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Suspendierung (SchUG § 49)

"Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind."
SchUG § 49 (3), 1. Satz

Zu beachten:

"An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist." SchUG § 49 (1) 2. Satz

In anderen Schularten „reicht“ es für eine Suspendierung:
"Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt..." SchUG § 49 (1), erster Halbsatz

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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