Am Ende der Vierten ein Dreier
Die sogenannte "AHS-Reife" besitzt, wer die Aufnahmekriterien erfüllt.
§ 40 (1) SchOG regelt die Aufnahmsvoraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS).
Dass die vierte Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen sein muss, ist Grundvoraussetzung für jeden Wechsel in eine weiterführende Schule der Sekundarstufe 1, sofern es sich nicht um Kinder mit einem sonderpädagogischen Fürderbedarf handelt.
Für die Aufnahme in eine AHS werden zusätzlich Mindesterfordernisse für die beiden Gegenstände Mathematik sowie Deutsch,Lesen,Schreiben vorgeschrieben:
Die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe muss mit „Sehr gut“ oder „Gut“ erfolgt sein.
Ausnahme
"...die Beurteilung mit „Befriedigend“ in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird."
Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
Wenn einem Schüler/einer Schülerin an einer bestimmten AHS ein Schulplatz vorläufig zugewiesen wurde und er/sie die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt, so kann ihm/ihr die Aufnahmsprüfung nicht verwehrt werden.
Die Aufnahmsprüfung erfolgt gemäß dem 5. Abschnitt der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl.Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung (§§ 21 bis 29).
Gemäß § 22 Abs. 1 dieser Verordnung ist im Rahmen der Aufnahmsprüfung jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik abzulegen.
Wenn in Deutsch, Lesen oder Mathematik die Beurteilung über die 4. Stufe der Volksschule mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgt ist, entfällt die Aufnahmsprüfung im diesbezüglichen Prüfungsgebiet.
§ 26.
Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist.
Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden.
Die schriftliche und die mündliche Prüfung dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.
schriftliche Prüfungen
Deutsch: freier Aufsatz, Arbeitszeit 60 Minuten.
Mathematik: vier voneinander unabhängige Aufgaben, Arbeitszeit 60 Minuten.
mündliche Prüfungen
Deutsch: Arbeitszeit 15 bis 30 Minuten
Die mündliche Prüfung ibesteht aus
a) dem Lesen eines zusammenhängenden Textes im Ausmaß von 20 bis 40 Druckzeilen,
b) dem (zusammenfassenden) Nacherzählen des Gelesenen,
c) der Besprechung damit zusammenhängender Fragen zur Sprachlehre.
Mathematik Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten
Die mündliche Prüfung in Mathematik besteht aus höchstens zwei eingekleideten Rechenaufgaben mit Nebenfragen. Sie dient der Beurteilung der Fähigkeit des Prüfungskandidaten, den Rechenweg aufzufinden, sowie dem Nachweis der Wendigkeit im Kopfrechnen.
Es gilt:
Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik sind dem Bereich des Lehrstoffes der vierten Klasse der Volksschule zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen.
Siehe VO Aufnahms- und Eignungsprüfung
siehe auch Aufnahmeverfahren
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