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Inhalt von Protokollen und Aufbewahrung

§ 77a SchUG *

Inkrafttreten: 1. September 2016

Absatz (3) Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:

1. Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,

2. Tagesordnungspunkte,

3. Anträge,

4. Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,

5. gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie

6. Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.

Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.

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  • Wichtiges für Elternvertretungen

    Mittwoch, 27. Juli 2016 00:00

     

    Kann Elternmitwirkung überhaupt mit Wirkung sein?

    Ferdinand Eder stellte fest: Der Kontakt mit Eltern wird nur gesucht, wenn es mit einem Schüler Probleme gibt (48%). Zusammenarbeit mit der Schule heißt für Eltern oft, dass "wir gesagt bekommen, was wir mit unseren Kindern tun sollen" (48%).

    In seiner Untersuchung (1997) schreibt Werner Specht: „es gibt viele Hinweise, dass Elternvertreter an den Schulen geringgeschätzt, abgelehnt, manipuliert, als „Stimmvieh“ missbraucht werden...“.

    Aus unseren täglichen Elternkontakten via Hotline oder bei Versammlungen und Vorträgen müssen wir schließen, dass diese Befunde immer noch Aktualität haben und sich die Grundproblematik nur langsam zum Besseren entwickelt.

    Deshalb unterstützen wir als Landesverband die Eltern bei ihren Gesprächen an der Schule bzw. mit den Lehrkräften.
    Wir ermuntern die Beteiligten, ihre unterschiedlichen Anschauungen auf den Tisch zu legen und sprechen, wenn erforderlich stellvertretend für sie, „wunde Punkte“ an.
    Wir ermöglichen das Erkennen von gemeinsamen Zielen und das Finden gemeinsamer Handlungsmöglichkeiten. Wir fordern heraus, dass die Beteiligten sich in die jeweils andere Situation hineinversetzen, um sich die Rollenbezüge sowie etwaige Handlungszwänge des anderen vorstellen zu können (Perspektivenwechsel).

    Wichtig ist uns, dass der gemeinsame Nutzen der Kooperation erfahrbar und eine Veränderung der Deutungsmuster möglich wird:

    eine positive Einstellung zueinander führt zur Wahrnehmung von Ähnlichkeiten, eine negative Einstellung sucht nach Trennendem.

    Wir informieren regelmäßig in Seminaren "Wissenswertes für Elternvertreter" über die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten. 

    Die Folien finden Sie hier:  Schulgremien                siehe auch: Elternmitwirkung

                                              Der Verein.- Elternverein          betreffend Meldung siehe: hier

                                             Zuständigkeiten und Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Erlass: Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertreter der Erziehungsberechtigten gemäß § 61 Abs. 2 SchUG   pdf GZ.: ISchu1/13-2012

     

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    Leistungsbeurteilung für Volksschulen neu geregelt

    Mittwoch, 27. Juli 2016 00:00

    Ende der Schulversuche zur Leistungsbeurteilung in Volksschulen

    Mit 1. September 2016 tritt für die Grundschule (Volksschule) eine wichtige Änderung hinsichtlich Leistungsbeurteilung in Kraft, gleichzeitig tritt jene Bestimmung (§ 78a SchOG) außer Kraft, die Schulversuche zur Leistungsbeurteilung ohne Noten ermöglichte.

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    Inhalt von Protokollen und Aufbewahrung

    § 77a SchUG *

    Inkrafttreten: 1. September 2016

    Absatz (3) Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:

    1. Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,

    2. Tagesordnungspunkte,

    3. Anträge,

    4. Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,

    5. gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie

    6. Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.

    Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.

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