An allen religiösen Festtagen, die in Österreich keine gesetzlichen Feiertage sind, besteht grundsätzlich die Verpflichtung zum Schulbesuch.
Ein Begehen der nicht gesetzlich festgelegten religiösen Festtage durch Schülerinnen und Schüler sollte daher grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit erfolgen.
In besonderen Fällen kann Schülerinnen und Schülern allerdings auf deren Ansuchen hin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht erteilt werden (Schulpflichtgesetz § 9 Abs. 6 bzw. Schulunterrichtsgesetz § 45 Abs. 4) .
Gemäß Religionsunterrichtsgesetz § 2a gilt jedoch:
(2)Den Schülern ist zur Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Schülergottesdiensten und religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisherigen Ausmaß zu erteilen.
Zum bisherigen Ausmaß siehe Erlass GZ.: VIII Re 1/1-2012: Religiöse Übungen oder Veranstaltungen; Feststellung des Ausmaßes
Religiöse Festtage der Kirchen und Glaubensgemeinschaften im Jahr 2025 >> aktualisiert
Siehe auch: EB September 2018