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§ 4 Schulordnung 2024 – Was das Kinderschutzkonzept jedenfalls enthalten muss (Abs.2)

  1. 1.Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
  2. 2.eine Risikoanalyse ausgehend von bestehenden Maßnahmen (Bestands- und Risikoanalyse),
  3. 3.Verhaltensregeln zur Vermeidung von potentiellen Gefahrensituationen unter besonderer Berücksichtigung der Kommunikation zw. Erwachsenen und Schülerinnen und Schülern,
  4. 4.Verhaltensregeln zur Vermeidung von physischer und sexualisierter Gewalt sowie Mobbing, Diskriminierung, Verächtlichmachung, Ausgrenzung und anderen Formen psychischer Gewalt denen der Verhaltenskodex in Anlage A (siehe oben), der ein integrierter Bestandteil des Kinderschutzkonzeptes ist, zugrunde liegt,
  5. 5.die Festlegung eines Kinderschutzteams und
  6. 6.Regelungen über den Umgang mit möglichen Fällen von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt, wobei nach Möglichkeit zwischen den Lebensbereichen außerhalb der Schule, zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Schule zu differenzieren ist, 

Geltungsbereich der Inhalte

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