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Mehr Qualität in ganztägigen Schulformen

NEU 2019: Schulqualitätsmanagement : SQM-VO BGBl. II Nr. 158/2019 vom 13.06.2019 - Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement  

Juli 2018   Leitfaden Betreuungspläne - BMBWF

August 2019: pdfInformation der BD vom August 2019    pdfInformation der BD Stmk. 2024

Das beharrliche Eintreten  für Qualität in der ganztägigen Schulform, blieb nicht ohne Wirkung.

Der nicht nur fälschlich als Nachmittagsbetreuung bezeichnete, sondern häufig (immer noch) nur wie eine Nachmittagsbetreuung geführte Teil der ganztägigen Schulform, der an den Unterrichtsteil anschloss, entsprach kaum den gesetzlichen Bestimmungen: keine umfassenden Betreuungspläne, Übertragen der Organisation an außerschulische Vereine/Personen, etc.

Mit  einer Novelle des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, des Schulorganisationsgesetzes, ...und des Schulunterrichtsgesetzes hinsichtlich ganztägiger Schulformen und der Bewegungsorientierung an Schulen ...wurde nun nach dem quantitativen Ausbau der schulischen Tagesbetreuung in einem zweiten Schritt eine Qualitätsoffensive eingeleitet, um das Angebot weiter zu verbessern.  BGBl. I Nr. 38/2015    

Ziel ist Kinder in ganztägigen Schulen optimal zu fördern. An ganztägigen Schulformen wird der Lernstoff in der Lernzeit vertieft und die SchülerInnen in dieser gefördert. Durch Förderangebote wird die umfassende Entwicklung der Kinder unterstützt.
Die Qualitätskontrolle erfolgt durch die Schulaufsicht:  Das Aufgabengebiet der Schulaufsicht wird um den Bereich der ganztägigen Schulformen (Lernzeit und Freizeit) konkretisiert. Höhere Qualität durch die Präzisierung der Betreuungspläne in ganztägigen Schulformen: Damit wird das Angebot in der Lernzeit und im Freizeitteil in ganztägigen Schulformen konkretisiert und eine klare Vorgabe für die Standorte erstellt.

Durch den ausdrücklichen Verweis darauf, dass § 56 Abs 2 SchUG auch auf die im Freizeitteil tätigen Personen anzuwenden ist, muss die Schulleitung  für die Arbeit aller im Rahmen der ganztägigen Schulform tätigen Personen verantwortlich zeichnen.

Durch diese gesetzliche Änderungen/Konkrtisierungen konnten die Landesschulräte nicht (mehr) umhin sich um die Qualität aller Bereiche der ganztägigen Schulform zu kümmern.

Der LSR für Steiermark hat mit einem Schreiben an die Schulleitungen reagiert: GZ.: VIIIGa1/181-2015 , in welchem auf die mit 1. September 2015 verordnete Qualitätsoffensive des zuständigen Ministeriums hingewiesen wurde. In 3 Beilagen wurden nähere Informationen und Vorgaben übermittelt:

1) Verordnungstext - Betreuungspläne für ganztägige Schulformen

2) GTS Organisationsplan 

3) GTS - Lerndokumentation

 

 

ganztägige Schulform - ein Zwitter mit Mängeln

 pdfInformation der BD vom August 2019    pdfInformation der BD Stmk. 2024

Die ganztägige Schulform, kurz als GTS bezeichnet, wurde als Zwitter erschaffen. Durch eine Ergänzung bzw. Vermischung von Schule/Unterricht mit Elementen aus dem Feld "Kinderbetreuung", sollten berufstätige Eltern entlastet werden und Kinder neben der Unterstützung bei Hausaufgaben auch ein anregendes Freizeitangebot erhalten. Vom Konzept her soll diese "Tagesschule" ein abwechslungsreiches Programm an gemeinsamen sportlichen, künstlerisch-kreativen und naturwissenschaftlichen Aktivitäten und somit eine optimale Betreuung für jede Schülerin und jeden Schüler bieten.

Alle allgemeinbildende Pflichtschulen (APS =Volks-, Haupt-, Neue Mittel-, Sonder- und Polytechnische Schulen) sowie die Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen (AHS) können als ganztägige Schulform geführt werden, indem zusätzlich zum Unterrichtsteil ein Betreuungsteil (zumindest bis 16:00 Uhr und maximal bis 18:00 Uhr) für die SchülerInnen angeboten wird.

