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Ist die Unterrichtsgarantie nur ein Schlagwort?

Autor: HR Mag. Engelbert Wippel in Zeitschrift Schule – Mai 2013

Alle Jahre wieder wird in den Medien unweigerlich die Frage aufgeworfen, ob 13 Wochen Schulferien und weitere fünf schulautonom schulfreie Tage für die Kinder sinnvoll sind.
Da entsprechende Pro- und Kontra- Wortmeldungen bald wieder in Vergessenheit geraten, sollte zumindest sichergestellt sein, dass die verbleibenden Schultage soweit wie möglich für die Unterrichtsarbeit genützt werden. Bereits mit dem zweiten Schulrechtspaket 2005 hat der Gesetzgeber das übergeordnete Ziel einer möglichst umfassenden „Unterrichtsgarantie“ für alle Schüler und Schülerinnen angestrebt, um diesen ein hohes Ausmaß an lehrplanmäßigem Unterricht zugute kommen zu lassen. Doch einige Problemfelder bestehen weiterhin.

So ist es gesetzlich geregelt, dass....

So ist es gesetzlich geregelt, dass erst innerhalb der ersten beiden Tage des Schul- bzw. Unterrichtsjahres ein Stundenplan zu erstellen ist. Im Hinblick auf die „Unterrichtsgarantie“ ist diese Bestimmung aber so auszulegen, dass bereits ab dem ersten Unterrichtstag ein lehrplanmäßig vollständiger Unterricht anzubieten ist, soweit keine zwingenden organisatorischen oder personellen Gründe dagegen sprechen. Die Abhaltung von Wiederholungsprüfungen am Schuljahresbeginn sollte jedenfalls kein Hindernis für einen ordnungsgemäßen Beginn des Schuljahres darstellen, da schulautonom ohnehin eine Vorverlegung der Termine für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen in die letzte Ferienwoche möglich ist.

Der Beginn des Schuljahres dient als Einstiegsphase neben dem gegenseitigen Kennenlernen insbesondere auch der Klärung wesentlicher Fragen der Unterrichtsarbeit, wie beispielsweise der Bekanntgabe der wesentlichen Lehrstoffgebiete für die Erreichung einer positiven Beurteilung, der Präsentation des Konzepts zur Leistungsbeurteilung und der Klärung der Beteiligungsmöglichkeiten der Schüler/innen an der Unterrichtsgestaltung.

Aber auch während des Unterrichtsjahres ist darauf zu achten, dass Unterrichtsstunden nur in Ausnahmefällen entfallen, wenn wichtige Gründe, wie beispielsweise eine kurzfristige Verhinderung eines Lehrers, vorliegen und ein Stundentausch, eine Fachsupplierung oder eine Supplierung nicht möglich sind.

„Brauchtumsfeierlichkeiten“, wie etwa an einem Faschingsdienstag, dürften ebenfalls nicht zu einem Unterrichtsentfall führen. Soweit ein solcher Tag nicht als „Anlassfall des öffentlichen Lebens“ schulautonom für schulfrei erklärt wird, ist nur einzelnen Schülern und Schülerinnen im Hinblick auf die aktive Teilnahme an Brauchtumsfeierlichkeiten oder eingeschränkte Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel für einzelne Unterrichtsstunden ein Fernbleiben vom Unterricht zu genehmigen.

Auch für religiöse Veranstaltungen (z. B. Schülergottesdienste) ist lediglich ein Fernbleiben vom Unterricht für die Dauer dieser Veranstaltung zu gewähren.

Auch an den letzten Schultagen zu Semesterende bzw. am Ende des Unterrichtsjahres ist der stundenplanmäßig festgelegte Unterricht zu halten, zumal die Unterrichtsarbeit ja nicht nur aus der Vermittlung von Lehrstoff und aus Prüfungen besteht bzw. bestehen sollte. Wie an einigen Schulen üblich, können die letzten Unterrichtstage natürlich auch für Projektarbeiten genutzt werden.

Schließlich sollte im schulischen Umfeld der Eindruck vermieden werden, dass ausschließlich die Notengebung von Bedeutung ist.
Ich erlaube mir daher den im zwischenmenschlichen Bereich immer wieder strapazierten Begriff des „wertschätzenden Umgangs“ auch auf die Unterrichtszeit auszudehnen.

