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Von: ElternMitWirkung-Landesverband-Elternvereine [mailto:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!]

Gesendet: Mittwoch, 26. Juli 2017 09:06

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Betreff: Jahresinformation an Volksschulen - rechtskonforme Ausfertigung

Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

Aufgrund von Informationen nach Semesterende, die von verwunderten Eltern an uns herangetragen wurden, haben wir in diversen Gesprächen (z.B. im Elternbeirat des Landesschulrats für Steiermark, Gespräch mit der amtsführenden Präsidentin und zuständigem LSI) darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausfertigung und Inhalte der „Dokumente“, die Eltern von Kindern am Ende des Semesters erhalten hatten, nicht rechtskonform scheinen. Wenn durch die Schule gem § 18a SchUG an Stelle der Beurteilung der Leistungen mit Noten (nur) eine „notenlose“ Information der Erziehungsberechtigten erfolgen musste, erhielten diese Eltern nur ein Formular mit dem Verweis auf Lernzielkatalog bzw. KEL-Gespräch.

Sowohl in der Rechtsabteilung unseres LSRs als auch im BMB wird dies als nicht rechtskonform gesehen. 

Dr. Claudia Jäger, Bundesministerium für Bildung, Leitung Abteilung Schulrecht [Präs. 12] antwortete am 30. Juni 2017 wie folgt:

Ihre Anfrage betreffend „Semester- und Jahresinformation“ wurde mir von Dr. Münster weitergeleitet. Ich kann Ihnen dazu mitteilen, dass die Informationen zum Erreichungsgrad der Kompetenzanforderungen in den Pflichtgegenständen in jedem Fall in allen Pflichtgegenständen aufzunehmen sind (vgl. § 23a Abs. 3 LBVO). Ein bloßer Verweis, wie in Ihrem Beispiel aufgezeigt, ist demnach nicht ausreichend.

Auskunft LSR f. Stmk, Rechtsabteilung lautete:

die Bestimmung des § 78a SchUG über die Schulversuche an VS zur Leistungsbeurteilung ist bereits Ende des Schuljahres 2015/16 außer Kraft getreten.

Ich sehe daher eigentlich keine Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Vermerk bzw. Eintrag.

Eine Erhebung zu Schulschluss unter unseren Obleuten, aber auch unter KollegInnen aus anderen Bundesländern ergab ein Bild, aus dem wir schließen müssen, dass:

hunderte Jahresinformationen nicht in der von den Rechtsabteilungen, insbesondere jener im BMB als korrekt angesehenen Weise ausgefertigt wurden. Denn alle Obleute bzw. Eltern, die berichteten, dass die Kinder kein „Notenzeugnis“ bekamen, haben uns entweder als Kopie oder durch Beschreibung vermittelt: Das neue Formular wurde verwendet, aber die Spalte „Leistungs- und Fortschrittsinformation“ enthielt nur den Vermerk KEL-Gespräch bzw. Lernzielkatalog. Verschriftlichungen der KEL Gespräche bzw. Lernzielkataloge waren Beilagen.

Unter diesen Obleuten/Eltern war keine einzige Person, die von einer wie in der LBVO vorgesehene Ausfertigung berichtet hat.

Überdies enthalten diese Beilagen, nämlich Verschriftlichungen der KEL-Gespräche bzw. die Lernzielkontrollen, teilweise sehr ausführliche Beschreibungen der Persönlichkeit und Sozialkompetenz des Kindes.

Da unsere Frage an die Obleute „neutral“ abgefasst war und nicht auf das Auffinden von Jahresinformationen mit lediglich Verweisen auf KEL bzw. Lernzielkatalogen gerichtet war, halten wir das Ergebnis für signifikant.

Unsere Frage lautete:

Jahresinformation statt Zeugnis mit Noten (nur Volksschule)

Seit 1. September gibt es keine Schulversuche zur Leistungsbeurteilung mehr. Schulen, die (wie bisher) kein „Notenzeugnis“ wollen,  können -den Beschluss des Schulforums vorausgesetzt- den Kindern der 1. - 3. Schulstufe eine Jahresinformation aushändigen.

Gibt es an Ihrer Volksschule „Notenzeugnisse“ oder statt der Beurteilung mit Noten eine Jahresinformation?

□ es gibt Notenzeugnisse für alle Schulstufen und Klassen

□ es gibt  in allen Klassen bis einschließlich 3. Schulstufe (nur) eine Jahresinformation

□ es gibt nur in einigen Klassen die Jahresinformation und zwar______________

Wenn es an Ihrer Schule die Variante „Jahresinformation“ gibt würden wir uns freuen,  wenn Sie uns (eine) -anonymisierte- Kopie(n) übermitteln könnten.

Ziel der Reform war es, mehr Klarheit für die Eltern zu schaffen, „dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt.“

Denn nach vielen Jahren Schulversuch hatte sich offenkundig herausgestellt, dass die vielen unterschiedlichen Varianten diesem Ziel nicht immer gerecht wurden. Wir ersuchen daher, die Schulen darin zu unterstützen, entsprechende Jahresinformationen zu erstellen.

