Menu
Menu

Kinderschutz - Maßnahmen für einen sicheren Schulbetrieb - SchUG

 Mit BGBl I 140/2023 wurde § 44 erweitert und zur Beschreibung, was zu „Kinderschutz“ jedenfalls wichtig ist, wurden die Absätze 3 und 4 angefügt. Das in Kraft Treten wurde mit 1.September 2024 festgelegt.

SchUG § 44

(1)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen. …

Absatz 3 listet in Z 1-7 auf, was die Verordnung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten hat.

Dazu gehören mit Berücksichtigung von Schulart und Alter der Schülerinnen und Schüler:

-       eine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle … und Folgen bei Verstößen gegen diese,

-       ein verpflichtendes Kinderschutzkonzept, das in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeiten ist,

-       die Festlegung über eine Berechtigung von Personen zum Aufenthalt in der Schule,

-       die Pflichten der Schülerinnen und Schüler …,

Absatz 4 Z 1-5 beschreibt, was ein derartiges Kinderschutzkonzept jedenfalls enthalten muss:

  1. Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  2. Regelungen über ein Kinderschutzteam,
  3. eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes unter Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,
  4. Regelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, und
  5. für die regelmäßig durchzuführende Evaluierung eine Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf

Die erstmalige Kundmachung des Kinderschutzkonzepts hat im Schuljahr 2024/2025 zu erfolgen. (§ 4 Abs.7 Schulordnung 2024)

Basierend auf SchUG § 44 wurde die Schulordnung neu gefasst:


 Verordnung über das Verhalten in der Schule und Maßnahmen für einen geordneten und sicheren Schulbetrieb

kurz: „Schulordnung 2024“

und ihr In Kraft Treten ebenfalls mit 1.September 2024 festgelegt.

Sie enthält gegenüber der „Vorgängerin“, deren Stammfassung in das Jahr 1974 zurück reicht, insbesondere Vorgaben, die Schule zu einem sicher(er)en Ort machen sollen.

So wird der Personenkreis umschrieben, der zum Aufenthalt in der Schule berechtigt (§2) ist, ein Verhaltenskodex festgelegt (§ 3) und worauf im Kinderschutzkonzept (§ 4) der jeweiligen Schule eigegangen werden muss.

Berechtigung zum Aufenthalt in der Schule § 2.

Personen sind berechtigt, sich in der Schule aufzuhalten, wenn sie

  1. verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten,
  2. für Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig sind,
  3. ein rechtliches Interesse am Aufenthalt in der Schule haben,
  4. eine Vereinbarung, die zum Aufenthalt berechtigt oder diesen erfordert, vorlegen können oder
  5. zum Aufenthalt in der Schule durch die Schulleitung oder eine Lehrperson eingeladen wurden.

Wie die Berechtigungen gemäß § 2 konkret zu verstehen sind, ist in den Erläuterung zum Entwurf der Verordnung zu entnehmen.


 Aufenthalt:

Der Begriff Aufenthalt legt dabei fest, dass ein Verweilen für einen gewissen Zeitraum vorliegen muss. Ein kurzfristiges Betreten der Liegenschaft stellt somit keinen Aufenthalt dar. Auch wenn das Betreten nicht zwingend notwendig ist, der Unterricht aber nicht beeinträchtigt wird, kann es geduldet werden, zB wenn eine Person einer Schülerin oder einem Schüler ein Unterrichtsmittel bringt. …

Ad 1:

Personen, die verpflichtet sind, sich in der Schule aufzuhalten: umfasst dabei sowohl Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch der Schule nach den jeweils anzuwendenden Regelungen verpflichtet sind, Lehrpersonen und sonstige Bedienstete des Schulwesens, einschließlich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulerhalter, welchen die betreffende Schule als Dienstort zugewiesen wurde, und

Erziehungsberechtigte, wenn sie gemäß § 61 (Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte) oder § 62 (Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten) SchUG zum Erscheinen in der Schule verpflichtet sind.

