"Steirische Landesgesetze"
Steiermärkisches Behindertengesetz- unabhängig vom Alter bzw.
§ 7 >> siehe Änderungen
Kinder, die in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.
Die Schulassistenz nach dem StSchAG ist als Ergänzung zu anderen Unterstützungssystemen wie Sonderpädagogik, Schulpsychologie und Schulsozialarbeit zu sehen, übernimmt aber nicht deren Aufgaben.
Auch der pädagogische Bereich (Bildungs- und Erziehungsaufgaben) ist nicht umfasst
Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind.
Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – LGBl. Nr. 1/2024 aktuelle Fassung >> RIS
Durchführungsverordnung >>> StSchAG-DVO
Eine Information für Schulleitungen, Eltern und Gemeinden Dezember 2024