Erster "Pferdefuss": Die schulische "Tagesbetreuung" wird nur an Schultagen angeboten!

Zweiter "Pferdefuß": Es besteht Anwesenheitspflicht bis mindestens 16 Uhr! - Achtung: durch das Bildungsreformgesetz 2017 wurde eine "Lockerung" geschaffen siehe hier

Dritter "Pferdedfuß": Es besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsbeihilfe. Denn: Das Land Steiermark gewährt diese nur für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen

Das Fernbleiben der Tagesbetreuung ist nur bei einer gerechtfertigten Verhinderung (z. B. Krankheit, außerordentliche Ereignisse im Leben oder in der Familie der Schülerin/des Schülers) erlaubt. Nur wenn vertretbare Gründe vorliegen (Besuch eines Instrumentalunterrichts, Sporttraining uvm.), kann die/der SchulleiterIn oder LeiterIn der Tagesbetreuung die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Betreuungsteil erteilen.


Die "Tagesbetreuung" besteht aus drei Bereichen:

+ Gegenstandsbezogene Lernzeit (GLZ): zur Festigung, Förderung und Sicherung des vermittelten Lehrstoffs – umfasst auch schriftliche Aufträge und Arbeiten. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Die Betreuung erfolgt durch LehrerInnen.

+ Individuelle Lernzeit (ILZ): zur Erledigung der Hausübungen, zur Wiederholung und Aneignung des Lehrstoffes sowie zur Vorbereitung auf Prüfungen, Tests, Schularbeiten, Referate, u. a. Die Erfüllung dieser Aufgabe kann durch LehrerInnen, ErzieherInnen oder ErzieherInnen für die Lernhilfe (SchOG § 8) erfolgen; bei den öffentlichen Pflichtschulen in der Steiermark werden aus bezahlungstechnischen Gründen (Dienstpostenplan) nur LehrerInnen eingesetzt.

+ Freizeit: (einschließlich der Verpflegung) mit freiem Spielen und verschiedenen Angeboten (z. B. Sport, Musik, Werken und Basteln, Ausgänge und Ausflüge u.v.m.) Die Betreuung erfolgt durch Personal, welches der Schulerhalter bereitzustellen hat. Dies sind entweder LehrerInnen, ErzieherInnen, ErzieherInnen für die Lernhilfe, FreizeitpädagogInnen, oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation.


Die schulische Tagesbetreuung kann in zwei Formen eingerichtet werden:

1) verschränkte Abfolge von Unterricht- und Tagesbetreuung: Unterrichts-, Lern- und Freizeitstunden wechseln sich vom Schulbeginn am Morgen bis zum Schulende am Nachmittag ab. Es müssen alle SchülerInnen einer Klasse verpflichtend daran teilnehmen. Daher müssen Sie Ihr Kind für die gesamte Woche von Montag bis Freitag anmelden. Die Anmeldung gilt für das betreffende Unterrichtsjahr. Die verschränkte Abfolge kann aber nur dann eingerichtet werden, wenn 2/3 der Erziehungsberechtigten und 2/3 der LehrerInnen der Klasse zustimmen. Eine Abmeldung von der verschränkten Abfolge bedeutet den Wechsel der Schulklasse.

2) getrennte Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil: Die angemeldeten SchülerInnen nehmen nach dem Vormittagsunterricht das Mittagessen ein. In der Steiermark können diese Gruppen ab zumindest 10 pro Wochentag angemeldeten SchülerInnen klassen-, schulstufen-, schul- und schulartenübergreifend geführt werden. Eltern können ihr Kind für die gesamte Woche von Montag bis Freitag oder nur an einzelnen Tagen in der Woche anmelden. 

siehe SchOG § 8d . Führung ganztägiger Schulformen


Kosten - Elternbeiträge

Der Schulerhalter (Gemeinde bei öffentlichen APS, Bund bei AHS und Praxisschulen, bzw. Private Schulträger bei Privatschulen) hat die Kosten für das Mittagessen und die Freizeitbetreuung zu tragen, wobei er hiefür Elternbeiträge einheben kann. Er entscheidet über die Höhe des Selbstkostenanteils für Verpflegung und Freizeit.

Ist der Schulerhalter die Gemeinde so ist die Höhe dieser Elternbeiträge je nach je nach Gemeinde und Situation sehr unterschiedlich. Viele Gemeinden haben sozial gestaffelte Tarife.