Ad 2:

In Erfüllung ihrer Aufgaben: soll dabei zum Ausdruck bringen, dass die Berechtigung sich nur auf den Aufenthalt im Auftrag der Behörde oder Organisation erstreckt, zB: Personen gemäß § 44a SchUG (Die Beaufsichtigung von Schülern … durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, …), die ja funktionell als Bundesorgane tätig sind,…

Ad 3:

Rechtliches Interesse: soll das Recht zum Aufenthalt für alle Personen regeln, die Rechtshandlungen in der Schule setzten wollen oder eine solche vorbereiten wollen, zB Eltern beim Besuch der Sprechstunde, zur Information im Rahmen von Veranstaltungen der Schule wie Tag der offenen Tür uä.; …

Im § 3 Verhaltenskodex in der Schule wird für alle Beteiligten ein verantwortungsvoller und wertschätzender Umgang miteinander vorgeschrieben > Verhaltenskodex. Die bekannten Verbote hinsichtlich Rauchen und Konsum alkoholischer Getränke wurde auf Konsum von Tabak oder Nikotin jeglicher Art ausgedehnt. Der Umgang mit sicherheitsgefährdenden Gegenständen (und was darunter zu verstehen ist) sowie mit den Schulbetrieb störenden Gegenständen wurde geregelt.

 


Verhaltenskodex

Schulen sind Lern- und Lebensräume, in denen Schülerinnen und Schüler sich angenommen und sicher fühlen und in denen die Entfaltung ihrer Persönlichkeit und ihrer Begabungen unterstützt wird. Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten gefördert und sollen bestärkt werden, für ihre Rechte auf körperliche und seelische Unversehrtheit einzutreten. Alle am Schulleben Beteiligten, das sind Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule sowie die Erziehungsberechtigten,

*   verstehen sich als Mitglieder einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft,

*   achten und respektieren die Persönlichkeit und Würde der anderen und

*   pflegen einen von gegenseitiger Wertschätzung, von Respekt und wechselseitigem Vertrauen geprägten Umgang,

*   gehen achtsam und verantwortungsbewusst mit Nähe und Distanz um,

*   respektieren die persönlichen Grenzen anderer und unterlassen verbale oder nonverbale Verhaltensweisen, die die Würde anderer verletzen,

*   nehmen jede Form persönlicher Grenzverletzung bewusst wahr und reagieren angemessen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und

*   unterbinden diskriminierendes, gewalttätiges und sexistisches Verhalten in Wort, Schrift oder Tat.

 


 

§ 4 Schulordnung 2024 – Was das Kinderschutzkonzept jedenfalls enthalten muss (Abs.2)

  1. 1.Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  2. 2.eine Risikoanalyse ausgehend von bestehenden Maßnahmen (Bestands- und Risikoanalyse),
  3. 3.Verhaltensregeln zur Vermeidung von potentiellen Gefahrensituationen unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikation zw. Erwachsenen und Schülerinnen und Schülern,
  4. 4.Verhaltensregeln zur Vermeidung von physischer und sexualisierter Gewalt sowie Mobbing, Diskriminierung, Verächtlichmachung, Ausgrenzung und anderen Formen psychischer Gewalt denen der Verhaltenskodex in Anlage A (siehe oben), der ein integrierter Bestandteil des Kinderschutzkonzeptes ist, zugrunde liegt,
  5. 5.die Festlegung eines Kinderschutzteams und
  6. 6.Regelungen über den Umgang mit möglichen Fällen von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt, wobei nach Möglichkeit zwischen den Lebensbereichen außerhalb der Schule, zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Schule zu differenzieren ist, 

 

§ 4 Schulordnung 2024 – Wer ist einzubinden bzw. zu befassen (Abs.3)

Das Kinderschutzkonzept kann im Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss behandelt werden. Eine solche Behandlung ist für den partnerschaftlichen Prozess nicht ausreichend, sondern ist jedenfalls einem weiteren Kreis an Erziehungsberechtigten und Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben.

Die Evaluierung des Kinderschutzkonzepts muss jeweils spätestens bis zum Ende des dritten Schuljahres seit Kundmachung oder der letzten Evaluierung erfolgen und deren Ergebnis dem Schulforum oder Schulgemeinschaftsausschuss zur Kenntnis gebracht werden. 