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  • Unterrichtsgarantie_Wippel_Schule

    Freitag, 06. Mai 2016 00:00

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    Autor: HR Mag. Engelbert Wippel in Zeitschrift Schule – Mai 2013

    Alle Jahre wieder wird in den Medien unweigerlich die Frage aufgeworfen, ob 13 Wochen Schulferien und weitere fünf schulautonom schulfreie Tage für die Kinder sinnvoll sind.
    Da entsprechende Pro- und Kontra- Wortmeldungen bald wieder in Vergessenheit geraten, sollte zumindest sichergestellt sein, dass die verbleibenden Schultage soweit wie möglich für die Unterrichtsarbeit genützt werden. Bereits mit dem zweiten Schulrechtspaket 2005 hat der Gesetzgeber das übergeordnete Ziel einer möglichst umfassenden „Unterrichtsgarantie“ für alle Schüler und Schülerinnen angestrebt, um diesen ein hohes Ausmaß an lehrplanmäßigem Unterricht zugute kommen zu lassen. Doch einige Problemfelder bestehen weiterhin.

    So ist es gesetzlich geregelt, dass....

    September 2017 Editorial

    Dienstag, 22. August 2017 00:00

    Liebe Leserinnen und Leser,

    das Bildungsreformgesetz hat in den letzten Monaten für viele Diskussionen gesorgt. Zahlreiche Stellungnahmen wurden abgegeben. Schließlich wurde das BRG am 28.06.2017 beschlossen aber bis dato (20.08.17) nicht kundgemacht   Bildungsreformgesetz am 15.09.2017 kundgemacht! siehe hier

    Beschlossene Regelungen, die mit 1.September 2017 in Kraft treten sollen, sind u.a:

    Erlaubnis zum Fernbleiben in der GTS: - siehe Anwesenheitspflicht

    SchUG § 45 (7) erhält neu lit.c), sodass das Fernbleiben zulässig ist: „auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.“

    Weiterbesuch der Pflichtschule: - siehe Höchstdauer des Schulbesuchs

    SchUG § 32 (2): Kinder mit spF müssen für den Weiterbesuch nicht in die Sonderschule wechseln,

    SchUG §32 (2a) wird um Satz erweitert:

    „Unter denselben Bedingungen sind Schüler, die eine im ersten Satz genannte Schule im neunten Jahr der allgemeinen Schulpflicht als außerordentliche Schüler beendet haben, berechtigt, eine der genannten Schulen ein weiteres Jahr als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler zu besuchen.“

    Lockerung des Beginns der Schulpflicht - siehe Beginn der Schulpflicht

    für Kinder, die vor dem errechneten Termin geboren wurden, durch neuen Absatz im SchPflG § 2: „(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülerein-schreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. ........“

    Änderungen zur Schulpartnerschaft treten erst mit 1. Sept. 2018 in Kraft.

    11 steirische Pflichtschulen werden in diesem Schuljahr am Projekt „tägliche Bewegungs- und Sporteinheit“ (TBuS) teilnehmen. Näheres erfahren Sie dazu in dieser Ausgabe. - TBuS -Leitfaden Stand 21.08.2017

    Wir danken allen, die bei unseren Umfragen geantwortet haben.

    Betreffend Sexualerziehung Sexualerziehung als Unterrichtsprinzip konnten wir die klare Stellungnahme erhalten, dass im Falle von Workshops während des Unterrichts, die Lehrperson anwesend sein muss und die Schule für die Inhalte verantwortlich ist. siehe auch "Veranstaltungen"

    Betreffend Unterrichtsgarantie vor Schulschluss waren die Ergebnisse erfreulich. Mit Ausnahme vom letzten Schultag, wo etliche Schulen nur 1 – 2 Stunden abhielten, wurde selten über ein Entfall von Stunden berichtet.

    Betreffend Jahresinformation an Volks-schulen stellte sich heraus, dass viele Schulen diese nicht der Verordnung entsprechend ausgefertigt haben.

    Da unsere Recherche ergab, dass das Manko nicht auf die Steiermark beschränkt war, haben wir uns ans BMB gewandt. Dr. Fisler antwortete:

    „.... Zur Gewährleistung einer ordnungs-gemäßen Handhabung beabsichtige ich daher, zu Beginn des kommenden Schuljahres 2017/18 in Form eines Erlasses die Schulen im Wege über die Landesschulräte über die aktuelle Rechtslage und die mit dieser verbundenen Zielsetzung zu informieren und einen rechtskonformen Vollzug anzuordnen.“

    Wir wünschen einen guten Start ins neue Schuljahr. Ilse Schmid     

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