Bei nur tageweiser Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles werden anteilige Kosten vorgeschrieben, wiederum je nach Gemeinde unterschiedlich.

Der Betreuungsbeitrag an vom Bund erhaltenen ganztägigen Schulformen beträgt monatlich EUR 88,-- und ist je Unterrichtsjahr zehnmal zu entrichten. Ermäßigungen können beantragt werden. Voraussetzung für die Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist, dass der Schüler/die Schülerin sozial bedürftig ist. Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend: Einkommen,Familienstand und Familiengröße des Schülers/der Schülerin und seiner/ihrer Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung

Bei nur tageweiser Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles in ganztägigen Schulformen ermäßigt sich der Betreuungsbeitrag wie folgt:

Anmeldung für

1 Tag: 30% des festgesetzten Betrages
2 Tage: 40% des festgesetzten Betrages
3 Tage: 60% des festgesetzten Betrages
4 Tage: 80% des festgesetzten Betrages

 

Problem: Bezahlung und Dienstrecht

Eine Lehrperson müsste zwei Stunden anwesend sein, würde die Lernzeit mit "ILZ" bezeichnet, um gleich viel zu erhalten wie für eine Stunde mit der Bezeichnung "GLZ".

Wegen dieser als "halbwertig" empfundenen Bezahlung wollen viele Lehrpersonen keine ILZ übernehmen und sie dürfen dazu auch nicht gezwungen werden! Vergessen wird gerne, dass für eine GLZ mehr "Einsatz" zu erbringen wäre, nämlich Vorbereitung der Stunde um Kinder gezielt fördern zu können und Nachbereitung, um weitere Inhalt auf Erreichtes und noch Fehlendes anzustimmen.

NEU ab Sep. 2015: Der LSR verlangt je Kind eine Lerndokumentation. siehe GTS 2015 um so das Bewusstsein zu schärfen, dass GLZ mehr als 1 Stunde Tätigkeit erfordert und -was wir immer wieder einmahnen - dem gewünschten Effekt der Chancengerechtigkeit besser Rechnung zu tragen.

Wegen dieser "halbwertigen" Bezahlung wurde/wird an vielen Schulen kaum ILZ angeboten,
Es findet fast ausschließlich nur 1 Lern-Stunde pro Tag -gehalten von einer Lehrerin (Landeslehrer)- statt, weil nur 1 "voll" bezahlte Stunde (Lehrerwochenstunde) pro Tag und Gruppe zur Verfügung steht. Dass die "voll" bezahlte Stunde jedoch nicht zum "Aufgabe-Machen" vorgesehen ist, sondern zum Festigen und Üben des laut Betreuungsplan zugeschriebenen Gegenstandes (siehe GLZ) bleibt oft außer Acht.
"Aufgabe-Machen" gehört in die ILZ. Für 1 Lehrerwochenstunde müssen 2 ILZ-Stunden gehalten werden.

Die ILZ wird im Pflichtschulbereich grundsätzlich von einer Lehrerin bzw. einem Lehrer abgehalten, der in einem Dienstverhältnis zum Land steht (Landeslehrer), weil über den Stellenplan keine ErzieherInnen beschäftigt werden dürfen.

Im Lehrplan ist daher folgender Passus im Anschluss an die "autonome Gestaltungsmöglichkeit" angeführt.

Wenn es in Ermangelung des erforderlichen Personals nicht möglich ist, individuelle Lernzeit im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden vorzusehen, dann ist statt der individuellen Lernzeit die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden festzulegen.

Das neue Dienstrecht hält nicht, was versprochen wurde - das Problem Lehrereinsatz für ILZ wurde verschärft!

Betreuungsplan

pdf Leitfaden Betreuungsplan bmbwf Juli 2018

pdf Organisationsplan - Bildungsdirektion Stmk 2019

§ 9 Schulunterrichtsgesetz:
(5) Bei Bildung von Schülergruppen und an ganztägigen Schulformen bei der Bildung von Gruppen im Betreuungsteil hat der Schulleiter die in Betracht kommenden Schüler in die einzelnen Gruppen einzuteilen (Gruppenbildung).
Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen

Lehrer oder
– ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit – Erzieher oder

– ausgenommen die gegenstandsbezogene und die individuelle Lernzeit –Freizeitpädagogen zuzuweisen.

