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Anwesenheitspflicht in ganztägigen Schulformen

Achtung: durch das Bildungsreformgesetz 2017 wurde eine "Lockerung" der Anwesenheitspflicht geschaffen. siehe hier

Weitere Änderung betr. Ende der Unterrichts- und Lernzeiten ab 1. September 2018: hier

 

Email April 2016

Liebe Obleute,

Die Stadt Graz hat heuer erstmalig in ihrem Anmeldeformular auf die Anwesenheitspflicht bis 16 Uhr hingewiesen.

Zur Information: (Abkürzungen: GLZ: gegenstandsbezogene Lernzeit, ILZ : individuelle Lernzeit)

Die ganztägige Schulform, sowohl verschränkte als auch getrennte Variante läuft nicht ganz nach den Intentionen des Gesetzgebers, sowohl hinsichtlich der Inhalte der GLZ (oft nur Aufgabenbetreuung, was aber ILZ wäre) als auch hinsichtlich Aufteilung der Ressourcen vom Bund auf GLZ und ILZ, sowie Einhaltung der Zeiten. Deshalb erging ja auch vom LSR im Herbst ein Schreiben an die Schulen: Organisationsplan und Dokumentation bei GLZ

Seit Bestehen der ganztägigen Schulform im Regelsystem hat sich von den gesetzlich vorgegebenen organisatorischen Rahmenbedingungen her nichts Wesentliches verändert.

Für beide Modelle, verschränkte und getrennte Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil, gilt nach Anmeldung die Verpflichtung zur Teilnahme bis mindestens 16 Uhr, und zwar an allen Tagen (verschränkte Abfolge) bzw. an all jenen Tagen, für die das Kind angemeldet ist (getrennte Abfolge). Jeden Tag muss eine Lernzeit, Freizeit und Mittagessen angeboten werden. Die Lernzeiten müssen von LehrerInnen gehalten werden. Der Bund zahlt bzw. refundiert für die Lernzeiten 1 Lehrerwochenstunde je Tag und Gruppe – die aufgeteilt auf gegenstandsbezogene Lernzeit (Verbrauch 1 Lehrerwochenstunde je 1 Stunde GLZ) und auf individuelle Lernzeit (Verbrauch eine halbe Lehrerwochenstunde je 1 Stunde ILZ) anzubieten ist. Viele Schulen machen nur GLZ, somit gibt es nur 1 Stunde für das Lernen je Tag und Gruppe und auch nur 1 Stunde des Betreuungsteils je Tag und Gruppe, die nicht von den Eltern bezahlt werden muss. Alles andere fällt unter Freizeit! 

Rechenbeispiele zum Ausmaß bei Einhaltung der Mindestdauer bis 16 Uhr:

Volksschule pro Woche:

20 -25 Stunden Pflichtunterricht lt. Lehrplan,
insgesamt 40 Stunden Anwesenheitsverpflichtung bei Unterrichtsbeginn 8.00 Uhr, bei früherem Unterrichtsbeginn entsprechend mehr.

Daraus ergibt sich für den Betreuungsteil eine Stundenzahl von mindestens 15 – 20 Stunden, nach Abzug von 5 GLZ bleiben 10 – 15 Stunden für Freizeit und Mittagessen

NMS pro Woche:

28 –32 Stunden Pflichtunterricht lt. Lehrplan,
insgesamt 40 Stunden Anwesenheitsverpflichtung bei Unterrichtsbeginn 8.00 Uhr, bei früherem Unterrichtsbeginn entsprechend mehr.

Daraus ergibt sich für den Betreuungsteil eine Stundenzahl von 8 – 12 Stunden. Nach Abzug von 5 GLZ bleiben 3 – 7 Stunden für Freizeit und Mittagessen.

Trotz dieser Diskrepanzen wurde in den jüngsten Novellen nichts “gelockert”, sondern eher bekräftigt.

zB:

Damit die schulische Tagesbetreuung ein qualitativ hochwertiges Angebot sein kann, ist die Anwesenheit bis zumindest 16:00 Uhr erforderlich. (Lehrplan NMS, VS,..)

Berücksichtigt man die Unterschiede in den Stundentafeln (siehe Rechenbeispiel), kann obige Aussage „Damit die schulische Tagesbetreuung …“ schwer als Begründung akzeptiert werden. Warum ein Volksschulkind so viel mehr Zeit braucht (15 – 20 Stunden versus 8 – 12 Stunden), damit das pädagogische Konzept wirken kann, erschließt sich nicht.

