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Gewalt- und Radikalisierungsprävention

der steirische Weg

Herr Landesrat Amon, auch Präsident der Bildungsdirektion Steiermark, präsentierte anlässlich der Sitzung des ständigen Beirats Ende Jänner 2024 Maßnahmen zur Gewalt- und Radikalisierungsprävention:
Um eine beginnende Gewaltspirale wirkungsvoll durchbrechen zu können, wurde ein Maßnahmenpaket entwickelt, das ab dem Sommersemester 2024 für die Schulen bereitsteht.
 Die Anzahl der Personen im Bereich Sozialarbeit, die im Kontingent aus dem Finanzausgleich vorgesehen sind, wird von derzeit 10 auf 23 aufgestockt.
 Stunden und Personal für Förderunterricht in Einzel- und Gruppensettings, auch geblockt, zu den Themenbereichen Interkulturelles Lernen, Wertevermittlung, Toleranz und Demokratiebewusstsein
Ebenso wurde ein Leitfaden zum Umgang mit Gewalt und Radikalisierung an steirischen Schulen angekündigt, der bereits vorliegt.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der Informationen aus dem Leitfaden und der Hompage der BD Steiermark, sowie aus einschlägigen Gesetzen und Verordnungen.
Um den Schulen und insbesondere den Lehrkräften und Schulleitungen angesichts der herrschenden Rahmenbedingungen bestmögliche Unterstützung anbieten zu können, ist an der Bildungsdirektion für Steiermark eine neue Koordinationsstelle für Gewalt- und Radikalisierungsprävention (KGR) eingerichtet.


Koordinationsstelle für Gewalt- und Radikalisierungsprävention (KGR)

Aufgabenbereiche:
Erstansprechpartner für Schulen bei tatsächlichen oder vermuteten Fällen von Gewalt sowie dem Auftreten von möglicher Radikalisierung oder Extremismus, Koordination und Veranlassung des Einsatzes eines mobilen, schulischen Kriseninterventionsteam – SKIT,
Die Tätigkeit der Koordinationsstelle ist
 sowohl in beratender Form
 als auch aufsuchend (in Schulen)
angelegt. Auch anonyme Anfragen können bearbeitet werden.

• Telefonische Beratung zu fixen Zeiten Mo - Fr 8h - 15h unter 0664 8034 555 777
• Email-Beratung jederzeit möglich Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 
• Persönliche Beratung in der Bildungsdirektion für Steiermark oder Vorortberatung

Wird externe Unterstützung gebraucht, so übernimmt die Koordinationsstelle die Organisation bzw. Vermittlung genau jener Unterstützung, die zu den speziellen Bedürfnissen des Standorts passt.

Einschränkung auf „zugelassenen“ Personenkreis und „Freiwilligkeit“ problematisch

Gemäß einer Beschreibung der Koordinationsstelle durch die Abteilung Präs/3 der BD Stmk gilt als vorgesehen: „Die Kontaktaufnahme mit der Koordinationsstelle ist ausschließlich für Schulleitungen, Lehrkräfte und schulinterne Unterstützungssysteme (z.B. Sozialarbeit, Beratungslehrer/innen) gedacht.
Auch eine anonyme Beratung ist möglich.“

„Die Entscheidung der Inanspruchnahme liegt bei der Schule selbst“ 1, dh das schulische Kriseninterventionsteam – SKIT kommt nur im Einvernehmen mit der Schulleitung an die Schule.

(1 Leitfaden S.18)

Notwendigkeit muss vor Freiwilligkeit Vorrang haben.
Da das schulische Kriseninterventionsteam SKIT nur involviert wird, wenn der Anlassfall derart gravierend und komplex erscheint, dass vor Ort die Präsenz notwendig ist, muss, wenn erforderlich, die Schulaufsicht letztlich die Möglichkeit haben, den Einsatz von SKIT und die Durchführung von erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

Kein Ausschließen der Rat und Hilfe suchenden Eltern
Auch Eltern müssen die Möglichkeit haben, bei der Koordinationsstelle Rat und Hilfe zu erhalten.
Nachgerade da auch anonyme Anfragen bearbeitet werden, müsste man auch Personen beraten, die sich als Eltern an die Stelle wenden. Andernfalls wären diese quasi zur „Flucht in die Anonymität“ gezwungen.

Erreichbarkeit der Koordinationsstelle:
Mo - Fr 8h - 15h unter 0664 8034 555 777 sowie Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Schulisches Kriseninterventionsteam – SKIT

Das Team verschafft sich am Schulstandort einen Überblick und bespricht mit Schulleitung, Lehrkräften, schulischem Unterstützungsteam und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten alle weiteren Maßnahmen.

