Warum im letzten Abdruck?
Schon mehrere Jahre fordern wir Lösungen zur Verbesserung des Fortkommens von Kindern und Jugendlichen. Dafür sind erstens die formalen Vorraussetzungen zu schaffen und zweitens auch die entsprechenden Ressourcen für eine gezielte Förderung bereit zu stellen.
Schon am 10.05.2023 hat Frau MMag. Catherine Danielopol-Hofer Leitung Abteilung I/2 Sprachliche Bildung und Minderheitenschulwesen in einer Präsentafür tion zum Thema Deutschförderung, aktuelle Regelungen angekündigt,
dass durch eine Novelle des SchUG § 18 (14) der rechtzeitigen Wechsel in den o. Status für Übertritte in andere Schulart kommen wird. Denn Das Ergebnis der MIKA-Testung im Sommersemester entscheidet über
+ den weiteren Schulbesuch im nächstfolgenden Schuljahr SchUG § 18 (14)
und
+ über die Aufstiegsberechtigung (s.u.) bei Übernahme in den ordentlichen Status:
Sie hielt fest:
Folie 4:
"Übertritt im ao. Status in andere Schulart ist nicht möglich.
SchUG sieht nur eine Regelung für den Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe im ao. Status innerhalb einer Schulart vor (§25 SchUg Absätze 5c und 5d)."
Folie 5:
"Demnächst in Kraft: Flexibilisierung des Testzeitraums von MIKA-D soll Wechsel in den o. Status im laufenden Semester erleichtern"
Es steht in der PPP wörtlich: "Im Frühjahr 2023 im Parlament beschlossen. Kundgebung und in Kraft Treten demnächst. "
- aber bis dato ist keine Kundgebung passiert.
Kinder in Deutschförderkursen sind "besser dran"
denn: standardisierte Testverfahren sind bei Schüler/innen von Deutschförderkursen sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester zu einem früheren Termin, d.h. jeweils vor den festgelegten Testzeiträumen möglich
Ergibt das MIKA-Testergebnis ausreichende Deutschkenntnisse ist der/die betreffende Schüler/in unverzüglich nach der Testung in den ordentlichen Status zu übernehmen. SchUG § 18 (15) - siehe RS 34/2023 Punkt 2.3. letzter Satz
Anm.. Warum aus Absatz 14 wegen der Formulierung "Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch" das nächste Schuljahr gemeint ist und
bei Absatz 15 aus der Formulierung "Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen." folgt,
dass sie unverzüglich nach der Testung in den ordentlichen Status zu übernehmen sind,
erschließt sich "dem Laien" nicht.
Zur Rechtslage ohne Sonderregelung
> für APS RS 34/2023
> für mittlere und höhere Schulen RS 37/2023
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