Nicht vergessen werden sollte jedoch, dass es für viele Eltern hilfreich ist, dass es eine Mindestdauer gibt.

Gängige Praxis war/ist es:

Insbesondere an VS (unabhängig vom Modell) findet die GLZ oft mit Ende um spätestens 15 Uhr statt, Freitag noch früher, ILZ gibt es kaum bis nicht, sodass bereits ab 15 bzw. 14 Uhr Freizeit war/ist und die Kinder generell abgeholt werden dürfen/durften.

Manche Schulen, wie zB die Praxis-VS der PHSt bot ihre verschränkte Form bis 15 Uhr an, wer danach Betreuung wollte, musste dies extra ankreuzen und konnte dies nur von Mo bis Do bekommen. Erst seit wenigen Tagen steht auf der Homepage, dass –allerdings nur für die kommenden ersten Klassen- die GTS mit Unterricht bis 15.55 geführt wird und Betreuung bis 16:50 möglich ist.

Auch viele NMS haben die GLZ möglichst früh angesetzt. Aber durch die höhere Wochenstundenzahl im Unterrichtsteil ergibt sich hier eine etwas andere Situation.

Es war im Interesse vieler Eltern, dass sie die Kinder ab 15 Uhr und Freitag oft ab 14 Uhr holen konnten, wann sie wollten (unabhängig vom Modell), den Schulen/PädagogInnen passte es offenkundig auch -wiederum . Das Freizeitprogramm war/Ist unterschiedlich attraktiv, falls es nicht überhaupt “ungelenkte Freizeit” war/ist.

An manchen/vielen(?) Schulen sehen Eltern sich nun vor einem Problem:

Sie fürchten Auswirkungen auf die bisher gelebte Praxis, nämlich ihr Kind ab 15 bzw. ab 14 Uhr abholen zu können.

Statt dass die SchulleiterInnen den Eltern sagen, dass dies (=Anwesenheitspflicht bis 16 Uhr) nicht neu ist und auch nicht von der Stadt Graz eingeführt wurde, sondern sie als SchulleiterInnen dies so zugelassen haben, werden Eltern anscheinend in der Meinung bestärkt, dass insbesondere Stadtrat Hohensinner, dafür verantwortlich ist.

Wir strebten bei der letzten Novelle des Schulunterrichtsgesetzes insbesondere

eine Lockerung im § 45 an, nämlich dahingehend, dass in Abs. 7b ausdrücklich angeführt wird, dass für die Erlaubnis zum Fernbleiben im Betreuungsteil nicht dieselben strengen Maßstäbe anzulegen sind, wie für das Fernbleiben vom Unterricht.

„Dies verstehe sich ohnedies von selbst“ waren Argumente dagegen.

Die Notwendigkeit der Anpassungen der Dauer der Anwesenheitspflicht an die Schulart und Ähnliches waren nicht kommunizierbar. Dafür gab es keine Mehrheiten oder auch kein Problembewusstsein(?). Auch von Seiten der Schulen wurde kein Handlungsbedarf signalisiert.

Wir geben Folgendes zu bedenken:

Als Eltern müsste man davon ausgehen dürfen, dass die Schulleitungen auch bisher ihre Dienstpflichten sorgfältig erfüllt haben, und somit sich am innerschulischen Ablauf nur wegen einer Information des Stadtschulamts hinsichtlich Anwesenheitspflicht, die schon immer gesetzlich vorgesehen war, und Anwesenheit nichts ändern muss/wird. Eine kürzere Anwesenheit kann durch eine Erlaubnis zum Fernbleiben entstanden sein. In welchem Ausmaß diese Erlaubnis erteilt wurde, lag/liegt in der Verantwortung der Schulleitungen bzw. des Leiters des Betreuungsteils (der jedenfalls ein Lehrer sein muss).

Vor Protesten an (unzuständige) Stellen sollte man abwägen:

ob es nun günstiger ist, einfach davon auszugehen, dass sich – weil es sich ja nicht um eine gesetzliche Neuerung handelt – für die Kinder und Eltern nichts ändern darf/kann oder alle „Stellen“ durch Proteste darauf aufmerksam zu machen, dass die Handhabung bisher (zu) „großzügig“ war.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid

Problem: fehlendes Angebot an Kinderbetreuung - siehe: Schule ist keine Kinderbetreuungseinrichtung und GTS - ein problematischer Zwitter
Langjährige Forderung des Landesverbandes erfährt nun Bestätigung. Der Wunsch nach Ganztagsschule ist wesentlich seltener, als die Statistik ausweist.

 Erläuterungen der Stadt Graz-ergangen an Schulleitungen

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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