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Nach neuerlicher Urgenz auch durch die Elternvertretungen hat das BMBWF eine Sonderregelung bekannt gegeben.

 

pdf  Sonderregelung für bestimmte Schüler/innen zum Übertritt in die nächste Schulart

Gilt für folgende Situationen:

Die Schülerin bzw. der Schüler
1) ist im Status „außerordentlich“ und
2) hat bei der letzten MIKA-D Testung das Ergebnis „ausreichend“ erreicht und
3) besucht im Schuljahr 2022/23 die 4. bzw. 8. Schulstufe (Nahtstelle).

 ODER

Die Schülerin bzw. der Schüler
1) ist im Status „außerordentlich“ und
2) hat bei der letzten MIKA-D Testung das Ergebnis „mangelhaft“ (gemäß bis 30. Juni 2023 geltende COVID-19-Schulverordnung) erreicht und
3) besucht im Schuljahr 2022/23 die 4. bzw. 8. Schulstufe (Nahtstelle) bereits zum zweiten Mal.

Vorgangsweise:

Auf Grundlage einer (erneuten) Beurteilungskonferenz kann der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler sodann

• ein Jahreszeugnis mit Noten ausgestellt werden, sofern die Schülerin bzw. der Schüler beurteilt werden kann
ODER
• ein Jahreszeugnis ausgestellt werden, in dem die Möglichkeit einer Nachtragsprüfung vermerkt ist, sofern in einzelnen oder allen Gegenständen keine sichere Beurteilung möglich ist.

Die Nachtragsprüfung ist zu Beginn des kommenden Schuljahres anzuberaumen.

Eine Nachtragsprüfung darf innerhalb von zwei Wochen einmalig wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde. Dazu muss ein Antrag binnen der Fallfrist von
drei Tagen nach der nicht bestandenen Nachtragsprüfung gestellt werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist keine Wiederholung mehr möglich. Diesen Antrag dürfen nicht eigenberechtigte Schüler gemäß § 68 lit h SchUG ab der 9. Schulstufe jedenfalls selbst stellen.

Nachtragsprüfung generell >>   siehe SchUG § 20 Abs. 3

FORDERUNG:

Eine gesetzliche Änderung, um in derartige Situationen auf die individuelle Lernsituation von Kindern geeignet eingehen zu können, muss Voraussetzungen für eine dauerhafte Lösung schaffen.

Die Laufbahn von SuS darf nicht unangemessen Verzögert werden. Eine Überalterung in der Volksschule muss hintangehalten werden. 


Warum im letzten Abdruck?

Schon mehrere Jahre fordern wir Lösungen zur Verbesserung des Fortkommens von Kindern und Jugendlichen. Dafür sind erstens die formalen Vorraussetzungen zu schaffen und zweitens auch die entsprechenden Ressourcen für eine gezielte Förderung bereit zu stellen.

Schon am 10.05.2023 hat Frau MMag. Catherine Danielopol-Hofer Leitung Abteilung I/2 Sprachliche Bildung und Minderheitenschulwesen in einer Präsentafür tion zum Thema Deutschförderung, aktuelle Regelungen angekündigt,

dass durch eine Novelle des SchUG § 18 (14) der rechtzeitigen Wechsel in den o. Status für Übertritte in andere Schulart kommen wird. Denn Das Ergebnis der MIKA-Testung im Sommersemester entscheidet über

+ den weiteren Schulbesuch im nächstfolgenden Schuljahr SchUG § 18 (14)

und

+ über die Aufstiegsberechtigung (s.u.) bei Übernahme in den ordentlichen Status:

Sie hielt fest:

Folie 4:

"Übertritt im ao. Status in andere Schulart ist nicht möglich. 

SchUG sieht nur eine Regelung für den Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe im ao. Status innerhalb einer Schulart vor (§25 SchUg Absätze 5c und 5d)."

Folie 5:

"Demnächst in Kraft: Flexibilisierung des Testzeitraums von MIKA-D soll Wechsel in den o. Status im laufenden Semester erleichtern"

Es steht in der PPP wörtlich: "Im Frühjahr 2023 im Parlament beschlossen. Kundgebung und in Kraft Treten demnächst. "

- aber bis dato   ist keine Kundgebung passiert.

Kinder in Deutschförderkursen sind "besser dran"

denn: standardisierte Testverfahren sind bei Schüler/innen von Deutschförderkursen sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester zu einem früheren Termin, d.h. jeweils vor den festgelegten Testzeiträumen möglich

Ergibt das MIKA-Testergebnis ausreichende Deutschkenntnisse ist der/die betreffende Schüler/in unverzüglich nach der Testung in den ordentlichen Status zu übernehmen. SchUG § 18 (15) - siehe RS 34/2023 Punkt 2.3. letzter Satz

Anm.. Warum aus Absatz 14 wegen der Formulierung "Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch" das nächste Schuljahr gemeint ist und

bei Absatz 15 aus der Formulierung "Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen." folgt,

dass sie unverzüglich nach der Testung in den ordentlichen Status zu übernehmen sind,

erschließt sich "dem Laien" nicht.

Zur Rechtslage ohne Sonderregelung   

>  für APS RS 34/2023

> für mittlere und höhere Schulen RS 37/2023

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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