Die Zuweisung der Lehrer, Erzieher und Freizeitpädagogen an die einzelnen Gruppen ist der zuständigen Schulbehörde schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

*Anmerkung: Da in den Stellenplänen der Länder "Erzieher" nicht geführt werden können, kommen für die GLZ und ILZ nur Landeslehrer zum Einsatz.

§ 6 Schulorganisationsgesetz (NEU)

(4a) Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen.
Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

Schulautonomie mit Pferdefuß
Die Anzahl der Stunden für GLZ und ILZ sind im Lehrplan vorgegeben, und zwar: 3 Wochenstunden GLZ und 4 Wochenstunden ILZ

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann das Ausmaß der gegenstandsbezogenen Lernzeit sowie der individuellen Lernzeit unter Bedachtnahme auf pädagogische, räumliche und ausstattungs-mäßige Gegebenheiten folgendermaßen festgesetzt werden:

Lernzeiten ACHTUNG: Änderung 1.September 2015!

Wochenstunden
GLZ: 1 2 3 4
ILZ: 8 6 4 2

Wenn es in Ermangelung des erforderlichen Personals nicht möglich ist, individuelle Lernzeit im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden vorzusehen, dann ist statt der individuellen Lernzeit die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden festzulegen.

Siehe dazu: Problem: Bezahlung und Dienstrecht

ILZ laut Lehrplan

Lehrplan NMS

"Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus schulautonomen Regelungen nicht anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.)."

Lehrplan Volksschule

"Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern gemäß Z 14 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern."

GLZ laut Lehrplan

Lehrplan der NMS, Dritter Teil Punkt 8
„Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollten.
Sie ist jeweils einem bestimmten Pflichtgegenstand, in der Regel einem, für den schriftliche Arbeiten vorgesehen sind, zuzuordnen. In der gegenstandsbezogenen Lernzeit ist der Ertrag der Unterrichtsarbeit zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Neue Lehrstoffe dürfen nicht erarbeitet werden. Bei schriftlichen Arbeiten ist der vollständigen sowie möglichst richtigen und eigenständigen Ausarbeitung Augenmerk zu schenken. Die Unterstützung durch die Lehrerin bzw. den Lehrer darf nur so weit gehen, dass die Erledigung der gestellten Aufgabe selbstständige Leistung der Schülerin bzw. des Schülers bleibt.“

Lehrplan der Volksschule
"Die gegenstandsbezogene Lernzeit umfasst drei Wochenstunden (sofern gemäß Z 14 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt), wobei nicht mehrere Stunden an einem Tag vorgesehen werden sollten. Im Sinne eines zeitgemäßen Grundschulunterrichtes bezieht sich die gegenstandsbezogene Lernzeit primär auf Pflichtgegenstände. Sie dient der Festigung und Förderung des Unterrichtsertrages, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrstoffe. Hiebei ist auf vollständiges und möglichst eigenständiges Arbeiten Wert zu legen. Arbeitsaufträge an einzelne Schülerinnen und Schüler sind unerlässlich und sollen zu einer ökonomischen Nutzung der Lernzeit führen."

Anmerkung:
Da es im Lehrplan der Volksschule keinen Gegenstand mit der Bezeichnung "GU" (Gesamtunterricht) gibt, muss es eine konkrete Nennung des jeweiligen Gegenstandes geben.

Was versteht man unter "verschränkter Abfolge"?

Unterrichtsstunden und Stunden aus dem Bereich Tagesbetreuung (Betreuungsteil) wechseln ab, die beiden Bereiche sind also verschränkt.

Alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse müssen an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sein.

Was versteht man unter "getrennter Abfolge"?

Die Tagesbetreuung (Der Betreuungsteil) schließt an den Unterricht an.

Die SchülerInnen dürfen für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schulübergreifenden und schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden.

Die Tagesbetreuung darf von den SchülerInnen auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden.

Zusätzlich dürfen auch AHS-SchülerInnen die Tagesbetreuung an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen besuchen (jedoch nicht umgekehrt).

Schulorganisationsgesetz bzgl. ganztägigen Schulformen

§ 8 lit.j Schulorganisationsgesetz
Ganztägige Schulformen sind Schulen, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung (Betreuungsteil) aus folgenden Bereichen besteht:

a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht und durch Lehrer zu besorgen ist,

b) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, sowie

c) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;

Anwesenheitspflicht in ganztägigen Schulformen

Achtung: durch das Bildungsreformgesetz 2017 wurde eine "Lockerung" der Anwesenheitspflicht geschaffen. siehe hier

Weitere Änderung betr. Ende der Unterrichts- und Lernzeiten ab 1. September 2018: hier

 

Email April 2016

Liebe Obleute,

Die Stadt Graz hat heuer erstmalig in ihrem Anmeldeformular auf die Anwesenheitspflicht bis 16 Uhr hingewiesen.