 Koordination und Vernetzung mit innerschulischen und außerschulischen Helfersystemen in Kooperation mit der Schulpsychologie
 Unterstützung bei angedachten Förderstunden
 Elternarbeit

WICHTIG:
Hilfe und Maßnahmen, die wahrgenommen werden müssen:
Oftmals scheitern Angebote daran, dass sie von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten abhängen.


Hilfe und Maßnahmen, die wahrgenommen werden müssen:

Für den Pflichtschulbereich ist hier die Einrichtung von speziellem Förderunterricht die ideale Möglichkeit, da eine Teilnahmepflicht gegeben ist. (In den anderen Schularten ist bedarf die Teilnahme einer Anmeldung.)
"(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird." SchUG § 12

Förderunterricht zu Wertevermittlung, Toleranz und Demokratiebewusstsein
Laut den Lehrplänen stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler (SuS) ein zusätzliches Lernangebot dar. Dies insbesondere dann, wenn SuS im betreffenden Pflichtgegenstand auf Schwierigkeiten stoßen.
Diesfalls kann die Lehrkraft den verpflichtenden Förderbedarf auch für Lehrplaninhalte zu den Themenbereichen Interkulturelles Lernen, Wertevermittlung, Toleranz und Demokratiebewusstsein selbstständig feststellen, vorausgesetzt dass diese Lehrplaninhalte zuvor im Unterricht entsprechend thematisiert wurden.
Hilfe auch für jene Kinder, die Fehlverhalten erleben/ertragen müssen
Gibt es in einer Klasse Probleme mit Kindern, die Gewalt ausüben oder in Richtung Extremismus agieren, so müssen alle Kinder der Klasse das Recht auch auf direkte Unterstützung erhalten. Es reicht nicht, wenn Maßnahmen nur in Richtung jener Kinder eingeleitet werden, die gewaltbereit agieren.
Viele Mitschülerinnen und Mitschüler sind durch derartige Situationen psychisch belastet, reagieren mit Lernproblemen, Schulangst oder auch -verweigerung und brauchen kollektiv aber oft auch individuell Hilfe.

Verständigungspflicht der Schule gem. SchUG § 48
Die Schule ist auch verpflichtet, die Erziehungsberechtigten zu verständigen. Gelingt es nicht, ein Einvernehmen mit diesen herzustellen und kommt es zu keiner Verbesserung der Situation durch die schulische Maßnahmen so

„hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.“

Bleiben die Maßnahmen ohne Erfolg und bleibt die Gefährdung bestehen >> Suspendierung (SchUG § 49)


Suspendierung (SchUG § 49)

"Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind."
SchUG § 49 (3), 1. Satz

Zu beachten:

"An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist." SchUG § 49 (1) 2. Satz

In anderen Schularten „reicht“ es für eine Suspendierung:
"Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt..." SchUG § 49 (1), erster Halbsatz


 

Suspendierte Schüler haben Rechte:
"Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung ... zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre". SchUG § 49 (3), 2. und 3. Satz

Oft sind gerade suspendierte Kinder nicht in der Lage, sich eigenverantwortlich um ihre schulischen Obliegenheiten zu kümmern und erfahren darin oft auch durch ihre Erziehungsberechtigten wenig Unterstützung.
Nunmehr soll ab dem kommenden Schuljahr (2024/25) eine wichtige Maßnahme angeboten werden:

die Suspendierungsbegleitung

Für die Zeit der Suspendierung werden mobile Suspendierungsbegleitungsteams -SBT für die außerschulische Arbeit mit den betroffenen Familien zur Verfügung stehen. Das Team braucht jedoch die Zustimmung der Eltern zur Weitergabe ihrer Kontaktdaten.

Die Schulleitung muss über die Koordiinationsstelle ein SB-Team anfordern, sobald eine Suspendierung erfolgt und die Eltern über dieses Angebot informieren.

Jedenfalls aber muss die Schule aktiv sein:
 Gegenüber den Eltern durch regelmäßige Gespräche/Gesprächsangebote
 Festlegung und Durchführung regelmäßiger Gespräche mit dem suspendierten Kind
 Einberufung einer Unterstützungskonferenz

Ist die Suspendierung beendet
werden Schulen bei der Wiedereingliederung des Kindes begleitet, Schülerinnen und Schüler erhalten eine engmaschige Nachbetreuung

Bei schulpflichtigen Kindern ist auch spF möglich (SchUG § 49 Abs.9)

Reichen diese Maßnahmen bei einem der Schulpflicht unterliegendem Kind nicht aus bzw. sind nicht zielführend, hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen. Kinder erhalten dann Unterstützung durch einen verhaltenspädagogisch geschulten Stützlehrer und werden (sofern möglich) weiterhin nach dem Lehrplan der Grundschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet.

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