Wir meinen, dass Kinder und Eltern das Recht auf richtig ausgefertigte Jahresinformationen haben, auch wenn diesen per Gesetz nur Informationscharakter zukommt.

Mit freundlichen Grüßen

Ilse Schmid

___________________________________

Steirischer Landesverband der Elternvereine

an Schulen f. Schulpflichtige

Karmeliterhof

Karmeliterplatz 2 / 3 / A1.312

8010 Graz

Tel.: +43 316 90370 131

Fax: +43 316 90370 134

mobile: +43 676 40 402 40

www.ElternMitWirkung.at

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    Teil II also  lautet: 

    Jahresinformationen nicht rechtskonform

    Samstag, 29. Juli 2017 00:00

    Hunderte Jahresinformationen entsprechen nicht den neuen Bestimmungen 

    Mit 31. August 2016 endete die Zeit der Schulversuche zur "alternativen Leistungsbeurteilung". Lernzielkatalog, Portfolio, uvm. waren zwar grundsätzlich erwünscht aber letztendlich nicht aufschlussreich hinsichtlich der tatsächlichen Anforderung laut Lehrplan und dem Erfüllungsgrad. Vieles klang zwar nett, bescherte aber letzlich unliebsame Überraschungen, wenn das Ende der Volksschulzeit nahte.

    Jahresinformation - an BMB

    Montag, 31. Juli 2017 00:00

    Von: ElternMitWirkung-Landesverband-Elternvereine [mailto:office@elternbrief.at]

    Gesendet: Mittwoch, 26. Juli 2017 09:06

    An:  sonja.hammerschmid@bmb.gv.at

    Betreff: Jahresinformation an Volksschulen - rechtskonforme Ausfertigung

    Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

    Aufgrund von Informationen nach Semesterende, die von verwunderten Eltern an uns herangetragen wurden, haben wir in diversen Gesprächen (z.B. im Elternbeirat des Landesschulrats für Steiermark, Gespräch mit der amtsführenden Präsidentin und zuständigem LSI) darauf aufmerksam gemacht, dass die Ausfertigung und Inhalte der „Dokumente“, die Eltern von Kindern am Ende des Semesters erhalten hatten, nicht rechtskonform scheinen. Wenn durch die Schule gem § 18a SchUG an Stelle der Beurteilung der Leistungen mit Noten (nur) eine „notenlose“ Information der Erziehungsberechtigten erfolgen musste, erhielten diese Eltern nur ein Formular mit dem Verweis auf Lernzielkatalog bzw. KEL-Gespräch.

    Sowohl in der Rechtsabteilung unseres LSRs als auch im BMB wird dies als nicht rechtskonform gesehen. 

    Dr. Claudia Jäger, Bundesministerium für Bildung, Leitung Abteilung Schulrecht [Präs. 12] antwortete am 30. Juni 2017 wie folgt:

    Ihre Anfrage betreffend „Semester- und Jahresinformation“ wurde mir von Dr. Münster weitergeleitet. Ich kann Ihnen dazu mitteilen, dass die Informationen zum Erreichungsgrad der Kompetenzanforderungen in den Pflichtgegenständen in jedem Fall in allen Pflichtgegenständen aufzunehmen sind (vgl. § 23a Abs. 3 LBVO). Ein bloßer Verweis, wie in Ihrem Beispiel aufgezeigt, ist demnach nicht ausreichend.

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    die Bestimmung des § 78a SchUG über die Schulversuche an VS zur Leistungsbeurteilung ist bereits Ende des Schuljahres 2015/16 außer Kraft getreten.

    Ich sehe daher eigentlich keine Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Vermerk bzw. Eintrag.

    Eine Erhebung zu Schulschluss unter unseren Obleuten, aber auch unter KollegInnen aus anderen Bundesländern ergab ein Bild, aus dem wir schließen müssen, dass:

    hunderte Jahresinformationen nicht in der von den Rechtsabteilungen, insbesondere jener im BMB als korrekt angesehenen Weise ausgefertigt wurden. Denn alle Obleute bzw. Eltern, die berichteten, dass die Kinder kein „Notenzeugnis“ bekamen, haben uns entweder als Kopie oder durch Beschreibung vermittelt: Das neue Formular wurde verwendet, aber die Spalte „Leistungs- und Fortschrittsinformation“ enthielt nur den Vermerk KEL-Gespräch bzw. Lernzielkatalog. Verschriftlichungen der KEL Gespräche bzw. Lernzielkataloge waren Beilagen.

    Unter diesen Obleuten/Eltern war keine einzige Person, die von einer wie in der LBVO vorgesehene Ausfertigung berichtet hat.

    Überdies enthalten diese Beilagen, nämlich Verschriftlichungen der KEL-Gespräche bzw. die Lernzielkontrollen, teilweise sehr ausführliche Beschreibungen der Persönlichkeit und Sozialkompetenz des Kindes.

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    Unsere Frage lautete:

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    Gibt es an Ihrer Volksschule „Notenzeugnisse“ oder statt der Beurteilung mit Noten eine Jahresinformation?

    □ es gibt Notenzeugnisse für alle Schulstufen und Klassen

    □ es gibt  in allen Klassen bis einschließlich 3. Schulstufe (nur) eine Jahresinformation

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