Zur Information: (Abkürzungen: GLZ: gegenstandsbezogene Lernzeit, ILZ : individuelle Lernzeit)

Die ganztägige Schulform, sowohl verschränkte als auch getrennte Variante läuft nicht ganz nach den Intentionen des Gesetzgebers, sowohl hinsichtlich der Inhalte der GLZ (oft nur Aufgabenbetreuung, was aber ILZ wäre) als auch hinsichtlich Aufteilung der Ressourcen vom Bund auf GLZ und ILZ, sowie Einhaltung der Zeiten. Deshalb erging ja auch vom LSR im Herbst ein Schreiben an die Schulen: Organisationsplan und Dokumentation bei GLZ

Seit Bestehen der ganztägigen Schulform im Regelsystem hat sich von den gesetzlich vorgegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen her nichts Wesentliches verändert.

Für beide Modelle, verschränkte und getrennte Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil, gilt nach Anmeldung die Verpflichtung zur Teilnahme bis mindestens 16 Uhr, und zwar an allen Tagen (verschränkte Abfolge) bzw. an all jenen Tagen, für die das Kind angemeldet ist (getrennte Abfolge). Jeden Tag muss eine Lernzeit, Freizeit und Mittagessen angeboten werden. Die Lernzeiten müssen von LehrerInnen gehalten werden. Der Bund zahlt bzw. refundiert für die Lernzeiten 1 Lehrerwochenstunde je Tag und Gruppe – die aufgeteilt auf gegenstandsbezogene Lernzeit (Verbrauch 1 Lehrerwochenstunde je 1 Stunde GLZ) und auf individuelle Lernzeit (Verbrauch eine halbe Lehrerwochenstunde je 1 Stunde ILZ) anzubieten ist. Viele Schulen machen nur GLZ, somit gibt es nur 1 Stunde für das Lernen je Tag und Gruppe und auch nur 1 Stunde des Betreuungsteils je Tag und Gruppe, die nicht von den Eltern bezahlt werden muss. Alles andere fällt unter Freizeit! 

Rechenbeispiele zum Ausmaß bei Einhaltung der Mindestdauer bis 16 Uhr:

Volksschule pro Woche:

20 -25 Stunden Pflichtunterricht lt. Lehrplan,
insgesamt 40 Stunden Anwesenheitsverpflichtung bei Unterrichtsbeginn 8.00 Uhr, bei früherem Unterrichtsbeginn entsprechend mehr.

Daraus ergibt sich für den Betreuungsteil eine Stundenzahl von mindestens 15 – 20 Stunden, nach Abzug von 5 GLZ bleiben 10 – 15 Stunden für Freizeit und Mittagessen

NMS pro Woche:

28 –32 Stunden Pflichtunterricht lt. Lehrplan,
insgesamt 40 Stunden Anwesenheitsverpflichtung bei Unterrichtsbeginn 8.00 Uhr, bei früherem Unterrichtsbeginn entsprechend mehr.

Daraus ergibt sich für den Betreuungsteil eine Stundenzahl von 8 – 12 Stunden. Nach Abzug von 5 GLZ bleiben 3 – 7 Stunden für Freizeit und Mittagessen.

Trotz dieser Diskrepanzen wurde in den jüngsten Novellen nichts “gelockert”, sondern eher bekräftigt.

zB:

Damit die schulische Tagesbetreuung ein qualitativ hochwertiges Angebot sein kann, ist die Anwesenheit bis zumindest 16:00 Uhr erforderlich. (Lehrplan NMS, VS,..)

Berücksichtigt man die Unterschiede in den Stundentafeln (siehe Rechenbeispiel), kann obige Aussage „Damit die schulische Tagesbetreuung …“ schwer als Begründung akzeptiert werden. Warum ein Volksschulkind so viel mehr Zeit braucht (15 – 20 Stunden versus 8 – 12 Stunden), damit das pädagogische Konzept wirken kann, erschließt sich nicht.