 § 4 Schulordnung 2024 Was der Risikoanalyse jedenfalls zugrunde zu legen ist (Abs.4)

  1. 1.die Situation im örtlichen Umfeld der jeweiligen Schule,
  2. 2.der Schulweg, zB Wege von Haltestellen … zur Schule, der Schülertransport uä.
  3. 3.die Zugänglichkeit des Schulgeländes und -gebäudes,
  4. 4.Gefahren durch die Nutzung digitaler Kommunikation und digitaler Endgeräte,

§ 4 Schulordnung 2024 –Zusammensetzung des Kinderschutzteams (Abs.5)

zumindest zwei, von der Schulleitung verschiedene, Personen, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis an der Schule tätig sind, und für drei Jahre zu bestellen sind. …


§ 4 Schulordnung 2024 –Vorgangsweise für kleine Schulstandorte (Abs.6)

weniger als acht Klassen … Bildung eines Kinderschutzclusters mit einem schulstandortüber-greifenden Kinderschutzteam und einer Ansprechperson an jedem Standort, gemeinsames Kinderschutzkonzept, aber die Risikoanalyse je Schule.


 § 4 Schulordnung 2024 – Bekanntmachung von Konzept, Ansprechpersonen/Team (Abs.7)

Kundmachung und Hinterlegung, zusätzlich in einer solchen Art und Weise, dass ein Einblick ohne Aufforderung auf Einsicht möglich ist, und in einer dem Alter der Schülerinnen und Schüler entsprechenden Form und Sprache. Den Schülerinnen und Schüler ist bekannt zu machen, wer die Mitglieder des Kinderschutzteams sind.


Aus den Erläuterungen zum Entwurf:

Abs 4

soll den Rahmen für die Risikoanalyse festlegen, … drei verschiedenen Gefahren-gruppen: Gefahren außerhalb der Schule, die in der Schule wahrgenommen werden, Gefahren im Umgang der Schülerinnen und Schüler untereinander und Gefahren durch Erwachsene in der Schule. …konkrete Situation der einzelnen Schule …:

Wie ist der Zugang für Schulfremde auf dem Schulgelände geregelt? …• Gibt es Räume oder Orte, die ein Risikopotential bergen (zu dunkel, zu abgeschieden, nicht einsehbar, zu eng …)? …• Gibt es Zeitpunkte, Orte, Situationen, in denen Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt und alleine sind (Umkleiden im Sport, Schulweg usw.)? • Wie ist die Kommunikation an der Schule? Zwischen Schulpersonal und Schülerinnen und Schülern sowie Schülerinnen und Schüler untereinander? Gibt es Verhaltensregeln und Anlaufstellen zum Umgang mit herabwürdigender, sexualisierter, sexistischer oder diskriminierender Sprache? • Gibt es besondere Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung digitaler Endgeräte oder elektronischer Kommunikation? • Gibt es Situationen, bei denen ein Erwachsener mit einer einzelnen Schülerin oder einem Schüler in einem nicht einsehbaren Raum alleine ist (1:1–Kontakt zB bei individueller Förderung, Nachsitzen, pflegerische Maßnahmen bei einer körperlichen Behinderung von Schülerinnen und Schülern)? • Gibt es für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zusätzliche Umstände, in denen sie besonders vulnerabel sind, und wie können sie hier speziell geschützt werden?

Abs 5 Die Aufgaben eines Kinderschutzteams umfassen insbesondere

Bewusstseinsbildung für den Kinderschutz , allgemeine Informationstätigkeiten und informelle Gespräche über Kinderschutz und das Kinderschutzkonzept an der Schule mit allen Personen der Schule, einschließlich der Schulleitung,

konkrete, vertrauliche, Begleitungs- und Unterstützungstätigkeiten für alle Personen in der Schule bei unklaren Situationen,

Entgegennahme von Meldungen über mögliche und wahrscheinliche Gefährdungen, Beratungstätigkeiten bei konkreten Meldungen für Betroffene, Lehrpersonen und die Schulleitung, Führung von Aufzeichnungen, …

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Newsletter An-/Abmeldung

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Suchthafte Internetnutzung

Gesundheitsfonds

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung