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Abschaffung der Sonderschulen in Vorbereitung

Die Bundesländer Steiermark, Kärnten und Tirol sollen inklusive Modellregionen errichten, mit schrittweiser Ausdehnung und mit der Absicht, bis zum Jahr 2020 alle Regionen des Bundesgebiets zu involvieren.
Ziel: keine Sonderschulen und Sonderschulklassen, Eingliederung aller ZIS (Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik früher: sonderpädagogische Zentren) in den LSR. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, werden geeignete Lehrpersonen mit den Agenden zur Wahrung der Aufgaben eines ZIS am LSR betraut.

Wir fordern die Beibehaltung der Entscheidungsmöglichkeit der Betroffenen und die Achtung der gesetzlich vorgesehenen Wahlfreiheit. Die Bestrebungen mit dem “Vehikel Modellregion” die Mitsprache der Betroffenen auszuschalten, lehnen wir ab.

Im Zentrum der Überlegungen muss das einzelne Kind mit seinen Bedürfnissen stehen und nicht Statistiken und Prozentanteile. “Hauptsache integriert” ist noch kein Qualitätskriterium.

Geeignete Gruppengrößen (25 Kinder in einer Klasse ist durch höheren Personaleinsatz nicht immer kompensierbar), Therapiemöglichkeiten, Qualifikation der Personen, die mit und für das Kind arbeiten sind wesentliche Elemente, die jedenfalls zu gewährleisten sind.
Derzeit - NOCH
Das Schulpflichtgesetz spricht eine klare Sprache. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen, es sei denn die Eltern wünschen die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Neue Mittelschule, etc. Dann hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen.

Das Angebot von Sonderschulen steht nicht im Widerspruch zur Konvention, was die Verfechter der Inklusion immer wieder behaupten.

Im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird festgehalten: “In keiner Bildungsstufe dürfen Menschen mit Behinderungen von Bildungseinrichtungen auf Grund einer Behinderung ausgeschlossen werden (Artikel 24)”.

Siehe auch Zeitschrift Elternbrief Ausgabe April 2016

Qualität in der Sonderpädagogik ein Forschungsbericht

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Geltungsbereich der Inhalte

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