Nicht vergessen werden sollte jedoch, dass es für viele Eltern hilfreich ist, dass es eine Mindestdauer gibt.

Gängige Praxis war/ist es:

Insbesondere an VS (unabhängig vom Modell) findet die GLZ oft mit Ende um spätestens 15 Uhr statt, Freitag noch früher, ILZ gibt es kaum bis nicht, sodass bereits ab 15 bzw. 14 Uhr Freizeit war/ist und die Kinder generell abgeholt werden dürfen/durften.

Manche Schulen, wie zB die Praxis-VS der PHSt bot ihre verschränkte Form bis 15 Uhr an, wer danach Betreuung wollte, musste dies extra ankreuzen und konnte dies nur von Mo bis Do bekommen. Erst seit wenigen Tagen steht auf der Homepage, dass –allerdings nur für die kommenden ersten Klassen- die GTS mit Unterricht bis 15.55 geführt wird und Betreuung bis 16:50 möglich ist.

Auch viele NMS haben die GLZ möglichst früh angesetzt. Aber durch die höhere Wochenstundenzahl im Unterrichtsteil ergibt sich hier eine etwas andere Situation.

Es war im Interesse vieler Eltern, dass sie die Kinder ab 15 Uhr und Freitag oft ab 14 Uhr holen konnten, wann sie wollten (unabhängig vom Modell), den Schulen/PädagogInnen passte es offenkundig auch -wiederum . Das Freizeitprogramm war/Ist unterschiedlich attraktiv, falls es nicht überhaupt “ungelenkte Freizeit” war/ist.

An manchen/vielen(?) Schulen sehen Eltern sich nun vor einem Problem:

Sie fürchten Auswirkungen auf die bisher gelebte Praxis, nämlich ihr Kind ab 15 bzw. ab 14 Uhr abholen zu können.

Statt dass die SchulleiterInnen den Eltern sagen, dass dies (=Anwesenheitspflicht bis 16 Uhr) nicht neu ist und auch nicht von der Stadt Graz eingeführt wurde, sondern sie als SchulleiterInnen dies so zugelassen haben, werden Eltern anscheinend in der Meinung bestärkt, dass insbesondere Stadtrat Hohensinner, dafür verantwortlich ist.

Wir strebten bei der letzten Novelle des Schulunterrichtsgesetzes insbesondere

eine Lockerung im § 45 an, nämlich dahingehend, dass in Abs. 7b ausdrücklich angeführt wird, dass für die Erlaubnis zum Fernbleiben im Betreuungsteil nicht dieselben strengen Maßstäbe anzulegen sind, wie für das Fernbleiben vom Unterricht.

„Dies verstehe sich ohnedies von selbst“ waren Argumente dagegen.

Die Notwendigkeit der Anpassungen der Dauer der Anwesenheitspflicht an die Schulart und Ähnliches waren nicht kommunizierbar. Dafür gab es keine Mehrheiten oder auch kein Problembewusstsein(?). Auch von Seiten der Schulen wurde kein Handlungsbedarf signalisiert.

Wir geben Folgendes zu bedenken:

Als Eltern müsste man davon ausgehen dürfen, dass die Schulleitungen auch bisher ihre Dienstpflichten sorgfältig erfüllt haben, und somit sich am innerschulischen Ablauf nur wegen einer Information des Stadtschulamts hinsichtlich Anwesenheitspflicht, die schon immer gesetzlich vorgesehen war, und Anwesenheit nichts ändern muss/wird. Eine kürzere Anwesenheit kann durch eine Erlaubnis zum Fernbleiben entstanden sein. In welchem Ausmaß diese Erlaubnis erteilt wurde, lag/liegt in der Verantwortung der Schulleitungen bzw. des Leiters des Betreuungsteils (der jedenfalls ein Lehrer sein muss).

Vor Protesten an (unzuständige) Stellen sollte man abwägen:

ob es nun günstiger ist, einfach davon auszugehen, dass sich – weil es sich ja nicht um eine gesetzliche Neuerung handelt – für die Kinder und Eltern nichts ändern darf/kann oder alle „Stellen“ durch Proteste darauf aufmerksam zu machen, dass die Handhabung bisher (zu) „großzügig“ war.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid

Problem: fehlendes Angebot an Kinderbetreuung - siehe: Schule ist keine Kinderbetreuungseinrichtung und GTS - ein problematischer Zwitter
Langjährige Forderung des Landesverbandes erfährt nun Bestätigung. Der Wunsch nach Ganztagsschule ist wesentlich seltener, als die Statistik ausweist.

