Menu
Menu

 Suspendierte Schüler haben Rechte:

"Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung ... zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre". SchUG § 49 (3), 2. und 3. Satz

Oft sind gerade suspendierte Kinder nicht in der Lage, sich eigenverantwortlich um ihre schulischen Obliegenheiten zu kümmern und erfahren darin oft auch durch ihre Erziehungsberechtigten wenig Unterstützung.
Nunmehr soll ab dem kommenden Schuljahr (2024/25) eine wichtige Maßnahme angeboten werden:

die Suspendierungsbegleitung

Für die Zeit der Suspendierung werden mobile Suspendierungsbegleitungsteams -SBT für die außerschulische Arbeit mit den betroffenen Familien zur Verfügung stehen. Das Team braucht jedoch die Zustimmung der Eltern zur Weitergabe ihrer Kontaktdaten.

Die Schulleitung muss über die Koordinationsstelle ein SB-Team anfordern, sobald eine Suspendierung erfolgt und die Eltern über dieses Angebot informieren.

Jedenfalls aber muss die Schule aktiv sein:
 Gegenüber den Eltern durch regelmäßige Gespräche/Gesprächsangebote
 Festlegung und Durchführung regelmäßiger Gespräche mit dem suspendierten Kind
 Einberufung einer Unterstützungskonferenz

Ist die Suspendierung beendet
werden Schulen bei der Wiedereingliederung des Kindes begleitet, Schülerinnen und Schüler erhalten eine engmaschige Nachbetreuung

Bei schulpflichtigen Kindern ist auch spF möglich (SchUG § 49 Abs.9)

Reichen diese Maßnahmen bei einem der Schulpflicht unterliegendem Kind nicht aus bzw. sind nicht zielführend, hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen. Kinder erhalten dann Unterstützung durch einen verhaltenspädagogisch geschulten Stützlehrer und werden (sofern möglich) weiterhin nach dem Lehrplan der Grundschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Newsletter An-/Abmeldung

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Suchthafte Internetnutzung

Gesundheitsfonds

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung