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Seit in Krafttreten des Bildungsreformgesetzes NICHT mehr möglich!

Unterrichtsentfall durch Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden von 50 auf 45 Minuten

Weniger beachtet aber in der Auswirkung beachtlicher ist die das gesamte Unterrichtsjahr angewandte Reduzierung von Unterrichtszeit durch kürzere Unterrichtsstunden: nur 45 statt 50 Minuten. Sind davon auch nur 2 Stunden pro Tag erfasst, so entgeht dadurch wöchentlich eine Unterrichtszeit von 50 Minuten.

§ 4 Schulzeitgesetz (Bundesgesetz)
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die zuständige Schulbehörde die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.

Seit 1. August 2014 (Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013) sind die Bezirksschulräte abgeschafft, sodass nun auch für die allgemein bildenden Pflichtschulen (APS) der Steiermark der Landesschulrat für Steiermark (LSR)zuständige Schulbehörde ist.
Die Splittung der Zuständigkeit bei der Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden ist somit gefallen und liegt für alle Stunden beim LSR f. Stmk.:

§ 4 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen, insbesondere um einer überwiegenden Zahl von Schülerinnen und Schülern das Erreichen fahrplanmäßiger Verkehrsmittel zu ermöglichen, erforderlich ist, kann die Dauer einzelner oder aller Unterrichtsstunden durch Verordnung des Landesschulrates mit 45 Minuten festgelegt werden.

Dies hat der LSR zum Anlass genommen, die Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie auch der mittleren und höheren Schulen über „Bedingungen“ für eine „kürzere Unterrichtsstunde“ zu informieren und zu verdeutlichen, dass eine „45-Minuten-Stunde“ das letzte Mittel der Wahl sein soll/darf.

Erlass 45-Minuten-Stunde-APS

Erlass 45-Minutenstunde -AHS_BMHS

Eine Festlegung der Dauer von Unterrichtsstunden mit 45 Minuten kommt somit nur aus zwingenden organisatorischen Gründen in Betracht, welche durch die beispielsweise Anführung des Erreichens fahrplanmäßiger Verkehrsmittel in § 4 Abs. 1 leg. cit. dahin zu interpretieren sind, dass es Gründe von vergleichbarer Art und Schwere sein müssen.

Weiters wird auch davon auszugehen sein, dass eine Beseitigung der für eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ins Treffen geführten Gründe durch entsprechende Stundenplangestaltung unmöglich sein muss. Es wird daher jeweils zunächst zu versuchen sein, mit den in §§ 3, und 4 leg. cit. gegebenen Möglichkeiten, wie Stundenplangestaltung, Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes oder Pausengestaltung (auch Mittagspause!), das Auslangen zu finden. Bei Schwierigkeiten der Einteilung des Schultages im Hinblick auf Fahrschüler ist jeweils der Prozentsatz der Fahrschüler zu berücksichtigen, mit dem diese in der Klasse bzw. Schule vertreten sind. Einzelne Fahrschüler können früher entlassen werden.

Es sind insbesondere alle Maßnahmen auszuschöpfen, dass wenigstens vier Unterrichtsstunden im Vormittagsunterricht mit 50 Minuten angesetzt werden können.

Anträge auf Festsetzung der Dauer von Unterrichtsstunden mit 45 Minuten müssen rechtzeitig beim Landesschulrat eingelangt sein.

Termin ist jeweils der 10. April des vorhergehenden Schuljahres.

Mit der Durchführung einer Stundenverkürzung darf (anders als bisher*) nicht vor Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Landesschulrates begonnen werden. Insbesondere kann auch nicht aufgrund der Erlassung einer solchen Verordnung für das abgelaufene Schuljahr mit einer neuerlichen entsprechenden Verordnung gerechnet werden.

Die Anträge müssen – auch wenn es sich um sogenannte „Folgeanträge“ handelt, zu enthalten:
Eine ausdrückliche Stellungnahme zu folgenden Punkten:
1. Genaue Bezeichnung der Umstände, die als zwingender Grund für die beantragte Verordnung angesehen werden.
2. Wie wurde versucht, diesen Umständen durch entsprechende Stundenplangestaltung (§§ 3 und 4 leg. cit.) Rechnung zu tragen? Ausdrückliche Angabe, warum solche Maßnahmen nicht durchführbar sind.
3. Sollen alle Schüler der Schule oder nur einzelne Klassen von der Stundenverkürzung betroffen sein bzw. welche Möglichkeiten bestehen für eine Beschränkung der Stundenverkürzung auf eine möglichst geringe Klassenzahl?
4. Wenn Fahrschülerprobleme ins Treffen geführt werden: In welchem Verhältnis steht die Zahl der Schüler, bei denen diese Probleme auftreten, zur Gesamtzahl der betroffenen Schüler?
Zu Punkt 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Liste der Fahrstrecken samt zahlenmäßiger Zuordnung der Fahrschüler unter Anführung der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten am bzw. vom Schulstandort, und
eine Übersicht der dazugehörigen Fahrpläne der Verkehrsträger. Über Bemühungen der Direktion, mit den Verkehrsträgern die Ermöglichung der Führung von Unterrichtsstunden mit 50 Minuten zu verhandeln, ist zu berichten.

Jedem Antrag ist auch eine Ausfertigung der im Fall der Stundenverkürzung beabsichtigten täglichen Unterrichtsstundenaufteilung anzuschließen (z.B.: 1. Stunde: 08.00 Uhr bis 08.50 Uhr, 2. Stunde: 08.55 Uhr bis 09.45 Uhr etc., wobei die Mittagspause - als Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht - extra auszuweisen ist! Die Mittagspause ist gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde festzusetzen. Sie muss zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler ausreichend sein, muss aber nicht exakt eine Unterrichtsstunde umfassen!

 

 

Geltungsbereich der Inhalte

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