 Erläuterungen der Stadt Graz-ergangen an Schulleitungen

Ganztägige Schulform

pdf Leitfaden Betreuungsplan bmbwf Juli 2018

pdf Organisationsplan - Bildungsdirektion Stmk 2019

pdfInformation der BD vom August 2019   pdf Information der BD Stmk. 2024 

Was eine ganztägige Schulform ist, wird in § 8 lit.j Schulorganisationsgesetz definiert. Demnach muss jeder Tag im Betreuungsteil auch Lernzeit aufweisen.

Die zwei verschiedenen Formen der ganztägigen Schulform sind:

Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung gegliedert, wobei diese in

Die zwei verschiedenen Arten von Lernzeiten:

1. Gegenstandsbezogene Lernzeit kurz GLZ genannt.

Die gegenstandsbezogene Lernzeit wird bezahlt wie eine Unterrichtsstunde, weil sie vom Inhalt her auch wie eine Unterrichtsstunde abzulaufen hat, mit der Einschränkung, dass kein neuer Lehrstoff erarbeitet werden darf.  Sie muss auf einen bestimmten Pflichtgegenstand bezogen sein und soll den Ertrag der Unterrichtsarbeit im jeweiligen Gegenstand sichern und durch entsprechende Übungen festigen.Die GLZ ist keine "Lernstunde" für das allgemeine "Aufgabe - Machen".  Sie muss von einer Lehrerin bzw. einem Lehrer gehalten werden, der in einem Dienstverhältnis zum Land steht (Landeslehrer); bei AHS: Bundeslehrer

2. Individuelle Lernzeit kurz ILZ genannt: 

Die individuelle Lernzeit wird bezahlt wie eine halbe Unterrichtsstunde. Sie dient der Erledigung dessen, was die Kinder in den einzelnen Unterrichtsstunden an "Aufgaben" aufgetragen bekommen haben.

Betreuungsplan:

Der Betreuungsplan ist der Stundenplan für den Betreuungsteil und ist von der Schulleitung zu erstellen. GLZ mit Angabe des Gegenstandes, ILZ für das "Aufgabe-Machen", sowie Freizeit müssen im Betreuungsplan ersichtlich sein.

  •  "Lernstunden" dürfen nur den Landes(Bundes)lehrern (Lehrerinnen mit Dienstverhältnis zum Land/Bund) übertragen werden.
  • FreizeitpädagogInnen, die vom Schulerhalter -meist über Vereine- bereitgestellt werden, dürfen nicht für Lernstunden/ Lernbetreuung eingeteilt werden.

Personal in ganztägigen Schulformen - siehe Elternbrief Sept. 2016

Begriffsverwirrung mit System?

Alle Schulleiterinnen und Schulleiter, aber auch alle Lehrerinnen und Lehrer mussten auch Lehrveranstaltungen zum Thema Schulrecht absolvieren.
Der Unterschied zwischen
- einer privatrechtlichen Nachmittags-Betreuung und
- einem im Hoheitsbereich der Schule angesiedelten Betreuungsteil einer ganztägigen Schulform muss daher geläufig sein.

Auch dass GLZ nicht für gelenkte Lernzeit stehen kann, weil das Gesetz eine Gegenstandsbezogene Lernzeit verlangt, muss Teil der Grundkenntnisse sein.  

Betreuungsplan - ganztägige Schulform - Qualität in ganztägigen Schulformen

Frau LSI Thomann versucht die gesetzlichen Vorgaben 2014 für die VS umzusetzen

Die gesetzliche Basis ist für VS und NMS gleich. Die NMS wurden angehalten, bis 10. Oktober 2014 die Betreuungspläne auf die Schul-Homepage zu stellen. Die Volksschulen erhielten nachstehende Erlass.  Die darin angeführten Grundsätze gelten wegen der gemeinsamen gestzlichen Grundlage analog auch für die NMS. Ein Erlass ist nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen

LSR- Erlass GZ.: VIIIGa1/123-2014

Im September 2015 zieht der LSR nach:

Nähere Infos dazu finden Sie hier: GTS 2015 

Das Problem "Bezahlung" bzw. "Dienstrecht"

Eine Lehrperson müsste zwei Stunden anwesend sein, würde die Lernzeit mit "ILZ" bezeichnet, um gleich viel zu erhalten wie für eine Stunde mit der Bezeichnung "GLZ"
Wegen dieser als "halbwertig" empfundenen Bezahlung wollen viele Lehrpersonen keine ILZ übernehmen und sie dürfen dazu auch nicht gezwungen werden!

