in § 8a Abs. 3 festgeschrieben, dass die eingeführten schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, zu keiner Änderung der Bemessung führen dürfen und
als Grundlage für die Berechnung und Zuweisung der Lehrpersonalressourcen an die Schulen die jeweiligen Klassenschülerzahlen aus der Fassung vom 31. August 2018 heranzuziehen sind.  >>  BGBl _2008_I_116  
Somit können sich Schulleitungen an den „alten Formeln“ zwar orientieren, sind aber daran nicht mehr gebunden. Eine Unterschreitung der Zahl 10 braucht nun nicht wie früher jedenfalls die Bewilligung der zuständigen Behörde.


 

Aus den Erläuterungen zum Entwurf:

Die Klassengemeinschaft:
„Von zentraler Bedeutung ist, dass Klassen trotz der schulautonomen Flexibilisierung als Verband grundsätzlich erhalten bleiben und dass sie im Rahmen der Autonomie anhand klarer pädagogischer Zielsetzungen und Kriterien gebildet werden.
Eine Klassengemeinschaft ist für die Schülerinnen und Schüler stets auch ein wichtiger sozialer Bezugsrahmen, in dem Freundschaften und Lernpartnerschaften gepflegt werden. Dieser soziale Bezugsrahmen ist für die Lernmotivation oft entscheidend, dh. der organisatorische Rahmen einer Klasse muss nicht nur einen guten Unterricht gewährleisten, sondern auch eine für die Schülerinnen und Schüler lernförderliche Struktur bilden.“


Aus den Erläuterungen zum Entwurf:

Die schulautonome Festlegung
„Die schulautonome Festlegung von Klassen- und Gruppengrößen bedeutet eine völlig neue Situation, die an den Schulstandorten einen Entwicklungsprozess in Zusammenhang mit dem Schulentwicklungsplan voraussetzt. Daher erscheint es wichtig, diesen Prozess mit klaren Zielsetzungen zu versehen und stufenweise sowie im Rahmen einer Begleitung umzusetzen.“


 Berichtspflicht der Schulleitung

So kommt es nicht von ungefähr, dass es auch eine Berichtspflicht der Schulleitung gegenüber dem jeweiligen Schulgremium gibt. [Siehe unsere Zeitschrift vom Mai 2024 „Gesetzlich vorgesehene Vorgänge“ Seite 2]

Auch wenn die konkrete Information über die im folgenden Schuljahr zur Verfügung stehenden Personalressourcen noch nicht eingelangt sein sollte, muss die Schulleitung das Schulgremium dennoch rechtzeitig (spätestens Anfang Mai) über getroffene Festlegungen hinsichtlich Klassen und Gruppen in Kenntnis setzen.


Aus den Erläuterungen:

Klare Verantwortlichkeit der Schulleitung und Wirkungsbereich der Schulpartnerschaft:
Der erweiterte Rahmen der schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten erfordert eine präzise Festlegung der Rollen und Funktionen der einzelnen Vertreterinnen und Vertreter in den schulpartnerschaftlichen Gremien. ...
In den pädagogischen Belangen werden die Schulpartnerinnen und Schulpartner weiterhin die Schulentwicklung mitgestalten können (Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen, Hausordnung, schulautonome Lehrplanbestimmungen usw.).
In den personellen, organisatorischen und budgetären Belangen bedarf die erweiterte Schulautonomie hingegen einer deutlichen Stärkung der Managementfunktion der Schulleitung. Die Auswahl der Lehrkräfte, die Verlagerung der Verantwortung für die Fort- und Weiterbildung an die Schule, die Flexibilisierung der Unterrichtsorganisation usw. erfordern klare Entscheidungsbefugnisse samt der damit verbundenen Ergebnisverantwortung. Den Schulpartnerinnen und Schulpartnern wird dabei eine wichtige Beratungsfunktion zukommen, doch stellen Entscheidungen in diesen Bereichen im Sinne der Steuerung und Ergebnisverantwortung eine der wichtigsten Managementaufgaben dar und sind letztlich von der Leitung der Schule zu treffen, ... „

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

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