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Endlich ohne Wenn und Aber geklärt, dass die Transportkosten im Zusammenhang mit dem pflichtigen Schwimmunterricht vom Schulerhalter zu tragen sind!

 Seit Jahren setzten wir uns für eine lückenlose Umsetzung des Grundsatzes der Schulgeldfreiheit ein. Nun ist ein weiterer Meilenstein gelungen:

Das BMBWF Sektion II hat nun eindeutig festgehalten, dass die Transportkosten im Zusammenhang mit dem pflichtigen Schwimmunterricht vom Schulerhalter zu tragen sind!

Aus der Beantwortung einer Anfrage vom Gemeindebund durch die Sek II des BMBWF:

"Stehen einer Schule an ihrem Standort jedoch die zur Durchführung des Lehrplanes erforderlichen Räume oder Einrichtungen nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung, so ist sie verpflichtet, auf Kosten des Schulerhalters, der nach dem Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz auch für die entsprechende räumliche Ausstattung der Schule Sorge zu tragen hat, für entsprechende „Ausweichquartiere" zu sorgen; so zum Beispiel durch den Besuch eines Schwimmbades. Ebenso wie die Kosten für den Eintritt in ein Schwimmbad im Rahmen des Unterrichtes sind auch erforderliche Transportkosten zum Schwimmbad vom Schulerhalter zu tragen. Anders gestaltet sich die Rechtslage bei der Durchführung von Schulveranstaltungen, deren Kosten explizit vom Prinzip der Schulgeldfreiheit ausgenommen sind."

Siehe auch: Schwimmen  - ein umsetzungspflichtiger Geggenstand

>>> Kosten für dislozierten Unterricht

dislozierter Unterricht ≠ Schulveranstaltung

Zu Schulveranstaltung siehe: SchUG § 13  in Verbindung mit  SchVV

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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