Siehe auch: Elternbrief September 2006: Personal in ganztägigen Schulformen

Vergessen wird gerne, dass für eine GLZ mehr "Einsatz" zu erbringen wäre, nämlich Vorbereitung der Stunde um Kinder gezielt fördern zu können und Nachbereitung, um weitere Inhalt auf Erreichtes und noch Fehlendes anzustimmen. 
NEU ab Sep. 2015: Der LSR verlangt je Kind eine Lerndokumentation. siehe GTS 2015 um so das Bewusstsein zu schärfen, dass GLZ mehr als 1 Stunde Tätigkeit erfordert und -was wir immer wieder einmahnen - dem gewünschten Effekt der Chancengerechtigkeit besser Rechnung zu tragen.

Wegen dieser "halbwertigen" Bezahlung wurde/wird an vielen Schulen kaum ILZ angeboten,
Es findet fast ausschließlich nur 1 Lern-Stunde pro Tag -gehalten von einer Lehrerin (Landeslehrer)- statt, weil nur 1 "voll" bezahlte Stunde (Lehrerwochenstunde) pro Tag und Gruppe zur Verfügung steht. Dass die "voll" bezahlte Stunde jedoch nicht zum "Aufgabe-Machen" vorgesehen ist, sondern zum Festigen und Üben des laut Betreuungsplan zugeschriebenen Gegenstandes (siehe GLZ) bleibt oft außer Acht.
"Aufgabe-Machen" gehört in die ILZ. Für 1 Lehrerwochenstunde müssen 2 ILZ-Stunden gehalten werden.

Die ILZ wird im Pflichtschulbereich grundsätzlich von einer Lehrerin bzw. einem Lehrer abgehalten, der in einem Dienstverhältnis zum Land steht (Landeslehrer), weil über den Stellenplan keine ErzieherInnen beschäftigt werden dürfen.

Im Lehrplan ist daher folgender Passus im Anschluss an die "autonome Gestaltungsmöglichkeit" angeführt.

Wenn es in Ermangelung des erforderlichen Personals nicht möglich ist, individuelle Lernzeit im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden vorzusehen, dann ist statt der individuellen Lernzeit die gegenstandsbezogene Lernzeit mit fünf Wochenstunden festzulegen.

Das neue Dienstrecht hält nicht, was versprochen wurde - das Problem Lehrereinsatz für ILZ wurde verschärft 

Demnächst hier zu lesen:

Liegt Schilda am Minoritenplatz?

Lehrplan NMS

"Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern sich aus schulautonomen Regelungen nicht anderes ergibt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.)."


Lehrplan Volksschule

"Die individuelle Lernzeit umfasst vier Wochenstunden (sofern gemäß Z 14 letzter Absatz schulautonom keine andere Festlegung erfolgt). Im Mittelpunkt der individuellen Lernzeit stehen zweckmäßige und zeitökonomische Verfahrensweisen des selbstständigen Lernens (Erledigung der Hausübungen, Aneignung des Lernstoffes, Vorbereitung auf Leistungsfeststellungen usw.). Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist in der individuellen Lernzeit von den betreuenden Lehrerinnen bzw. Lehrern oder Erzieherinnen bzw. Erziehern durch individuelle Lernunterstützung zu fördern."

 

Unser beharrliches Eintreten als Landesverband der Elternvereine für Qualität in der ganztägigen Schulform, zeigt weitere Erfolge: durch gesetzliche Änderungen sind die Landesschulräte nun gezwungen, sich um die Qualität aller Bereiche der ganztägigen Schulform zu kümmern. Der nicht nur fälschlich als Nachmittagsbetreuung bezeichnete, sondern häufig (immer noch) nur wie eine Nachmittagsbetreuung geführte Teil der ganztägigen Schulform, der an den Unterrichtsteil anschloss, entsprach kaum den gesetzlichen Bestimmungen.

Mit einem Schreiben an die Schulleitungen im September 2015 und drei Beilagen wurde eine Grundlage geschaffen, die die "Ausrede", etwas nicht gewusst zu haben, unglaubhaft macht.

Schreiben d. LSR an Schulleitungen

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