Wichtige Berechnungsgrundlage ist der Umstand, auf welchen Wochtentag der 26. Oktober fällt.
Wichtige Berechnungsgrundlage ist der Umstand, auf welchen Wochtentag der 26. Oktober fällt.
ZU beachten: an Schulen mit Herbstferien sind der Dienstag nach Ostern und nach Pfingsten Schultage.
Die Anzahl der Tage, die als "schulautonome Tage" per Beschluss des Schulgremiums schulfrei erklärt werden können (nicht müssen!), hängt (an Schulen mit Herbstferien) davon ab, auf welchen Wochentag der 26. Oktober fällt. Denn dadurch ergibt sich die Anzahl an Werktagen, die bis zum 1. November für Herbstferien gebraucht werden. Diese für die Herbstferien schulfrei gemachten Werktage verringern das Kontingent der für die Schulen zur Verfügung stehenden "schulautonomen Tage".
Da im Schuljahr 2025/26 der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, gilt
für Bundesschulen mit Herbstferien stehen zwei Tage (Schulzeitgesetz § 5 Absatz 5) zur Verfügung,
für die allgemein bildenden Pflichtschulen steht ein Tag ( Schulzeitgesetz § 8 Abs 5 - unmittelbar anwendbares Bundesrecht) zur Verfügung,
was wie gewohnt mittels Schulforumsbeschluss festgelegt werden kann.
Zu beachten:
Gemäß Schulzeitausführungsgesetz der Steiermark sind die Freitage nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam schulfrei, sodass dafür keine autonomen Tage verbraucht werden müssen.
Anders ist dies an den AHS- Langformen: Sie sind Bundesschulen mit Herbstferien.
Für sie wurde per Verordnung der BD für Steiermark GZ.: ISchu25/1-2020 der Freitag nach Christi Himmelfahrt und der Freitag nach Fronleichnam in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt. Diese beiden schulfrei erklärten Tage vermindern die oben angeführten zwei vorgesehenen schulautonomen schulfreien Tage. Sodass gilt:
Im Schuljahr 2025/26 kann der SGA an den mit Unter- und Oberstufe geführten allgemeinbildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, gem. § 2 Abs 5 SchZG keinen Tag schulautonom schulfrei erklären, da der 26. Oktober 2025 auf einen Sonntag fällt und der 15. Mai und 5. Juni 2026 bereits durch Verordnung der Bildungsdirektion schulfrei erklärt wurden.
RS BD Stmk 1/2025
RS BD Stmk 2/2015