Sowohl für Bundesschulen als auch für Schulen in der Steiermark, für die eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht, gibt es -für neu zu stellende Anträge- neue Vorgaben. aktualisiert: Dez. .2024
Zu unterscheiden zwischen Schülerinnen und Schülern an
- Schulen für die eine landesgesetzliche Regelungskompetenz besteht d.s. die allgemein bildenden öffentlichen Schulen (Volks-, Mittel- und Sonderschulen sowie Polytechnischen Schulen), die Land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie die Berufsschulen subsidiär (sofern die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes nicht greifen) - hier gelten die entsprechenden Landesgesetze
- "Bundesschulen", dh. sie besuchen eine allgemeinbildenden höheren Schule (AHS) oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule (BMHS) bzw. eine in den Pädagogischen Hochschulen eingegliedertenPraxisschule. hier kommt der Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes zur Anwendung - s.u.
"Steirische Landesgesetze"
Steiermärkisches Behindertengesetz- unabhängig vom Alter bzw.
§ 7 >> siehe Änderungen
Kinder, die in der Möglichkeit, eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten dauernd wesentlich benachteiligt sind oder bei Nichteinsetzen von Maßnahmen nach diesem Gesetz dauernd wesentlich benachteiligt bleiben würden.
Die Schulassistenz nach dem StSchAG ist als Ergänzung zu anderen Unterstützungssystemen wie Sonderpädagogik, Schulpsychologie und Schulsozialarbeit zu sehen, übernimmt aber nicht deren Aufgaben.
Auch der pädagogische Bereich (Bildungs- und Erziehungsaufgaben) ist nicht umfasst
Als Beeinträchtigung im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere alle physischen, psychischen und geistigen Beeinträchtigungen, soweit sie nicht vorwiegend altersbedingt sind.
Steiermärkisches Schulassistenzgesetz 2023 – LGBl. Nr. 1/2024 aktuelle Fassung >> RIS
Durchführungsverordnung >>> StSchAG-DVO
Eine Information für Schulleitungen, Eltern und Gemeinden Dezember 2024
Bedarfe, für die Assistenzleistungen gewährt werden
(1) Assistenzleistungen werden für medizinisch-pflegende, pflegerisch-helfende und sonstige Bedarfe gewährt.
(2) Unter medizinisch-pflegenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die medizinische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1. Verabreichen von erforderlichen Arzneimitteln;
2.Absaugen mittels Absaugevorrichtung aus dem Mund-Nasen-Rachenraum oder Trachealkanüle;
3. Umgang mit PEG-Sonde/Handlungen an der Ernährungssonde;
4. Umgang mit suprapubischem Blasenkatheter;
5. Katheterisieren;
6. Insulinverabreichung;
7. Blutzuckermessungen;
8. aktive Handlungen an der Insulinpumpe.
(3) Unter pflegerisch-helfenden Bedarfen sind jene zu verstehen, die pflegerische Maßnahmen erfordern, wie insbesondere
1. Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme;
2. Unterstützung bei Hygienemaßnahmen;
3. Unterstützung beim An- und Auskleiden;
4. Unterstützung bei der Benützung der Toilette, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Windeln, Einlagen etc.;
5. Unterstützung bei der Mobilität (Bewältigen von Stiegen und Steigungen, Reha-Buggy schieben, etc.).
(4) Unter sonstigen Bedarfen sind jene zu verstehen, die unterstützende Maßnahmen erfordern, welche eine gleichberechtigte Teilhabe am schulischen Geschehen ermöglichen, wie insbesondere bei
1. selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten;
2. besonders herausforderndem Verhalten, das beispielsweise aus einer physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung, psychiatrischen Erkrankung, tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder Angststörung resultiert;
3. intellektueller Beeinträchtigung und
4. Sinnesbehinderungen.
Antragstellung bis 31. März
Der Antrag auf Beistellung von Assistenzpersonal soll von den Eltern/Erziehungsberechtigten im Rahmen der Einschreibung bei der Schulleitung gestellt werden.
Die Schulleitungen oder die Eltern selbst übermitteln diesen Antrag an die Abteilung 6.
Die Anträge für das folgende Schuljahr sind der Landesregierung (Abteilung 6) bis 31. März zu übermitteln.
Für das Schuljahr 2025/26 ist die Antragstellung ab Mitte Jänner 2025 möglich.
Mit dem Antrag sind sämtliche Unterlagen vorzulegen (Befunde, Bescheid über erhöhte Familienbeihilfe, Bescheinigung über Assistenzleistung im Kindergarten, etc.), die das Vorliegen eines Assistenzbedarfes dokumentieren.
Anträge nur elektronisch über das Antragsportal << hier geöffnet ab Mitte Jänner bis 31. März
Danach können Anträge nur mehr in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern das verspätete Einbringen ausreichend begründet ist,
z.B. bei Zuzug oder Entstehen eines Assistenzbedarfes während des Schuljahres (Unfälle, plötzliche Erkrankung, etc.). In diesen Fällen soll eine Antragstellung auch zu einem anderen/späteren Zeitpunkt möglich sein.
Für SuS an Bildungseinrichtungen des Bundes:
Erlass betr. Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes Geschäftszahl: 2023-0.480.776
Weiterführende Informationen zum Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.09.2023, GZ: 2023-0.480.776; Unterstützung für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Bildungseinrichtungen des Bundes erstellt von der BD Steiermark > IBu5/396-2024
siehe auch
Kinder mit besonderen Bedürfnissen