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SCHULREIFE - ASPEKT 1:

Beherrschung der Unterrichtssprache

siehe auch: Deutschförderklassen

Gesetzlicher Auftrag an die Eltern 1:

Kinder erwerben vor Schuleintritt Deutschkenntnisse

Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache ... soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen. (§ 3 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz)

Gesetzlicher Auftrag an die Eltern 2:

Die Kinder besuchen zumindest im letzten Jahr vor Beginn der Schulzeit eine geeignete elementare Bildungseinrichtung, ...

→ Siehe Beitrag: Verpflichtung zum Besuch geeigneter elementarer Bildungseinrichtungen

Gesetzlicher Auftrag an den Kindergarten:

→siehe Beitrag: Sprachförderung im Kindergarten

Gesetzlicher Auftrag an die Schulen

Die Schulleitung muss feststellen, ob das schulpflichtig werdende Kind über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, sodass es dem Unterricht wird folgen können.

Kinder, die nicht über genügende Sprachkenntnisse verfügen, werden als außerordentliche Schüler aufgenommen.

MIKA-D (Messinstrument zur Kompetenzanalyse –Deutsch)

Nicht alle schulpflichtig werdenden Kinder müssen diesem standardisierten Testverfahren unterzogen werden!

Lt. Schreiben der steirischen Schulbehördepdf GZ.: VIIIDe6/8-2018 soll eine Ersteinschätzung durch ein Gespräch mit dem Kind erfolgen. Der Gesprächsverlauf soll mittels Kompetenzbewertungsbogen dokumentiert werden.

Auch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung weist im Schreiben „Informationen zum verpflichtenden Einsatz des Instruments zur Feststellung des (außer-) ordentlichen Status in Deutsch Geschäftszahl: BMBWF27.903/0057I/3/2018 darauf hin, dass die Schulen im Zuge der Schüler/inneneinschreibung im Jänner/Februar 2019 eine Auswahl betreffend die durch MIKA-D zu testenden Kinder zu treffen haben.

Für die Feststellung des (außer-)ordentlichen Status und die Zuteilung zu Deutschförderklassen oder Deutschförderkursen sind die Schulen verpflichtet, das vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereitgestellte standardisierte Testverfahren, anzuwenden. (§ 4 Abs. 2a SchUG)

Die Auswertung des Tests erfolgt durch die Testleitung parallel zur Durchführung, so dass das Ergebnis unmittelbar nach dem Test vorliegt und die Schulleitung den (außer-)ordentlichen Status feststellen und ggf. die Zuteilung in Deutschförderklasse oder Deutschförderkurs treffen kann. Die Testergebnisse verbleiben bis zum Ende des außerordentlichen Status der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers am Schulstandort.

weiter zu Schulreife Aspekt 2

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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